{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-12_4_StR_502_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-12","aktenzeichen":"4 StR 502/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wu\n\n2250 0°0\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich B EB aus SEE,\ngeboren am EEEED 19:1: :n REED.\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strufsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenomner haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. EIngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschatt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision. des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld\nvom 1. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem\nAngeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Steuerhehlerei in YTateinrheit mit Vergehen gegen das Gesetz lir 55 zu Gefüngnis sowie zu Webenstrafen (Bekanntmachung und\nEinziehung) verurteilt. Die Kevision des Angeklagten\nrügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Revision wendet sich mit ihren Darlegungen\nausschliesslich gegen die Feststellungen des Tatrichters, der Unbekannte,von dem der Angeklagte den\nunversteuerten Kaffee übernommen hat, habe seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebietes,\ndie Kaffeesteuer sei nicht entrichtet worden und \"der\nAngeklagte habe das gewusst. Indessen lässt die Beweiswürcicrung der Strafkammer einen rechtserheblichen\nFehler, insbesondere einen Verstoss gegen Denkgesetze,\nnirgends erkennen; sie zieht aus ermittelten Beweistatsachen Schlüsse, die nicht zwingend sein mögen,\naber möglich’ sind, und somit das gesetzlich auf die\nBehebung von Rechtsfehlern beschränkte Kkevisionsgericht binden. -\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum\nNachteil des Angeklagten ausschlagenden Verstoss gegen\ndas materielle Strafrecht ergeben.\n\nDer Lrörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob\ndie Strafe dem durch Abschnitt III § 9 des Zweiten Gesetzes des Wirtschaftsrates zur vorläufigen ileuordnung\nvon Steuern vom 20. April 1949 (WiCBl 69) geschärften\n\n—_ rn\n\n- 3.\n\n\"Strafrahnen des § 396 Abs 1 A0 (Gefängnis und Geldstrafe; nur bei mildernden Umständen ausschliesslich\nGeldstrafe zulässig) entnommen werden durfte, oder nicht\nvielmehr unter Zugrundelegung der in West-Berlin fortgeltenden alten Fassung Gieser Vorschrift vom 4. Juli\n1939 - RCBL I 1181 - (Geldstrafe; daneben Cefängnis\n\nbis zu 2 Jahren zuläs_ig) zu bemessen gewesen wäre.\nOhne techteirrtum kat indessen das Lardgerichkt das im\nBundesgebiet geltende strengere Sütrafgesetz zur Anwendung gebrackt, weil der Angeklagte den Tatbestand der\nSteuerhehlerei nicht nur in \\West-Berlir, sondern auch\nim Bundesgebiet verwirklicht hat. Indem der Angeklagte\nden unversteuerten Xaffee in \\iest-Berlin an sich brachte,\nwar die Steuerhel:llerei zwar recitlick vollenäet, jedoch\nnoch richt beendet; er setzte sie vielmehr nach Überschreitung der Zonengrenze bei Kelmsteädt Äurch Verheinlichen des \\aflees gegenüber den Zollbeanmten des\nBundes tateinheitlich fort (vgl RGSt 75, 105). ärstreckie sich aber somit Gie Eandlung des Täters über\nverschiedene deutsche Rechtsgebiete, so war entsprechend\ndem Grundsatz des § 73 StGB das sachliche Strafrecht\nanzuwenden, das die strengste Strafe androht (RGSt 75,\n385; Schönke 5. Aufl S 5). -\n\nREBTTTTR\n\nSr\nx\n\nERTL SRIEE\n\n.*\n\nDie Revision des Angeklagten war daher unter\nXostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Geier Engels Dr. Hülle\nGıanzmann Jagusch\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-502-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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