{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-07_4_StR_86_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-07","aktenzeichen":"4 StR 86/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das schechlagenerk ! 2289 100\n\nNicht für die Amtliche Sammlung; !\n\n —— nn nn nn un nn nr nr rn ae a en >\n\nGesetz: StcB §§ 217, 222\n\nRechtssatzs Durch § 217 StGB wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die xindesmutter mit\nTötungsvorsatz gehandelt hat, die Anwendung des § 222 StGB nicht ausgeschlossen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 86/50 (1. Ferien-Strafsenat)\nUrteil vom 7. September 1951 SchwG Lüneburg\n\na ar\nAy‘\n\nDe\n. “ es wrote\n“le re u ee at\n\n4 StR 86/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\ndie Landvwirtschaftsgekiliin Bargarete !lilde 5\n\ngeboren a \\ 1950 in GEB :reis ii, vornnart\nin BED: Treis vum\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 7. September 1951, an Ger teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Glanzmern,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrickhter Tr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I]\n\nais Vertreter der 3undesenvaltschaft,\n\nJustizangestellter b\n\nals Urkundsbesnter der tesckäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwalischaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nLüneburg vom 20. september 1950 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund äntscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.- 2 -\n\nG r üundes\n\nDie Angeklagte ist von dem Vorwurf der \"iindestötung (§ 217 StGB) freigesprochen worden. Die Revision\nder Stastsanwaltschaft verfolgt die Sachbeschwerde.\n\nDas Schwurgericht hat für nicht feststellbar er- =\nachtet, dass die Angeklagte ihr Zind töten wollte, weil\nihre Behauptung, sie habe an eine Totgeburt geglaubt,\nunwiderlegbar sei. Er\n\nHierbei ist zunächst ausser Acht gelassen, dass mit\ndem Glauben, das Kind sei bereits tot zur \\/elt gekomnen,\ndie Yorstellung.und der Wille vereinbar sind, das Kind\nkönne möglicherweise doch auch leben und solle für diesen Fall sterben. Denn das ?ürwahrsckeinlichhalten und\nselbst das Fürwahrhalten eines Tatumstandes schliesst\nnicht das Bewusstsein aus, dass der Sachverhalt in\nvirklichkeit auch anders liegen kenn. Da für den inneren\nTatbestand der Kindestötung ein bedingter Vorsatz genügt, sind somit über äie Vorstellungen urd den Willen\nder Angeklagten bei ihrem todesursächlichen Verhalten\nweitere, bisher nicht getroffene Feststellungen in der\nbezeichneten Richtung erforderlich. Auch die nur ungewisse Vorstellung eines Tatumstandes steht seiner Nicht-\n\n kenntnis im Sinne des § 59 StCB entgegen (RGSt 10, 236).\n\nÜberdies stände. selbst die feste, jede andere I.öglichkeit abweisende Überzeugung, das Kind sei tot geboren, der Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätz- '\nlicher Töturg ihres Kindes nicht entgegen. Denn sie war...\nals Schwangere rechtlich verpflichtet, die zur Lebens-\n\n- 3.\n\nerhaitung des erwarteten Kindes erforderiichen saßnahmen. |\nsckon vor der Geburt zu treffen, insbesondere sich recht.\nzeitig um ausreichenden Beistand bei der Geburt zu u\n. kümmern (RGSt 59, 397; 72, 3735 -— RG Jü 1927, 2696\n\nir 14; SC DR 1941, 2445 Nr 5). Dass die Angeklagte für\ndie nötige Geburtshilfe nieht gesorgt hat, was ihr ersichtlich möglich war, ist nach der Feststellung des\nSchwurgerichts für den Tod des ‘indes ursächlich gewesen. Die Angeklagte kann daher, auch wenn sie von einer Totgeburt überzeugt war, eine vorsätzliche Tötung\nihres Xindes dadurch: bewirkt haben, dass sie vor der\nGeburt die erforderlichen Schutzmaßnahmen für sein Leben willentlich und mit Tötungsvorsatz unterliess. Ob\neine solche pfilichtwidrige, ursächliche und vorsätzliche Unterlassung unter dem besonderen Gesichtspunkt\nGes § 217 StE5, oder nach den allgemeinen Strafnormen\nüber vorsätzliche Tötung zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob sie - was näher Zestzustellen sein würde -\nin der Gemütsverfassung begangen worden ist, deren Beräcksichtigung zur Schaffung des Sondertatbestandes\nGer Zindestötung geführt hat (vgl RGSt 62, 201).\n\nSelbst wenn das Sckhwurgericht indessen unter vermeidung der aufgezeigten beiden Irrtumscueilen den 5 I)\ntungsvorsatz der Angeklagten fehlerfrei verneint hätte,\nwürden die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung “\nnicht rechtfertigen können. Denn die inr zugrunde lie- ’\ngende, im ange?ochtenen Urteil ausdrücklioh. üsgesproche-\n\n= Nunja\n\nne Auffassung des Schwurgerichts, eine Bestrafung, ‚der\n\nen\n\nKX\n\nSaenrıe\nDe,\n\nRE un.\n\nS.\n\nERFTNEE BEN N FETE\n\nur. % 5; “m\nSTE Tg\neo.\" ..\n\n” u,\n\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung sei deshalb nicht\nmöglich, weil § 217 StCB einen besonderen Tatbestand enthelte, verkennt das. rechtliche Verhältnis, in welchem der\nSondertatbestand des § 217 zu dem Tatbestande der fahrlässigen Tötung steht. Die Selbständigkeit des Verbrechens\nder Kindestötung erschöpft sich nämlich in seiner Heraus-\n\nhebung aus den allgemeinen Strafbestimmungen über die vor- .\n\nsätzliche Tötung (vgl BCH 1 StR 189/51 - 19.6.1951); sie\ngestattet dagegen nach dem inneren Zusammenhange des Gesetzes nicht den Umkehrschluss, dass eine uneheliche\nMutter Zür den von ihr in oder gleich nach der Geburt verursachten Tod ihres Xindes überhaupt nur dann zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sie vorsätzlich gehandelt hat: die strafrechtliche Sanktionierung der allgemeinen Pflicht, ienschenleben nicht achtlos zu vernichten, sieht keine Ausnahme für die ureheliche iiutter vor.\nDemgemäss ist auch bereits von der Eechtsprechung des\nReichsgerichts zutref2end angenommen worden, dass bei\nsichterweislichkeit vorsätzlicher xindestötung die Frage\nuntersucht verden muss, ob Gie liutter den '!od ihres unehelichen kindes durch Fahrlässigkeit verursacht hat\n(Rest 59, 83; RE GA 67, 335).\n\nDie Zntscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. deier irgeis GClanzmann\nDr. Augustin Jagusch\n\nBR\n\na. u Se\n\n“\n; en\nee.\n\nx\nax\n\ns\n\n. “ ..\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-07/4-str-86-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-07/4-str-86-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.528482+00:00"}}