{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-09-03_4_StR_907_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-03","aktenzeichen":"4 StR 907/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PR\n2296 0°0\n\n'\n\nIm Sawan des Volkes\n\nIn der Strafsarhe\neesen\n\nden Autosattler Ortwin Otto F EmEmEEEEEED\nzus U. zenoren an EEE 1931 in\n\nEu,\n\nwegen gewaitsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vcm i9 Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesriohter Ir. Hörchner\nBundesrichter Dr. .ıngels\nBundesrichter Tr, Augüstin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt U 1\nals Veitreter der Bundesannal tschaft,\n\nJus tizange, stellter _ RB\nals Urkündsbeaniter ‚der Geschäftsstelle\n\nfür “echt erkannts .\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 3. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte, hat die Kosten des Rechts--\nmittels zu tragen. ns\n\nVon ‚Rechts wegen\n\nBR en nd nn\n\na nt\n\ncz! 2, 90\nurn\n\ntr 2\n\n[12 Sx SEE\n\net.»\n\nera\n\nve\n\nm.\n\nTom\n\nmn\n\n2\n\nGründe:\n\n— nn.\n\nDie Reyision des wegen gewaltsamer Vornahme einer\nunzüchtigen Handlung sowie wegen Diebstahls verurteilten\nAngeklegien kann keinen Erfolg haben.\n\nDass die Strafkamaer die hilfsweise beantragte\nVernehmung eines Sachverständigen über die Wirkungen\ndes Alkohol.genusses abgelehnt hat, weil sie selbst\ndie erforderliche Sachkunde besitze, entspricht der\nVorschrift des § 244 Abs 4 Satz 1 StPO und enthält\ndaner keinen Verfahrensverstosss. über die dem Be--\nreiche tatsächlicher „eurteilung zugeordnete Frage,\nob die nötige Sachkunde bei ihm vorliegt, hat der\natrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen\nseldöst zu befinden, Dafür, dass die Strafkammer\nsolche Sachkunde willkürlich für sich in Anspruch\ngenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\nVergeblich sind auch die Revisionsangriffe\ngegen die Wststellung, dass der Angeklagte trotz\ndes erheblichen Alkoholgenusses zur. Zeit der Tat\nnoch einiges Einsichts- und’ 'Hemmungsvermögen besass, indem er das Unrechtmänsige seines Tuns erkannte und auch entsprechend zu reagieren vernochte; denn was die tevision gegen diese tatrichterliche\nÜberzeugung vorbringt,. läuft, auf Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung hinaus,. deren Überprüfung dem Revisionsgericht von Gesetzes wegen: verwehrt ist.-\n\n. s\nvet.\n\n- 3.\n\na > Poe\n\nPati 2 3 und u\n\n..\n\nph at Augen use man. o vegeve\n\n2 Z smar:\n\nz\n\nune\n\n{BGH 4 StR 149/51. vom 10, April. 1952).\n\nv “\n\nAuch lässt die sacnlichrechtliche Beurteilung\ndor fesigesteliten Tatsachen keinen zum Nachteil des\nAngeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten, -\n\nBL\n\nren\n\nTn dem Griff unter den Rock der zu nächtlicher Stun.\nae auf der Strasse angefallenen Frau erbiicki die\nSstrafkammer ohne Rechtsirrtum eine das allgemeine\nScham und Sittlichkeitsgefünl in geschlechtli.cher\nHinsicht verletzende unzüchtige Handlung; dass diese\nin wollüstiger Absicht erfolgte, pezeichnet das\nGericht als nicht zweifelhaft. Die Vollendung dıeser\nmittels Gewalt gegen die Person vorgenommenen Unzucht\nwird nicht dadurch in Frage gezogen. dass die von dem\nAngeklagten mit dem Griff verfolgte, aber nichi erreichte Absicnt weiter dabinging, an den Gesch.echtsteil\ndes Opfers zu fassen; denn wenn sich der Angeklagte\nauch bei seinem Vorgehen ein weiteres Ziel gesteckt\nhatte, so ändert das nichts daran. dass der festge- Er\nstelltermassen aus Wellust und unter körper.icher\nWitbeteiligung der angegriffenen Frau vorgenommene\nGriff unter den Rock. auch wenn er nur einen Tei]\ndes Vorhabens des Angeklagten bildete, für sich\nbereits den Tatbestand des § 176 Nr 1 StGB voilendete\n\nen\n\n.\n.\n3\nRp.\"\nER\nRe\n355\nx\nSr\nN dj\n3\nx 7\nBe\nu N,\n%\n*\nPR\nr\nMi:\n\n0.8\n: “=\n\nDass das Gericht für den Diebstahl eine Geldstrafe als zur Erreichung des Strafzweckes ungeeig- .\nnev erachtet hat, ergibt sich aus der gleichzei- ©\ntigen Verhängung einer höheren Gefängnisstrafe ivgl\n\nFr\n\nSEE TEE FAT IE\n\ny\n\nbe\n\nBGH 4 StR 491,51 vom 29. Mai. 1952),\nGrrß Krumıs Hörehner\n\nTinge.s Dr. Augustin\n\nBR 7\n\nTR\n\n5”\n\nTER ET TEN item DE WE nie 2a\n\nann...\n\na AS\n\nfin\n\num\nun et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-03/4-str-907-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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