{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-12_4_StR_553_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-12","aktenzeichen":"4 StR 553/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[795\n\n\"ir das Nachschlagewerk! . “. 2\n\nFür die Amtliche Samnlung!\n\nGesetz: StPO §§ 140 Abs 1 Nr 2, 201 Abs 1\n\nRechtssatzs Srzibt sich erst in der Hauptverhandlung, dass ein\nVerbrochen in Sinne von § 140 Abs 1 Nr 2 in Trage\nkommt, so ist der Angexlagte auf sein Recht, die\nBestellun;; eines Verteidizers zu beantra sen, hin- .\nzuvieisen.\n\n+\n\nGesetz: StPO § 260 Ans 4\n\n[2\nRechsssatz: Ss ist kein Rechtsfehler, renn bei wahlveiser Ver-\n\nurteiluny nur das mildere Gesetz in.den Urteilsspruch aufsenommen wird.\n\nArtenzeichen: 4 S+L 553/ 51\n\nJri. v. 12. Scasember 1651 L&@. De ömold\n\n“\nÜ\n\n“ “\n\"\n\n.\n’ ’\n.. N\nR N\n%“\n\nEr\n\ns\n\n. 2\n.' § 45 773\nkur # Dei;\n\n[73\nai\n\ne\n\nx .- .\neo. EEE . . .\n- . %\nEr ei _\nrau - & vane ı I\n\nBe\n\nvo.\nPET)\n« ». “ y\n\n433\n\nar,\nSay A\nDur 4\n\n&\n\nw\n62\n\n‘\n\nu\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafssche gegen\n\nden Arbeiter vassilij I EMED aus 1, Ausiönderlaser, Baracke &A®, zeboren n > 1928 in xD /\n\nU J (Russland),\n\nwegen Sachhehlerci\n\nhat der 1. Ferienstrefsenat des Bundeszerichtishors in üer Sitzung vom 12. September 1951, an der teilsenommen haben:.\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. EInzels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. nett\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestsllter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erizannts\n\nAuf die Revision des Anzeizlagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 19. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen zsufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und äintscheidun; - euch Über dia\nKosten 6.s Rechtsnittels - an das Lanägericht zurüciverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘“.\n\nDie Polizei hat cen Anzeirlagten im 32sitz eines Teiles der Gegenstände betroffen, die kurz zuvor durch Einbruch bei einem Gastwirt entwendet worden waren. Di: Strafxemmer hat den An;;eiilagten des schweren Diebstahls oder\nder Hehlerei für schildig befunden, da eine anders lHöglichkeit des Besitzerwerbes am Diebesgut ausscheide. Sie hat\nihn aus dem milderen Strafgesstz \"wegen Sachhehlerei\" verurteilt...\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachkkelslichen Rechts.\n\nDie Verfshrensbeschwerie ist zum Teil pe:;;rändet. Die\nStz. tsenwaltschaft hatte zunächst nur wesen eines Vergchens\ner Hehlerei (§ 259 StGB) angeklagt. Ausweislich der Sitzun;sniederschrift hat sie äann Nachtrazsanklage wegen\neines Verbrechens des schwer2n Disbstahls nach §§ 242,\n245 Abs 1 Ir 2 5tGB erhoben. Die Verteidigung beanstandet,\nder Ansexlagve sei dei {em Hinweis in Ger zauxrtverkanäluns,\ndass er auch we;en schweren Diebstahls verurteilt werden\nzöıne, nicht dareuf aufmerksam gemacht worden, dass er den\nAntrag stellen könne, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Sitzungsniederschri?t lässt nicht erkennen,\ndass die von der Revision vermisste Belehrun.; den Angeklasten zuteil zevworden ist. (§ 274 StPO).\n\nNach § 140 Abs 1 ür 2 StPO ist die iHitwirkung eines\nVerteidigers notwendig, senn eine Tat in Traze kommt, die\nnicht nur wegen Rickfalls ein Verbrechen ist, und die Anklagebehörde oder üer Beschuldigte die Bestellung eines\nVarteidigers beentrast. Das Gesetz schreibt zwar eine Be-\n\n-3._\n\nlehrans; des ızeirla,ten ber sein Antrassrecht nur bei der\nZaztellung der in’tlaseschrift vor (§ 201 !bs 1 StPO); sine\n2flicht zu einen rolchen Ilinveis ist Zür die fol ;enden\nVerfahrensabschnitte aicht ausärlicklich aussesproc:en, ob-\n\"ohl § 141 Abs 2 3tPO eine spätere Beiordnung eines Ver-\n$eidigzers vorsieht and dem Gericht unt»r Umständen zur\n\n{ ?flicht macht. enn das Gesetz zur Wiederherstellung der\nRechtseinheit von 12. September 1950 die Belehrunsspflicht\nüberhaupt ein;efährt hat, so kann das nur cus der fürsorglichen Erwäsung seschehen sein, der des Ver?ahrensrechtes\nneist unkundige Beschuldigte solle über die ilöglichkeiten\nGer Verteidigung, Gie ihm der Rechtsstas.t nun einmal bietet, auch unterrichtet werden, damit er sie durch eine\nverständliche Unkenntnis nicht versäume. Diese ist aber,\nsofern sie vorhanden ist, erfahrungsszemäss suf einen bestimmten Verfchrensebschnitt nicht beschränkt. Das Gesetz\n| nat vielmehr nur Gen Regelfall ins Auge zefasst, Gsss\nnämlich schon bei Aniilageeraebung feststeht, der Anzexlaste werde sich wezen eines Verbrechens in der Haupt-\n\nnn mern\n\nM verhandlung zu verantworten naben. Diese Auslegung verbietet den Rückschluss, dass die Novelle vom 12. September 1950 eine ?flicht zum Hinweis nicht für notwendig\n\nbefunden habe, senn sich susnahnsweise erst in einem\nspäteren Abschnitt des Verfahrens z.B. in der Hau>tverhendlung ergebe, dass ein Verbrechen \"in Trage komme\".\n\n' Man kann diese Tassung des $.140 Abs 1 \\Ir 2 St?0 auch\nnicht im Sinne einer konkreten Betrachtunssweise deuten,\nobwonl auffällig ist,. dass der Gesetzgeber sich die Ausdrucksveise des § 32 der Zuständigkeitsverordnung von\n\n_E-\n\n.\n\nar\n\nPr\n\nLE a Zr can EEE ah\n\n21. Februar 1940 (RCB1 I S 405) zu eigen gemacht hat,\ndie sich nit Gieser W„eadung zu einer solchen Betr:chtung bekennen \":ollte (vgl RGSt 74 S 195 und Srau im\n\"Deutschen Strafrecht\" 2. Aufl S 490); Zrüher wor im\n\n§ 140 Abs 3 StPO vom \"Gezenstand der Untersuchung\" die\nRede. Ürforscht man aber den Sprachzebrsuch der Novelle\nvon 12. September 1950, so ergibt sich, dass der Gesetzseber der konkreten Betr:.chtung durch die orte \"zu ervarten ist\" Ausdruck verlienen hat (vgl § 24 Abs 1 Ur 3,\n\n§ 25 Nr 2 GVC), so dass also der Begriff des. Verbrechens\nim § 140 Abs 1 Ir 2 StPO im Sinne von § 1 Abs 1 StGB zuverssehen’ist. Bin Vorzicht des Angeklagten auf sein An-\n\ntrassrecht ist airscnds ersichtlich. Hätte der Vorsitzende\nir 2 hinge-\n\nden Anzeklasten au? ssin Recht aus § 140 Abs 1\n© [®\nAnseklaste\n\nwiesen, so ist nicht auszuschliessen, dass der\nie 3estellung eines Verteidigers beantrast hätte, zumal dc\ner Ausländer ist, und dass sich die Mitsirkung eines Verseidigers zum nindesten in Strafmass ausgevwir!t hütte. Vas\nUrteil war dcher schon wegen dieses Verfehrensfehlers aufzuhsben.\n\nZine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und\nHehlerei bei ungerissem Tathergang ist statthaft. Das haben die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt\n68, 257 ausgeführt; der Senat macht sich die Gründe dieses\nBeschlusses zu eigen (ebnso OGHSt 2, 89 und die cort anseführten Zntscheidungen der Oberlandeszerichte; Scnhönke\n\n§ 2® Anm III; Kohlreusch-Lange § 2® Ann I, 3). #s liegt\nauch kein Rechts?ehler darin, dass die Strafkamner nur\n\ndas nildere, der Strafbemessung allein zusrunie geleste Ge-\n\n&)\n\n.\n\nmn u m mn\n\nm nn. Kuno\n\nsetz in den Entscheidungssatz des Urteils übernommen und\ndarin dem Vardacht einer schiereren Straftat.keinen Raum\ngegeben hat. Di> Ver?fshrensoränung regelt die Traze, wie\nder Richter den Urteilsssruch bei einer ahlfeststellung\n\nzu fassen habe, nicht mehr (vgl dazu § 268° StPO in der\nFassung des Gesetzes von 28. Juni 1935, RGBl I, 844). § 260\nAbs 4 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf Schuldsprüche, die .\nau? eindeutigen Feststellungen beruhen; denn er ist zu\n\n“ einer Zeit einsefüzt worden, als 8 267° StPO noch in Kraft\n\nwar (vgl die VO.v 15. August 1949, RGBl I, 508). Nach dem\nSchlußsatz des 8 260 Abs 4 unterliegt daher die Tassung\ndes Urteilsspruches dem ärnessen des Gerichts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschrerde lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den\n\nAngeixlagten beschtieren könnte.\n\nDr. Geier Ensels Dr. Hülle\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-553-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-553-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.717524+00:00"}}