{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-13_4_StR_944_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-13","aktenzeichen":"4 StR 944/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 037 u\n\nTa Nauen des Volkes\nIn der Strafsache gegen\n\nden Vertreter Erich T EEE aus Duisburg,\ndort geboren an NEED 1923,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung om 175. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBuudesanwalt\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 13. September 1951\n\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvervwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\n\nhat.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nER Zu}\n\nI\n>\n\n“\nRL\n\n.\n\n2% “\n\n. s\nEN, “ nr ,\nSta .\n\na\n\n“.\n2\n-\nD\n\nDe\n\nPP N.\nvr.\nPERS\n\n\"<IR\nDE ©,\n\ns\nY-\n\nu\n\nEIN,\n\n“ . ur .\nPa x . .\nELITE IRIENL. 28:9° RE\n\nZS\n\n- 2 -\n\nN\nmo m. - .wr——\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte lernte die Hausangestellte Lg\nin eıuem Tanziokal kennen. Anschliessend versprach er\nıhr. sie nit seinem Kraftwagen heimzufahren. Er hielt an\neıner entlegenen Stelle, küsste dann das rechts neben ihm\nsıtzende Mädchen, drückte es auf den Sitz herunter, von\ndjem es sich erhoben hatte, öffnete \"die dem Fahrersitz\n„egenüberiiegende Tür\" und vollzog an der IR, deren ıinkes Bein an der kupplung eingekiemmt war, mit Ge-\n„alt den Geschlechtsverkehr.\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzı einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs liona-Ten 'erurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, die\nStrefkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und\nias sachiiche Recht Talsch angewandt,\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Der\n„an'hlasts karın seine Tevision nicht darauf stützen,\nass dis Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsversei; srungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO unterblieben sei\n‚TcHSt i, 39). Auch lässt die Ablehnung des Vertagungs-i\"\nantrages, gegen die sich die Verteidigung unter Berufung\nauf § 265 Abs 4 StPO wendet, keinen Ermessensmissbrauch\nerkennen (RGSt 57, 147, 148), der die Verteidigung in\neinem für die Intscheidung wesentlichen Punkt unzulässig\nbeschränkt hätte; denn es ist nicht ersichtlich, was\njener Unbekannte, den der Angeklagte erst nach dem Vorfall\nnit dem Mädchen an anderer Stelle in seinem Wagen mitgenornen haben will, zur Aufklärung des Sachverhalts hätte\nbeitragen können, selbst wenn er entgegen der Annahme\nier S3trafkamer erreichbar wäre; Hinweise in dieser Rich-\n\n+ ..\nZum %0) n\n\n.\nER\nDR\nu\n\nud\n\nı\net TEE\n\ntun? eibt weder der Vertagungsamtrag noch die schriftliche\nkechtfertigung des Rechtsmittels.\n\nDie Sachbeschwerde ist begründet. Zur inneren Tatseise des § 17/7 StGB entbehrt das Urteil jeder Feststellung.\n„uch dem Urteilszusammenhang vermag der Senat nicht zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer den ausserehelichen\nBaischiaf trotz des ihm bewusst gewordenen Widerstandes\ndes T,ädlchens willentlich mit körperlicher Kraft erzwungen\nnat. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich die I\nGER nit einer Hand zu wehren \"versucht\", als der Angeklagte sie küsste; es gelang ihr jedoch nicht. Um mit\nseiner Begieiterin geschlechtlich zu verkehren, musste\nsich der Angeklagte von seinem Sitz aufstemmen, die Zeuzin Gann auf beide Sitze herunterdrücken, sich auf die\nandere Seite zwischen Schalthebel und Handbremse hinüberzwängen, die Wagentür öffnen, seinen Geschlechtsteil freimachen und die Kleidung des Opfers so ordnen, dass sie\nseinem Vorhaben nicht hinderlich war. Dann erst konnte\nder Angeklagte mit seinem Vorhaben beginnen. Dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, wie sich die Ti) während\ndieser zeitraubenden Vorbereitung bei beschränkter Bewesungsfreiheit innerhalb seines engen Kraftwagens verhalten hat, um den Verkehr zu verhindern und dadurch dem\nangeklagten zum Bewusstsein zu bringen, dass sie ihm die\nBeiwchnung ernstlich nicht gestatten wolle. Die Gründe\nsagen lediglich, dass sie während dessen sich aus Angst\nnicht \"heftig\" gewehrt und auch nicht geschrieen habe;\nlas könnte auf einen schwächlichen Widerstand hindeuten.\nun genügt es zwar für die Nötigung, dass die körperliche\n!ewalt das Opfer dazu bewegt, seinen Widerstand nicht voll\nzu entfalten cder aber aufzugeben, um Schlimmes, 2.B. eine\n\nPr Zu\n\nm\ns\n\num:\n\nLT\n-4-\n\nTitus. »on sich abzuwenden (vgl RG JW 1935, 2734 Nr 16);\n„Lsdana kenn in den bıossen Dulden des Aktes kein Einver-\n-tiimdnis gefunden werden. Jedoch wird der Tatrichter bei\neiner solchen Lage Feststellungen darüber treffen müssen,\ndis es ausschliessen, dass der Angeklagte die schwächliche\nabwehr irrtümlich als Ziererei einer an sich bereiten Frauarsperson oder das Machlassen ihres Widerstandes irrtümlich\neıs Zreiwillise Hingabe eines eroberten Hädchens deuten\nLonnte. Wenn also die IWW etwa den Angeklagten weiterhin inständig gcbeten hätte, ihrer zu schonen, geweint oder\nı2 einer anderen Form ihren Widerwillen gegen eine Beiwohunuag erkennbar zum Ausdruck gebracht haben sollte, so wäre\nass Bewusstsein der Cewaltanwendung, das die Verurteilung\naus § 177 StGB voraussetzt, hinreichend belegt. In dieser\nSszielurg teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass das\n„äächen nach dem Verkehr das Auto verlassen habe und weinend\nsortgegangen sei.\n\nDas Landgericht wird neue Feststellungen treffen und\ndabei bedenken müssen: Der Täter nötigt auch dann mit Gewalt, wenn er nur mit bedingtem Vorsatz handelt, d.h. wenn\ner denmit rechnet, der Widerstand sei möglicherweise ermstlich, das iiBdchen dulde den Verkehr vielleicht nur als Folze der angewendeten Gewalt, und wenn er trotzdem auf diese\n\nwc“\n\nGefahr hin handelt.\n\nGroß Krumme zingels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/4-str-944-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/4-str-944-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.774185+00:00"}}