{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-15_4_StR_905_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-15","aktenzeichen":"4 StR 905/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EHEN, — = . ME\n\n2296 042 7\n\n4_StR 905/51\n\nTa Namenades Yrlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Rohproduktenhändlerin Olga K EB geborene\n\nVO zu: PO, zebcren am GE 1905\nin HOnuup,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3, Juli 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nals peisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes uandgerichts in Essen vom 15. September 1951\n\nwird verworfen,\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS——.\n\nFe —— ——\n\n&rürdes\n\nVie Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Hehlerei in sieben Fällen in Tateinheit mit Vergehen\ngegen § 16.Abs 1 Ziff 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht\nlionaten verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verletzung\ndes formellen und des sachlichen Rechts. In der Revisionsbegründungsschrift wird die Beschwer der Angeklagten darin\ngesehen, dass sie in den drei ersten Fällen nicht wegen\neines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei verurteilt worden ist; es wird deshalb beantragt, das Urteil insoweit\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Kithin ist\ndas Rechtsmittel in wirksamer Weise auf die Verurteilung\nin den drei ersten Fällen beschränkt worden. Es kann\n\nkeinen ärfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, sie muss\ndaher unbeachtet bleiben.\n\nDas Urteil hält, soweit es noch angefochten ist,\nder sachlicnen Nachprüfung stand. Die bereits wegen\nHehlerei vorbestrafte Angeklagte hat im Herbst 1950\nvon Jugendlichen gestohlenes Metall für sich angekauft,\nSie betreibt seit Jahren ein Rohproduktengeschäft, hat\njedoch keine :rlaubnis zum Handel mit unedlen Wetallen.\nNach der Überzeugung des Landgerichts hat sie gewusst,\ndass das ihr angebotene ketall durch Diebstahl erlangt\nwar. Zur Begründung dieser \"uffassung weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass das mehrfache Angebot von Hetall durch jugendliche Verkäufer der\n\n_ —— —.\n-\n\nHam\n\nwor\n\nN\nht\ns\n\nwe!\nB\n.\ns\n\nAngeklagten, der nach eigner Einlassung zuweilen gestohlenes ketall angeboten wurde, die Annatme der\nstrafbaren Herkunft des sietalls aufdrängen musste.\n\nDer Tatrichter stellt dann fest, dass die Angeklagte\nniemals gefragt hat, wo das Metall herkomme, und zieht\ndaraus den Schluss, dass sie es stillschweigend hingenommen habe, wenn ihr gestohlenes ‚letall zum Ankauf\nangeboten wurde, Diese Beweisführung des Landgerichts\npegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter\nstellt nicht unbedingtes Wissen und kraft gesetzlicher Vorschrift vermutetes Wissen häufend nebeneinander fest, was unzulässig wäre, er verwertet vielmehr\ndie\"Umstände\" ebenso wie andere Tatsachen in freier\nBeweiswürdigung für seine Jberzeugung, dass die Angeklagte die Herkunft der ihr angebotenen lietallstücke\ngekannt hat. Dass sie ihres Vorteils wegen gehandelt\nhat, wird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, doch\nstand dies nach dem Urteilszusamrenheng zur Jberzeugung\ndes Landgerichts fest. Wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die Angeklagte musste schon nach dem Kussarn\n' der Jungen annehmen, dass diese noch minderjährig\nwaren, s6 wollte das Landgericht damit offenbar zum\nAusdruck bringen, dass die Angeklagte die Wlinderjährigkeit der Verkäufer tatsächlich erkannt hatte,\n\nZu Unrecht macht die Revision dem Landgericht zum\nVorwurf, auf den Sachverhalt § 74 StGB angewendet zu\nhaben. Es’mag zutreffen, dass die jugendlichen Diebe\nihren £lan in mehreren einzelnen Handlungen zur Ausführung\n\n-4-\n\nbrachten, weshaln sie wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden sind. Das Landgericht hat\njedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte einem\nvorgefassten Gesamtvorsatz entsprechend die einzel- |\nnen Ankäufe getätigt hat. Sie hat es nach den Urteilsgründen stillschweigend hingenommen, wenn ihr gestchlenes ıletall zum Ankauf angeboten wurde. Damit hat das\nLandgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,\ndass es sich bei den Verfenlungen der Angeklagten\n\num selbständige £inzelstraftaten handelt, Das Landgericht hat auch nicht hinsichtlich der Vergehen gegen § 16 Abs 1 Ziff 1 und 4 des UnedlMetG einen\nFortsetzungszusaumenhang angenommen. Aus dem Umstand,\ndass es bei dem früheren litangeklagten Dh in-.\nsoweit Fortsetzungszusammenhang bejaht hat, nicht\naber bei der Angeklagten, ergibt sich eindeutig,\n\ndass es auf Grund der Hauptrerhandlung zur Jberzeugung gekommen war, die Angeklagte habe sich von Fall\nzu Fall entschlossen, vcn Hinderjährigen Metsll aufzukaufen, ohne die zrlaubnis zum Handel mit unedlen\nMetallen zu haben. Damit erübrigt sich auch das Eingehen auf die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen\ngegen § 16 Unedl\\ietG die selbständigen Hebhlereistraftaten zu einer Tateinheit hätte zusammenfassen können (vgl BGH 1,67).\n\n. “ .\n. art “\n\n>»\n\n. ie\ner Bar\n“ % s\n. Dry MN Kr R\n\neng‘\n\n.\n..\n. N x .\n\nnt\n\n- 5 -\n|\nf ver Revision muss aus diesen Gründen ein Erfolg\nmr versagt bleiben.\n1\n| Groß Hörchner Engels\n' Hülle Dr. Augustin\nu\n| f\ns n\n|\n|: fü\n|\n+ j .\n!\n|\n| .\n|\nI '\n|\n|\nI - ”\nW\n104\nl .\nı .\nI x\nlı\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/4-str-905-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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