{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-15_4_StR_984_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-15","aktenzeichen":"4 StR 984/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fo\n4_SLR 99a/At.. 2272 040\n\nin_Nemen des Volkes\n\nIn der Sirafisache\ngegen\n\nden Tiefb-usrbeiter Ineodor REED zus HE,\ngeboren er 1207 ir SEE (1.08),\n\n2. 2%, in Untersuchungshaft,\n\nnezen Totzucht mit Todesfolge\n\nhat der 4. Stwsfsenst des Bundesrerichishofs in der Sitzung vom 27. Wrz 1952. en der teilgenommen haben:\n\nSenstspr'isident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBurdesrichier Dr. Hille\nSundesrichter Dr. Augastin\nes beisitzerde Richter,\nBundesenvelt ip in der Verhandlung,\nObersteatsarvolt rei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangesiellter >\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urieil\ndes Schwurgerichts in Zssen vom 15.September 1951\nsird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittiels trägt die Stauiskaszee.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\nDer Ängeklaste ist wegen versuchter otzucht mit\nTodesfolge in Tateinrheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Zuchthsus verurieilt worden, Die\nRerisicn der Stsstsemwialtschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.\n\n3; Zu Unrecht bezeichnet sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils als fehlerhaft, weil der Angeklagte\nnicht zuch viegen Nötigung zur Unzcht mit Todesfolge\n\n(9 176 £os 1 Ar 1, 178, 73 StGB) verurteilt viorden ist.\nTateinheit zwischen Notzucht und Nötigung zur Unzucht\nliegt vor, wenn Sie Handlung aus mehreren Kinzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbsstend\ndes § 177 StGB und ein anderer Teil nur den des § 175\nAbs 1 ir 1 StGB erfüili. Betätisungen, die dazu dienen sollen, die Beischlafsrollzienung vorzubereiten\narg am vermisklichen, worden von dov stvexriellreven Yarschrift des § 177 StGB erfasst, insoweit besieht zwischen ihr und § 17€ Abs 1 Nr 1 StGB nicht Tatr, sondern Gesetzeseinheit {BGH 1, 152, 154). De rzach den\nUrteilsfeststellungen der Angeklegte seit dem Zeitvunkte,von dem an er den Widerstand der Frau erkannte\nund deshalb Gewalt enwandte, \"keine Handlungen mehr\nbegengen hat, die nicht unmittelbar der Beischlefsvellziehung dienen soll;en\", war er nur wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlerzung mit Todesfolge zu verurieilen. Zutreffend\nhat das Schwurgericht § 178 StGB angewendet, obwohl\n\n%\n\nes nur zu einem Versuch der Notzucht gekommen war |RG3T\n69, 332).\n\n2) Die Revision rügt ferner, der Strafausspruch des ungefoshtenen Urveils unterschreite die für das vollendeie\nVerbrechen der Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge angsdrohte Mindeststrefe von zehn Jshren Zuchthaus. Ein\nRechtsirrtum des Schrurgerichts tritt jedoch auch hier\nnicht hervor, Die Annahme der Gesetzeseinheit zwischen\n\n§ 177, 178 StGB und § 176 Abs 1 Nr 1, 178 StGB hat allerdings zur Folge, dass bei der Strafzumessung die Hindestistrefe des allgemeinen Gesetzes (§ 176 Abs 1 Nr 1, 178\nSti4B). dass durch des spezieilere Gesetz (§ 177, 178 StGB)\nverdrängt wird, bei Anwendung des letzteren nicht unterschritten werden derf (EGH 1, 152, 156). Der Auffassung\nder Steatsenwaltscheft, der Angeklagte habe den Tatbestand der vollendeten Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge\nverwirklicht, kann jefroch nicht gefolgt werden. Nach den\nUrteilsfeststellungen ver er au? Frau Ew hinzuzereten, els sich diese in Honkstellung befand und ihren\nSchlüpfer bis euf die Kniee heruntergezogen hatte. Er\nTesste die Frau an den Armen, Ärlickte sie zu Boden, legte sich mit entblösstem Geschlechtsteil auf ihren nackten Unterleib und griff en ihr Geschlechtsteil. Da die\nüberraschte Frau zu verstehen gab, dass sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einversienden sei und sich\neufrichten wollte, wurde sich der Ängeklagte nunmehr ihres\nWiderstandes bewusst. Um ihn zu brechen, drückte er die\nrau an der Stirne zurück, fasste ihr mit einem kr&äfti-\n\nirn\n\nWENDE wu 2 Rhräer\n\nwann ee,\n\n-\n\nen BupFS\nhe DREAM ren 2 nn\n\nzen Griff an den Hals und Stiess sie zu Boden\". Bevor\ner jedoch sein Glied in die Scheide der Frau eingef'hrt\nhatte, bemerk5e er einen Augenblick später, dess sich\ndas Gesicht der Trau blau verfärbte und Schaun vor\ninren kHund trat\". Zr kniete deshelb neben ihr nieder.\nersuchie sie vergeblich sufzurichten und flüchtete,\nals er merkte, dass sie kein Lebenszeichen mehr von\nsich gab. - ”\n\nDensch hat der Angeklagte Gewalt bevusst erst mit\nden Druck auf die -Stirne der Frau, dem Liegenbieiben su?\ninrem Körper und insbesondere mit dem-Griff um ihren Hals.\nder in seinen Ausvirkungen zum Tode der Frau geführt ıst,\nangewardt, um den Beischlaf mit ihr ausüben zu können.\nZur Verwirklichung des Tatbestandes des % 176 bs 1 Nr 1\nStGB muss die Gcwelt das Nittel für die Vornahme der unzichtigen Handiung sein, Gewalt und unzüchtige Handlung\nwissen zeitlich und äusserlich auseinarderfallen (RG St 77,\n22; €3, 277%, Sin Tossenücles Ferbrecien der tigung zur\nUnzücht ver im vorliegenden Falie demnach nicht schon dadurch gegeten, tens der ingeklagte 'euf dem 'eniblössten\nUnterieib der Frau liegen blieb, auf ihre Haismuskuletur\noberhalb des Keilkopfes einen erheblichen Druck ausübte\nund demit Gewalt enwendte. Vollendung der Strefiat wäre\ners‘y eingetreten, wenn die unzüchtige Hendlung zur\nAusführung gekommen wäre, fiir die er die Gewalt als\nKittel eingesetzi hatte, 'nämlich die Vereinigung der‘\nGeschlechisteile und die Ausübung des geschlechtlicher\nVer!:ehrs. Dazu kem es nicht; weil der Angeklagte \"einen\n\nvginplick nach dem Griff an den Hals bemerkte, dess sein\n\n109\n-5_\n\nOpfer die Besinnung verloren hatte. Bei Beachtung dieses\nSusserlichen Geschehens, der augenbiicklichen Aufeinanderfolge der Vorgünge und des Zweckes, den der Angekiag-\n+e mit der Gewaltanwendung verfolgt hatte, begegnet die\nAnnokme des Schwurgerichts, ein vollendetes Verbrechen\nier. Nötigung zur Unzucht liege nicht vor, keinen rechtiichen Bedenken, Es ist daher nicht zu beanstanden, dsss\ndas Lendgericht, entgegen der von dem Oberbundesenwalt\nvertretenen Auffessung, die er seinem Antrage auf Aufhekung des angefochtenen Jrveils im Strafausspruch ZU.\nsrunde legte, die für das vollendete Verbrechen der .\nN\"tieung zur Unzucht mit Todesfolge angedrohte Mindestsirafe von zehn Jahren Zuchthaus unterschritien hat,\n\nDer Generelstaatsenvalt hat im Zusammenhang mit\nder teitergabe. der Revrisionsbegründung der örtlichen\nStaatsanwaltschaft seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, § 178 StGB drohe für die dort genannten Verbreshen\ndie Kindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus an, gleich-\n: viei, ob es zu einer vollendeien Straftats vder nur zu\n\"einem Versuch derselben gekommen ist. Dieser vereinzelt\n‚vgl Thomson, Des Geutsche Strafrecht S 79 ir 6) vertretenen Ansicht vernag sich der Senat in übereinstimzung\nnit der von der Rechtslehre überwiegend vertretenen,\ngegenteiligen Meinung nicht anzuschliessen. Der in\n§ 178 StEB bezeichnete schwere Erfolg isi leäiglich eine\notjektive Bedingung erhöhter. Strafberkeit. Die Strefveigerung ist auch bei. einem Versuch des Grundtatbestendes, der den Tod verursacht het, im Rahmen der für.\näle Versuchsherdlung gezogenen gesetzlichen Grenzen aüwenäbar.. Die weitergekerde Annehme in der Rich*ung, der\n\n2 a\n\nGesctzzgeber habe, im Gegensatz zur allgemeinen Rereiung\ndes § 44 StGB, die versuchte Tat in § 178 StGB mit\ngleicher Strafe belegt sehen wollen, wie sie für das\nvollendere Verbrechen angedroht ist, findes weder im\nWortlaut dieser Vorschrift noch in ihrer 'Zueckhestirnrung eine sichere Stütze.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe der rechtlichen\nechpriifung standAalten, kann die Revision keinen Erfolg heben,\n\nGross Krumme Engels\n. Dr.Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/4-str-984-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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