{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-07_4_StR_314_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-07","aktenzeichen":"4 StR 314/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 sın n/a 2290 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden lialermeister Otto H WB , zeboren an «Em :5:;\nin SED. ;ohnhar: in SED, \"ir. ©\n\nwegen lieineids\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. ängels\n\n_ Bundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Aichter,\n\nOberstaatsanwalt ) .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n\n20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und iIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.>\nnr\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. .\n\n+\n40\n\n1. Dass Landgerichtsrat NED den Vorsitz in der\nStrafkammer geführt hat, entsprach den § 66 CVE. Bei\nErlass des Präsidialbeschlusses vom 29. Dezember 1950,\ndurch den er zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt\nworden ist, war bereits bekannt, dass der in das Landesjustizministerium abgeordnete ordentliche Vorsitzende,\nLandgerichtsdirextor oD in Kürze in seine Planstelle\n\nbeim Landgericht Arnsberg zurücktreten werde. Da der\n\nordentliche Vorsitzende, der sein Richteramt zum l. April. 1951 auch wieder angetreten hat, somit zur Zeit der\nHauptverhandlung nur vorübergehend verhindert wer,\ngreift die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Sr i StPO) .nicht.äurch (vei\nbereits BCH 4 StR 212/5i - 21. Kai 1951 -).\n\n2. Auch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages, ein ärztiiches Gutachten darüber einzu-.\nholen, dass der Angeklagte seit langem ein: sehr aufgeregtes \\iesen zeige und richt in der Lage sei, Vorgänge\nrichtig und logisch darzustellen, lässt keinen Verfahrensverstoss erkennen. Inwieweit die im angefochtenen Urteil\ndargelegten Gründe, aus denen die Strafkammer diesen Beweisartrag für unerheblich erachtet hat, einer Prüfung\nstandhalten, darf unerörtert bleiben. Denn da der Angeklagte sich in seiner Verteidigung nie darauf berufen\n\nVORNE RBBENE SR\n\nhat, dass er bei der Vernehmung die Vorgänge unrichtig\ndargestellt habe, sondern vielmehr stets mit Nachdruck\nden Standpunkt vertrat, die von ihm beschworene, in\nsich widerspruchslose Aussage sei richtig, so spielte\nsein Darstellungsvermögen für die Beurteilung der Tat\nkeine Rolle. Die Ablehnung des Beweisamtrages als un-\n\nerheblich war daher, so wie er gestellt war, jedenfalls\n\nim Ergebnis zutreffend.\nII.\n\nDagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, weil die\nBeurteilung der Schuldfrage möglicherweise durch\nmateriellen Rechtsirrtum beeinflusst ist.\n\n1. Die Strafkammer führt aus: Wenn der Angeklagte\n\n“sich auf die von ihm zu bekundenden Torgänge mit Rück-\n\nsicht darauf, dass sie bei seiner Vernehmung bereits\nfiinf Jahre zurücklagen, nicht mehr genau habe besinnen\nkönnen, so habe er das bei seiner Vernehmung zum Ausdruck bringen müssen; wenn er aber els unrichtig erwiesene Bekundungen unter Eid in so bestimmter Form\nels zweifelsfrei bestehende Tatsachen darstelle, so\nhabe er es auch voll zu verantworten, wenn sich seine\n\nAussage in wesentlichen Funkten als unricntig erweise.\n\nDiese Zrwägungen müssen den Verdacht begründen,\ndass die Strafkammer den Inhalt der wWehrheitspflicht\nverkannt und überdies den Vorsatz nicht ausreichend\nvon der Fahrlässigkeit geschieden hat. Der zur Aussage\nBerufene hat, der zidesfornmel entsprechend, das vollständig zu offenbaren, was er nach seinen besten Wissen\nZür wahr hält. ‘Dabei spielt es, entgegen: der Auffassung\n\nPEN\n\nBr\n\n_— Fa\n\n-4-\n\nBT ne Te\n\nder Strafkammer, keine Rolle, ob die von ihm für wahr\n‚gehaltenen Tatsachen in Wirklichkeit unwahr oder zwei-\n\nfelhaft sind. zr ist im Gegenteil verpflichtet, die Tatsachen so zu bekunden, wie sie sich seinem Bewusstsein\ndarstellen. Insbesondere ist der Aussagende nicht. be-\n\nfugt, sein liissen als zweifelhaft zu bezeichnen, wenn\n\ner selbst an dessen Richtigkeit keinen Zweifel hegt.\n\nDebei ist freilich vorausgesetzt, dass bei der Bildung\n\nder Überzeugung jede zumutbare Sorgfalt aufgewendet\n\nworden ist. 4\n\n2. - Das angefochtene Urteil legt weiter dar, es möge\nerklärbar sein, wenn der Angeklagte in unwesentlichen\nPunkten von dem als objektiv richtig festgestellten\nSachverhalt abgewichen wäre, - dagegen könne es sich\nbei der grundsätzlichen Behauptung, nie mit Studienrat\nre über Fragen der \\ohnung gesprochen zu haben,\nnicht um eine durch Aufregung oder blosse Jahnrlässigkeit enistandene unrichtige Darstellung handeln.\n\nIn dieser Darlegung triti zunächst, wie es scheint,\ndie unrichtige, weil erfahrungswidrige Auffassung hervor,\nals ob eir Irrtum nur über unwesentliche, nicht auch\nüber wesentliche Umstände möglich sei. Ganz abgesehen\nvon der offenen Frage, nach welchen Xriterien für den\nsich irinnernden das Wesentliche vom Unwesentlichen geschieden werden soll, sind die Irrtumsquellen des menschlichen ürinnerungsvermögens so beschaffen, dass sie selbst.\nsubjektiv wesentliche Tatumstände beeinflussen, ja dass\ngerade ein mit diesen regelmässig verbundenes Interesse\n\n... .\n\nRER ne\n\neo...\nDEE Der FR\n\nbesckworene Aussage des Angeklagten zugrunde gelegt\n\n- 5.\n\nale i ur ;rinnerung verfälschen kann.\n\nDer angeführten Erwägung liegt 2erner ein zweifacher Denkfehler zugrunde:\n\nus ist einmal verkannt, dass bei Ermittlung eines\nkeineides der Prüfung einer Irrtumsmöglichkeit nur die\n\nden verkandelt zu haben. Diese Frage aber wird in dem\n\nwerden durfte und dass dessen becchworene Aussage nicht\netwa allgemein dahin ging, mit dem Studienrat sg\nnie über Fragen der \\ohnung, sondern lediglich dahin,\nmit ihm nie über die Abstellung von Sachen 'auf dem Bo-\n\nangefochtenen Urteil nicht als eine grundsätzliche,\nsondern im Gegenteil ausdrücklich als eine ver\"älinismässig unbedeutende Angelegenheit bewertet.\n\nBie Strafkamner Üübersieht Zerner, dass das YerhSltnis, in welchem die allgemeine Behauptung, mit\nStudienrat zB nie über fragen der ‘iohnung, und die\nspezielle Behauptung, mit ihm nie über die Abstellung\nvon Sachen auf .dem Boden verhandelt zu kaben, zueinander stehen, für den Zweck materieller wahrheitsermittlung\nnur auf dem 3oden der Tatsäcklichkeit beurteilt werden B:..\ndarf. Wäre die allgemeine negative Behauptung richtig,\n\nso schlösse sie freilich die spezielle notwendig. .*\n\nein, Die Strafkammer geht indessen von der Überzeugung\n\naus, die allgemeine Behauptung sei falsch, und solchen- we\nfalls bleibt es völlig offen, über welche in den Bereich ' 3\nder Wohnungsfragen fallenden Angelegenheiten verhandelt . R:\nworden ist, so dass nicht über die Abstellung von Sachen =\n\n. . h, -\n\n-6-\n\nauf dem Boden gesprochen worden zu sein braucht. Selbst\ndie bewusste Unwahrheit der allgemeinen Behauptung, nie\nüber wohnungsfragen verhandelt zu. haben, vermag daher\ndie lWöglichkeit eines Irrtumshinsichtlich einer Verhandlung über Abstellung von Sachen auf dem Boden nicht auszuschliessen.\n\n3 Fernerhin liegt der Beurteilung der Schuld ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, die Vereidigung des\nAngeklagten sei eine für ihn voraussehbare Selbstverständ-\n_ lichkeit gewesen. Der Angeklagte war Antragsgegner in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung und als solcher\nzur mündlichen Verhandlung über seinen Widerspruch geladen. In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung findet:\ngemäss §§ 936, 920 Abs 2 ZPO, und zwar auch von seiten\n\ndes Antragsgegners, keine volle Beweisführung, sondern\nlediglich eine Glaubhaftmachung statt: (ACZ 27, 427; 59,\n358; Stein-Jonas 17. Aufl III 2 zu § 922 ZPO). Als Mittel\nder Claubhaftmachung sind zwar nach dem seit der 'ovelle\nvom 27. Cktober 1933 geltenden 'orileut des § 294 ZPO\n(REB1 I 766 Nr 40) alle sofort berutzbaren Beweismittel\nzulässig; indessen wird aus § 452 ZPO sachentsprechend\ngefolgert, dass das Gericht nach wie vor die Beeidigung\neiner Parteiaussage nur zur Erlangung der vollen Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache, nicht\naber auch zun Zwecke ihrer blossen wahrscheirlichmachung\nanoränen kann (Rosenberg, Lehrb d Zivilprozessrechts,\n\n5. Aufl S 501). ie die zivilprozessuale Rechtslage insoweit ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt\n\nx\nun De\n\nDER 337 SORT NEE,\n\nSEO\n\nir mn ns ur ne\n\nenden an. Man +\n. “ x.\n\n. J\n\nzu werden.: Denn jedenfalls ist es in der Gerichtspraxis durchaus ungewöhnlich, im Verfahren der einstweiligen Verfügung einer Partei den Lid aufzuerlegen. -\n\nWenn das angefochtene Urteil auch ausspricht, der\nAngeklagte habe seine Aussage wider besseres \\liissen\ngemacht, sei sich deren Unrichtigkeit bewusst gevesen und habe sich entschlossen, eine unrichtige Aussage zu machen und zu beschwören, so ist es doch nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen,\ndass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gelangt\nwäre und insbesondere den inneren Tatbestand anders\nbeurteilt haben würde, wenn sie zu den erörterten\nPunkten von zutreffenden Auffassungen und srwägungen\nausgegangen wäre.\n\nDer Vorsatz des „eineides ist somit nicht ein-\n.wandfrei nachgewiesen. un\n\n4. Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass auch :\ndie Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten durch\nRechtsirrtum beein?lusst sein kann. Die Strafkammer\n\nhat nämlich bei der Strafzumessung - wie sie ausführt -\nentscheidend berücksichtigt, dass gerade üidesdelikte\nmit erheblichen Strafen geahndet werden müssten und\nunsere Rechtepflege zu einem erheblichen Teil auf der\nHeiligkeit des Lides beruhe; .gerade der Fall des Angeklagten zeige eindeutig, dass leineide zu unrichtigen\nUrteilen der Gerichte führen müssten. Wenn hierbei allgemein die Bedeutung des Lides für die Rechtspflege\nstrafschärfend bewertet worden ist, so wäre das ein\n\n.\n\nunzulässiger Straizumessungsgrund, weiiı diese Bedeutung vom Gesetzgeber bereits bei der Benessung\n\ndes Strafrahmens zu Ungunsten der fäter berücksichtigt worden ist. Rechtlich haltbar wäre die Darlegung\nder Strafkammer rür, wenn sie insgesamt dahin zu verstehen sein sollte, dass die konkrete Tatfolge eine\nerhebliche Strafe rechtfertige.\n\nDr. Geier Engels ,. Glanzmann\nDr. Augustin Jagusch\n\nPOP ae\n\nPRESSEN EPREREEn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-07/4-str-314-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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