{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-12_4_StR_486_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-12","aktenzeichen":"4 StR 486/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 011\n\nStR 486/51_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Bergmann Wilhelm I iD aus ı ,\n\nAm > 1 1 geboren an EEE 1890 in U,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hüile\nBundesrichter Gianzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. «>»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n17. April 1951 im Strafausspruch mit den\ndiesem zugrunde liegenden Teststellungen\n‚aufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels---\nans Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—_ ee\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angel-lagte ist 60 Jahre alt. Im Sommer 1950\nund -!ärz 1951 zeigte er Miädchen, die - wie er wusste -\nnoch nicht 14 Jahre zählten, in gescklechtlicher Erregung seinen entblössten Gescklechtsteil, den die\nSckölerinnen auch neugierig betrachteten.\n\nDas Landgericht hat den geständigen Angeklagten\nwegen Verbrechens gegen § 176 Abs I ür 3 StCB in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zehn iionaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt\nist, rügt mit der Sachbeschwerde lediglich, die Strafkemmer hebe irrtümlich die Voraussetzung des § 51 Abs 2\nStC3 verneint.\n\nGegen die nachträgliche Beschräntisung der Revision\nauf den Strafausspruch bestehen sachlich keine Bedenken (760t 69, 110). Der Verteidiger ist cusweislich\nseiner Vollmacht dazu auch perechti;t (§ 302 Abs 2\nStPO).\n\nDie Jugendschutzkammer hat erkennbar Zweifel gehabt, ob nicht die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten\nim Hinblick auf sein Alter, seine teilweisen Zrinnerungslücken und seine 'weinerliche Haltung in der Hauptverhandlung durch Demenzzustände beeinträchtigt gewesen\nsei. Der Tatrichter hat diese Bedenken jedoch überwunden, weil sich der Angeklagte auf die Linzelheiten der\nTaten genau besinnen könne, diese zunächst zu verharnlosen versucht habe und schon 1920 wegen einer ganz\n\ngl.eeich verlaufenen Handlung bestraft worden sel.\n\nDiese Art der Begründung, mit der offenbar die\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte\nder Tat bejaht werden soll, legt nahe, dass der Tatrichter die psychologischen Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StEB veriannt hat; denn das Landgericht lässt\ndie Frage, ob der Angeklagte auch die Fähigkeit hatte,\nseiner besseren Einsicht zu folgen, unerörtert. Das\nGesetz geht aber davon aus, dass mit der Einsicht 21\nallein die Xraft des Willens nicht immer gegeben zu\nsein braucht, und hält daher den fichter an, auch das\nWoilen sowie das Gefühls- und Triebleben.. des Angeklagten zu würdigen. Diese Stellungnahme lässt das\nUrteil vermissen; die gerichtliche Psychiatrie lehrt\njedoch, dass bei Sittlichkeitsverbrechen alternde\nMänner zwar oft noch das Unerlaubte ihres NJandelns\nvoll einsehen; Aaäufig ist aber pei ihnen die \"ähigkeit, ihren Tillen dieser Linsickt geräss zu bestimmen, erheblich vermindert.\n\nDie Strafkammer wird daher die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB, die sie bisher aus unzureichenden Erwägungen verneint hat, erneut prüfen müssen.\nVegen der Schwierigkeit, die die Diagnose einer organischen Gehirnerkrankung bietet, wird sich regelmässig\n\n._. = er\n-4-\n\ndie Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.\n\nDr. Geier Dr. Eülle ängels\nGlanzmann Jagusch\n\n:\n|\nh\n:\n5\n® x\nd,\n“\nPr\na.\n” ’\nr\nK\n5\n!\nEd\nB\n“\n\nenger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/4-str-486-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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