{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-12_4_StR_503_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-12","aktenzeichen":"4 StR 503/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Tatbestande der Abtreibung gehört\nnicht, dass die Schwangere die Tötung\nder Frucht überlebt hat.\n\n2.) Gesetz: StGB §§ 49, 222\n\nRechtssatz: Ver zu einer Fremdabtreibung Beihilfe\nleistet, kann, wenn die Schwangere infolge des Lingriffes des llaupttäters\nstirbt, nicht auch wegen \"Beihilfe, zur\nfahrlässigen Tötung\" bestraft werden,\nDagegen ist es möglich, dass er - in\n\n. rechtlichem Zusammentreffen mit Beihilfe\nzur Fremdabtrceibung - wegen fahrlässiger.\nTötung in Täterschaft bestraft wird.","text_plain":"— u — -\n__ er ee u\nwe Du En Pa Pe ur BEE Zu rer 20\n”\n%\n\nFür das Nachschlagevierk ! 2289 098\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nwor ran ı\n\nN\n\n1.) Gesetz: StGB § 218\n\nRechtssatz: Zum Tatbestande der Abtreibung gehört\nnicht, dass die Schwangere die Tötung\nder Frucht überlebt hat.\n\n2.) Gesetz: StGB §§ 49, 222\n\nRechtssatz: Ver zu einer Fremdabtreibung Beihilfe\nleistet, kann, wenn die Schwangere infolge des Lingriffes des llaupttäters\nstirbt, nicht auch wegen \"Beihilfe, zur\nfahrlässigen Tötung\" bestraft werden,\nDagegen ist es möglich, dass er - in\n\n. rechtlichem Zusammentreffen mit Beihilfe\nzur Fremdabtrceibung - wegen fahrlässiger.\nTötung in Täterschaft bestraft wird.\n\nAktenzeichen: 4 StR 503/51 (1. Ferien-Strafsenat)\nUrteil vom 12. September 1951 ‚ IG Paderborn\n\nIm ilamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nl. den lilfsarbeiter \\„ilheln\n\ngeb. am\n\n2. die LIhef\n\ngeb. am\n\nr nf\n1\n\naus CE,\n\n’\n\n27 in\n\n1917 inP\n\n.\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenomien\n\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. üngels\n3undesrichter Tr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBurdesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizargestellter >\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nAuf die Xevisionen des Angexlagten vwilhelm\na und der Staatsanwaltschaft wird das\nUr eil des Landgerichts in Paderborn von\n22. Januar 5], soweit die Angeklagten\nWilhelm Rn und Ursula i. verurteilt\neind, samt den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und\n„ntscheidung, auch über die Ilosten der lievisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Lechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nWach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nfrühere Litangeklagte 17 in der Absicht, die\nLeibesfrucht der von ihn schwangeren liannelore ID\nzu töten, durch ein kunstharzröhrchen Luft in die Gebärnutter der Jost eingeblasen. Lie IB :tarv unulittelbar darauf an einer Luftembolie. upötestens im Augenblick ihres Todes starb auch die Trucht. Das Zunstharzröhrchen hatte Bo ) von dem Angeklagten Wilhelm\nNW zum Zweck der Abtreibung erhalten. Die Angeklagte\nUrsula I hatte die Tat durch Ratschläge gefördert.\nDas Lendgericht hat den Tb wesen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrläsciger \"ötung, die beiden\nAngeklagten I wesen Beihilfe zur Tremdabtreibung\nin Tateinheit mit Beihille zur fahrlärsi,z;en Tötung verurteilt. Hiergegen haben \\iilhelm gg und der Stautsanvalt, Gleser zu Gunsten der beiden Angeklagten WB:\nRevision eingelest.\n\nI. Soweit die Revision des Angeklagten \\ilhelm ::\nVerletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie nicht zu-\nı&ässis, weil sie nicht darlegt, durch welche Tatsachen\n\ndas Verfshrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nII. Die Sachbeschwerden des Angeklagten .ilheln gg\nund des Staatsenvwalts sind im Lrgebnis begründet.\n\n1.) sSoweit allerdings die Eheleute EB der Beihilfe\nzur Abtreibung schuldig gesprochen sind, ist das Urteil\nfrei von Rechtsirrtunm. Die Revision des Staatsamvalts\nerhebt insoweit auch keine AngriiTe. Die llevision des\n\n-3 -\n\nWilhelm ip meint, das Urteil lasse die ilöglichkeit\noffen, dass der Tod der Leibesfrucht richt durch die\nAbtreibungshandlung als solche, sondern erst durch\nden Tod der Schwangeren verursacht worden sei; eine\nAbtreibung könne aber nur vorliegen, wenn die iiutter\nden Tod der Frucht überlebe; da dies nicht feststehe,\nhabe der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur vollende-\n“ten Abtreibung verurteilt werden dürfen. Die Ansicht\nder kevision ist rechtsirrig. An. der gegeiteiligen,\n\nin RESt 67, 206 überzeugend begründeten \\uffassung\nist in Übereinstimmung mit der zur Veröffentlichung\n\nbestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs von\n\n13. Juli 1951 - 2 StR 277/51 - festzuhalten. Wenn\nallerdings der Täter die Schwangere selbst töten will,\nbestraft ihn die neuere Rechtsprechung nicht auch\nwegen der mit dieser Tötung notwendig verbundenen\nTötung der Leibesiruckht, weil das keimende Leben durch\nden dem Leben der iiutter gewährten Strafschutz mitgeschützt sei (O@!IbrZ \"IW 1950, 195). Dieser GCesichtspunkt trifft sber nicht zu, wenn der Täter nur den\nVorsatz der Abtreibung hat und den Tod der Schwangeren\ndurch die Abtreibungshandlung nur fahrlässig herbeiführt. Denn das in der vorsätzlichen Abtreibung enthaltene Unrecht geht in dem der zugleich begangenen fahrlässigen Tötung keineswegs auf; die vorsätzliche Tat\ngereicht jadem Täter an sich schon zum grösseren Vorwurf als die fahrlässige, und auch ein Vergleich der\nungleich schwereren Strafdrohung in § 218 Abs 3 mit der\n\nL,\n\n0 Stastsanwalts mit Recht rügt, die Verurteilung der !;he-\n\n-4A-\n\nin § 222 StCB beweist es. Der Haupttäter Tim\nist deshalb mit Recht wegen vollendeter Tremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB verurteilt; denn er hat\nvorsätzlich den Tod der Leibesfrucht verursacht, und\nVorsatz und Ursächlichkeit werden nicht berührt, wenn\ndieser Tod erst durch den Tod der Hutter selbst herbeigeführt worden sein sollte. Da ferner feststeht,\ndass die beiden Angeklagten Kolte ihn bei dieser Abtreibung mit \\iissen und Willen unterstützt haben, sind\nsie zu Recht der Beihilfe zur Abtreibung nach §§ 218\nAbs 3, 49 StEB schuldig erkannt. Dass die Strafkammer\nau? die Beihilfehandlung der Eheleute gg nicht den\nersten, sondern den dritten Absatz des § 218 angevandt\nhat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 139).\n\n2.) Rechtsirrig ist dagegen, wie die levision des\n\nleute ig wegen Beihilfe zur fahrlässigen Tötung. _\n\na) Die Revision des Staatsanwalts vertritt die Ansicht, zu einer fahrlässigen Tat könne überhaupt keine\nBeihilfe im Sinne des Strafgesetzbuches geleistet werden.\nDer Oberbundesanwalt ist dem beigetreten. Diese Ansicht\nkann sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (z.B. RGSt 10, 8; 16, 277; 58, 163).\nIndes bedarf diese Rechtsprechung der Überprüfung, ob\nsie mit der inzwischen - 1943 - vollzogenen Änderung\n\nder Teilnahmevorschriften des Strafgesetzbuches noch\nvereinbar ist, insbesondere mit § 50 Abs 1, wonach,\n\n- standteile der strafrechtlichen Schuld sind, vorsätz-\n\n. 56, 168; 60, 23). Soweit im vorliegenden Fall der Tat-\n‘bestand der fahrlässigen Tötung in Trage steht, war\n. das fahrlässige, das Leben der Schwangeren bedrohende\n\n- 5.\n\nwenn an einer Tat mehrere beteili;;t sind, ein jeder\nohne Lücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner\nSchuld zu bestrsfen ist. Nach dieser Vorschrift müsste,\nwenn Vorsatz und Fahrlässigkeit, wie das der Anschauung ..:\ndes Gesetzgebers von 1943 entsprochen haben dürfte, Be\n\nliche Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat an sich möglich sein. Hiergegen lässt sich einwenden, dass die\nBeihilfe durch den Willen des Gehilfen gekennzeichnet\nsei, eine fremde Tat zu unterstützen, der Gehilfe\nseinen iillen also dem des (Haupt=) Täters unterwerfe,\neinen solchen Täterwillen aber nur ein vorsätzlich\nIHandelnder haben könne (vgl Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft u Teilnahme S 18 ff, 47 £?f).\nDiese Fragen bedürfen hier aber keiner grundsätzlichen\nEntscheidung. Denn die Beihilfe selbst kann nach wie\nvor nach § 49 StCB nur wissentlich, d.h. vorsätzlich\ngeleistet werden. Vorsätzlich handelt der Gehilfe aber\nnur, wenn er weiss und will, dass der !auovttäter \"eine\nals Verbrechen oder Vergehen mit trafe bedrohte Handlung\" begeht und vollendet (vgl AGSt 16, 255 32, 353;\n\nVerhalten des Haupttäters TB noch keine \"mit\nStrafe nedrohte Handlung\". Erst der tödliche Erfolg\nmachte es dazu. Die \"mit Strafe bedrohte Handlung!\numfasste hier also das fahrlässige Tun und den ürfolg.\n\n.\n\nM\n\n“\n8\n,\n2\nit .\nk:\nErg ’\nge\n$.\n>.\nES\n\nBr\n\nBEA\n\n“ ZEN, “a Bart\nDD Ze SEP EERBEE EEE SE\n\nm *\n\n—.——\n\n— I\n\n-6-\n\nDen tödlichen Erfolg haben die Angeklagten nicht gewollt. Deshalb haben sie auch -— soweit fahrlässige:'\nTötung in Betracht kommt - nicht vorsätzlich Beihilfe\nzu einer \"als Verbrechen oder Vergehen nit Strafe bedrohten liandlung\" geleistet. Dass sie das fahrlüssige\nTun des TED a1s solches - oline den Lrfolg - bewusst und gewollt gefördert haben, kann sie wegen Beihilfe nicht strafbar machen, ebensowenig der Umstand,\ndass sie den Erfolg hätten voraussehen können und\nmüssen; denn eine fahrlässige Beihilfe ist nicht strafbar. Inwieweit Beihilfe im Sinne des Gesetzes zu solchen\nFahrlässigkeitstaten denkbar ist, deren Tatbestand\nin einem reinen Tun oder Unterlassen (ohne einen da- |\ndurch bewirkten ürfolg) besteht, steht hier nicht zur\nErörterung.\n\nHiernach kain die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur. fahrlässigen Ülötung\nnicht bestehen bleiben. u\n\nb) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Eheleute\nvB wegen des Todes der Hannelore ID strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden\nkönnten. Dies ist vielmehr nach dem Stand des bisherigen Feststellungen durchaus zu bejahen. Denn die Angeklagten haben durch ihre Ratschläge, der 5hemann auch\ndurch die Beschaffung des Abtreibungswerkzeuges verursacht, dass TB die Abtreibungshandlung vornahn;\ndiese wiederum hatte den Tod des liädchens zur Folge.\nDas Handeln der Angeklagten war also ursächlich für\n\nRER:\n\n- T-\n\nden Tod. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass\ndiese Folge für sie auch voraussehbar war. Deshalb\nhaften die Angeklagten Wolte strafrechtlich für den\nTod der Ip und zwar beide als Tüter einer Tahrlässigen Tötung. Das tevisionsgericht ist indes gehindert, dieses Ergebnis selbst auszusprechen und\nden Schuläspruch entsprechend zu berichtigen, weil\ndie Angeklagten auf diesen im Eröffnungsbeschluss\nnicht enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkt in der\n Tatsacheninstanz nicht hingewiesen worden sind (vgl\n§ 265 StPO). Es bleibt daher nur übrig, das angefochtene Urteil hinsichtlich der beiden Angeklagten\nYo) aufzuheben und die Sache an den Vorderrichter\nzurückzuverweisen. Die Aufhebung muss den ganzen Schuld- I;\nspruch umfassen, weil die Schuld nur einheitlich fest- |\ngestellt werden kann. Aufgehoben werden müssen auch\ndie Feststellungen des Vorderrichters, weil ces nicht\nvöllig ausgeSchlossen ist, dass die Angeklagten\ngegenüber dem Vorwurf, der fahrlässigen Tötung als\nTäter schuldig zu sein, zu ihrer Verteidigung Neues\nvorzubringen haben. Zu bemerken ist, dass die Vorschrift in § 358 Abs 2 StPO einem Schuldspruch wegen\nfahrlässiger Tötung (in Täterschaft) nicht entgegensteht; nur darf die Strafe nicht geschärft werden.\n\n3.) Der Strafausspruch gibt bei Zugrundelegung der\nbisherigen Feststellungen keinen Anlass zu rechtlichen\nBedenken. Die Binnände, die die Revision des Angeklag-\n\nAuor pRISELE Teiche ex: 2 “erh voruinit,\n\nBe Er “\n\n.\n\n-8-\n\nten Wilhelm N insoweit vorbrinst, sind offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Engels Dr. ifülle.\n\nGlanzmann Jagusch\n\n—\n\na —\n\nwe\nEy?\n\nFr “\n\naijmts\n\nLerk\n\nN\n\not\n2%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-503-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-503-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.694624+00:00"}}