{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-07_4_StR_102_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-07","aktenzeichen":"4 StR 102/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n2289 065\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache.\ngegen\n\n1e den Polizeiwachtmeister Walter R.\n\nKreis SW, geboren eng 1923\n\nin Ostpr. >\n2. den Polizeiwachtmeister August Z\n\nus GENE. dort geboren am B 1919,\n\n. wegen Vergehen im Ante\n\nhat der’ 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\n“ Bundesrichter ‚Dr. Augustin\n Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals VUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt ”\n\nDie Revision des Angeklagten 20 «ir\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RD vira\ndas Urteil des Landgerichts in Siegen von\n23. Oktober 1950, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nÜ.\nM\nE\nRr4\nBr\ng\nN\n\nnu _\n\neränrde:\n\nne\n\nDer Angeklagte rip ist wegen passiver Bestechung nach § 332 StGB zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt, weil er als Beamter der Verkehrspolizei. bei\neiner Strassenkontrolle von dem Viehhändier Age\n\n2 Mals \"deschenk\" angenommen hat. Die Verurteilung\n\nist rechtlich zu beanstanden.\n\nDer passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist u.a.\n\nein Beamter schuldig, der \"fürf eine Handlung, . die\n\neine Amtspflichtverletzung enthält, oder für die\nUnterlassung einer pflichtmässig gebotenen Handlung einen Vorteil annimmt; RGSt 55 ‚ 5i. Der Angeklagte hatte als Verkehrspolizeibeanter ein Versagen des Bremslichts am Kraftwagen zu festgestellt, daraufhin eine Verkehrsübertretung angenon- |\nmen, und hatte nunmehr gemäss seiner Dienstvorschrift nach pflichtgemässem urmessen zwischen\neiner gebührenfreien Belehrung, der Strafanzeige\nund der gebührenpflichtigen Verwarnung zu entschei-.\nden, sofern Bi dieser zustimmte. In einem solchen Falle verletzt der Beamte seine Dienstpflicht\nschon dann, wie das landgericht an sich mit Recht\n\nannimmt, wenn er dem angenommenen Vorteil Zinfluss\n\nauf seine Zrmessensentscheidung einräumt oder infolge der Annahme nicht mehr unbefangen an diese\näntscheidung heranzugehen vermag,: RGSt 74, 255.\nSein pflichtwidriges Verhalten besteht schon darin,\n\nz— Zinmm\n\ndass er sich durch die Vorteilannahme innerlich belastet und die äöntscheidung deshalb nicht mehr allein\nnach pflichtgemässen Erwägungen treffen kann. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten.\n\nZwischen der Vorteilannahme und dem pflichtwidrigen Handeln oder Unterlassen muss aber ein dem\nTäter bei der Vorteilannahme erkennbarer Zusamnmenhang bestehen. Ein solcher ist nicht dargetan. Der\nAngeklagte schien sich zwar, wie das Landgericht\nnohl sagen will, aber nicht deutlich feststellt,\nanzuschicken, Di» gebührenpflichtig zu verwarnen,\nobwohl es auffällt, dass er diesem die Wagenpapiere\nnach der. Untersuchung des Fahrzeugs bereits zurückgegeben hatte, was bei einer gebührenpflichtigen\nVerwarnung regelmässig erst nach dem Ausfüllen des\nVorärucks zu geschehen pflegt. In diesem Augenblick\n\"gan! zu ihm mit der Aufforderung, \"einen zu\ntrinken\", 2. M \"und fuhr sofort ab\", ohne dass der\nhiervon überraschte Angeklagte ihn zurückhalten\nkonnte. Der Angeklagte behielt daraufhin 1 ii\n\"als Geschenk\" und gab 1 ii einem anderen Beamten.\nzur passiven Bestechung gehört es nun, dass der\nBeamte den Vorteil \"für\" die pflichtwidrige Amtshandlung oder Unterlassung annimmt, dass er sich\nalso bei der. Annahme des Einflusses bewusst ist,\nden sie auf seine Entscheidung üben kenn. Eine\nsolche innere Haltung des Anzeklagten ergibt sich\naus dem bisher festgestellten Hergang nicht. Nach\n\na\n\n2 ren a ma» re. men ren\nen RER 2. BE\n. *\n\nTe ra re\n\n5\n\nm ern - >\n\ndem Urteil ist es möglich, dass der Angeklagte, als\nihm die 2 i4 überraschend in die Hand gedrückt wurden,\nzunächst und bis zum Abfahren des Bi überhaupt\nzu keiner festen Vorstellung vom Hergang gelangt war.\nMöglich ist weiter, dass er von vornherein nur eine\ngebührenfreie Belehrung, oder zwar eine gebührenpflichtige Verwarnung beabsichtigt hatte, diese\n\ndann aber unterlassen hat, weil ihm wegen des überraschenden Wegfahrens des BD lästige Veiterungen erwachsen wären, denen er entgehen wolite. In\ndiesen Fällen hätte er entweder den Vorteil ohne\nirgendeine rechtlich erhebliche Vorstellung angenommen, oder aber die Amtshandlung nicht wegen\n\neines empfangenen Vorteils unterlassen, sondern\n\naus zwar nicht zu billigenden,. Erwägungen, die aber\nfür den § 332 StGB unerheblich sind. Das Landgericht\nwird den Sachverhalt daher noch näher aufklären müssen,\n\nDabei ist zu beachten, dass zum inneren Tatbestand\ndes § 332 auch das Bewusstsein des Täters gehört, er\nkönne als Ermessensbeamter durch die Vorteilsannahme den Schein erwecken, die Belange des Gebers günstiger zu bewerten als sonst, RGSt 74, 255. Auch dieses\nBewusstsein muss der Täter bei_der Vorteilsannahme\nhaben, weil die passive Bestechung mit der Vorteilsannahme schon beendet ist, ohne dass es zu der\n\n pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung zu.\n\nkommen braucht. Auch dies kann bei dem bisher Test-\n\ngestellten Hergang zweifelhaft sein. Fehlte dem Angeklagten das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit in\ndiesem Sinne, so kann aber § 331 StGB gegeben sein.\n\nNeben den §§ 331, 332 scheidet § 350 StGB ‚aus,\nwie das Landgericht richtig ‘angenommen hat.\n\nWas die Revision sonst anführt, läuft teils auf\neinen anderen als den festgestellten Sachverhalt hinaus, teils auf unzulässige Angriffe gegen die richteriiche Beweiswürdigung.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten ZW vegen\nAmtsunterschlagung nach § 350 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.Der Angeklagte hat als Verkehrspolizeibeamter nach Feststellung mehrerer Verkehrsverstösse\neines lastwagenfahrers eine an sich unzulässige, damals\nvon seiner Dienststelle aber für zulässig erachtete\nVerwarnung gegen 4 f Gebühren erteilt, die 4 M auch\nabgeführt, dem Verwarnten aber nur 2 Quittungen ber\n\nje 1 % ausgehändigt und die beiden anderen Quittungen\n\nüber je 1 M unausgefüllt-für sich behalten, um sie, wie\ndas Landgericht feststellt, bei anderer Gelegenheit zu\n\nverwerten und die dann dafür erhaltenen 2 M zu behal-\n\nten. Darin sieht das Wandgerich nit Recht einfache\nAmtsunterschlagung. Der Angeklagte hatte die Antspflicht, dem Verwarnten entweder 4 Quittungen über\n\nje 1 M auszuhändigen, oder die beiden Quittungen\n\n(oder 3 von ihnen) vor dessen Augen zu vernichten,\n\num ihren Missbrauch durch Doppelverwendung auszuschlies-\n\n‚sen, weil ein solcher Missbrauch durch das Ausfüllen -\n\n7-\n\n-\ne\n\nr . der Stammabschnitte, üje im Quittungsbuch verblieben,\nnicht wirksam verhindert werden konnte. Stattdessen\n” hat der Angeklagte die beiden Quittungen unausgefüllt\npflichtwidrig aus dem Block entfernt und beiseite gelegt, um sie später für sich zu verwenden. Dadurch hat\ner zwei Quittungsabschnitte, die er amtlich im Alleingewahrsam hatte, sich zugeeignet. Er hätte sie entveder dem Verwarnten übergeben, sie vernichten, oder\nseinem Dienstvorgesetzten abgeben müssen. Darin, dass\ner keine dieserlöglichkeiten wähite, sondern die beiden Quittungsformulare entgegen der ihm erteilten\nWeisung weiter bei sich verwahrte,um sie später\neigenmächtig für sich zu verwerten und auf diese leise\n2 M zu erlangen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\n‚die rechtswidrige Zueignungsabsidht verwirklicht gefun-\n. den. Dassi das! :bönägericht nicht schwere Amtsunterschlagung angenommen hat, beschwert den Angeklagten\nricht,\n\nDie Revision greift im Übrigen nur äie Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 StPO. Ein Widerspruch\nfindet sich im Urteil nicht. Das Ausfüllen der Stamnabschnitte mit erfundenen Namen brauchte den Anze- '\nklagten nicht zu hindern, die dazugehörigen, bereits Abgetrennten Quittungsvordrucke später zu .\nverwerten. Der innere Tatbestand des § 350 ist aus-\n\nreichend festgestellt. Die Tatsachen,aus denen er\nsich nach der Überzeugung des Landgerichts ergibt,\nsind im Urteil angegeben. Auch sonst ist kein Rechts-\n' £ehler ersichtlich. | |\n\nDr. Geier Engels Glansneann\n\nDr. Augustin. Jagusch\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-07/4-str-102-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-07/4-str-102-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.476812+00:00"}}