{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-31_4_StR_504_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 504/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wegen Betrugs u.a.\n\n3\nY%\n\nI n Na nen des Volkes\n\"In der Strafsache\ngegen\n\n1) den Keufnann £ R aus ED,\ngeboren am 1895 in ”\n\n2) .den Kaufmann R aus EB,\ngeboren am’ in ’\n\n”\n\nhat der 1. Ferien-Strafsendt des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen habens -\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «E>\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär > 0\nals Urkundsbeähter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSoweit die Angeklagten nach den §§ 5 Abs 1, 26\n\nAbs 1 Ar 3 des Weingesetzes in Verbindung mit Art\n\n5 Abs 5 der AusfVO vom 16. Juli 1932 zum Weingesetz\nverurteilt sind, werden ihre Revisionen verworfen.\nJeder Angeklagte trägt insoweit die Kosten seines\nRechtsmittels. ..\n\nIm übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Essen’\nvom 10. April 1951 mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen auf die Revisionen der Angeklagten\naufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten\n\n‘ der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung nach den §§ 5 Abs 1, 26 Abs 1\n:Yr 3 Tein@ in Verbindung mit Art 5 Abs 5 der AusfVO\nvom 16. Juli 1932 zum WeinG (R6B1 1932 I S 358) ist rechtlich bedenkenfrei. Die im Januar 1950 vom Angeklagten\nEgon R (Sohn) aufgestellte, vom Angeklagten\nJosef (Vater) nicht beanstandete und an Kunden\nausgegebe:.e Weinpreisliste diente auch zu Werbezwecken.\nAuf ihr waren 6 im Urteil näher angegebene eine als\n\"Original-Abfüllung\" bezeichnet, obwohl diese nicht im\nKeller der Erzeuger ausgebaut und abgefüllt waren und\ndaher nach Art 5 Abs 5 AusfVO vom 16. Juli 1932 zum\nWeinG nicht so bezeichnet werden durften. Dieser Sachverhalt war nach der Überzeugung des Landgerichts beiden\n\nAngeklagten bekannt; sie haben diese unzulässige -Bezeich-\n\nnung aus Absatzgründen gewählt, also vorsätzlich Wein un -\nter einer irreführenden Bezeichnung angeboten. Dass die\nFlaschen möglicherweiss nicht die Bezeichnung \"Original-Abfüllung\" trugen, ist unerheblich, weil das Weinangebot nicht im Vorzeigen fertig ausgestatteter, abgefüllter\nFlaschen, sondern im Versand der VWerbepreisliste gefunden worden ist, der den Tatbestand des § 5 Abs 1 VeinG\nebenso erfüllt. Insoweit sind die Revisionen unbegründet.\n\nDagegen ist die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs in\nTateinheit mit Vergehen gezen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und des\nWeingesetzes nicht ausreichend begründet, die Anwendung\ndes Weingesetzes neben Betrug ausserden ausgeschlossen\n( § 31 WeinG). In der Zeit vom 4. August 1949 bis zum\n\n30. Dezember 1949 haben, wie das Urteil ausführt, Prüfungen erreben, dass die Firma der Angeklagten Abnehmer\nin 6 Fällen mit ‘jeinbrand und Weinbrandverschnitt beliefert hat, der teils zu wenig Alkohol, teils unzulässige Zusätze enthielt und deshalb nach den §§ 16,\n18 TeinG in Verbindung mit Art 15, 16 Aus£VO vom 16.\nJuli 1932 nicht so bezeichnet in den Verkehr gebracht\nwerden durfte. In der Bezeichung von Trinkbranntwein\n‘von weniger als 38% Raumteilen Alkohol mit \"Goldbrand\n32%\", der Verwendung von Dreisternhalsschleifen und gewisser Etikettabbildungen hat das Landgericht fer- _\nner den Verkauf von Lebensmitteln unter irreführenden\nBezeichnungen erblickt (§ 4 Abs 3 LebensmG). '\n\n: Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten\nhätten diesen gesetzwidrigen Zustand der Waren entweder selbs\nbewirkt, oder doch gekannt und jahrelang gebilligt in\nder Absicht, sich äurch den Absatz verfälschten und\nirreführend bezeichneten Trinkbranntweins zum Nachteil der getäuschten Abnehmer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Erwägungen, auf die\nsich diese richterliche Überzeugung gründet, sind |\naber in einigen Punkten möglicherweise rechtsirrig;\n\ninsoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nSoweit die Revisionen allerdings vorbringen, der\nbeanstandete Teinbrand und Verschnitt stamme nicht nur\naus Lieferungen der Brennerei 7 7 sondern auch .aus\nanderen Lieferungen, gehen sie von einem. andern als\ndem festgestellten Sachverhalt aus. Das Urteil stellt\nzwar fest, die Angeklagten hätten auch noch anderwärts\nWeinbrand und Teinbrandverschnitt bezogen. Das Gericht\n\nre\nu\nEn.\n\nIRRT\n\n- 4 -\n\nist aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtum von _\n\nihrer eigenen Einlassung ausgegangen, der en die\nDrogerie 2 | gelieferte, am 5. Dezember 1949 dort\nbehördlich beanstandete \"Deutsche Weinbrand\" stamne\naus einer Lieferung der Brennerei > an die Angeklagten. Die weitere Behauptung der Angeklagten, der\nWeinbrand müsse bereits dort mit Sprit gestreckt oder\ntzu hoch abgebrannt\" und dadurch geschmacklich verschlechtert worden sein, hat das Gericht durch die\nAussage des Brennereiinhabers NED für widerlegt\nerachtet und es hat festgestellt, der fragliche Weinbrand sei zvar von ie ) geliefert, aber einwandfrei\n\n‘gewesen und könne demnach .nur im Betriebe der Angeklag-\n\nten mit Sprit versetzt worden sein. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue\nHauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den Bezug bei\n\nanderen Firmen und die Beschaffenheit der dort bezogenen\n\nErzeusnisse aufzuliilären, Das Revisionsgericht ist nach\ndem Gesetz gehindert, insoweit in eine tatsächiiche\nPrüfung einzutreten.\n\nDass das Landgericht bei der Errechnung des Bestandes an '/einbrand und Verschnitt den Schwund und\nden Umsatz im Ladengeschäft der Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat, ist kein Rechtsfehler, weil\ndiese Zahlen das Gesamtbild des Bestandes nach der\nÜberzeugung der Strafkammer nicht wesentlich zu Gunsten\nder Angeklagten verändert haben würden. Dies ist Tatfrage. Immerhin wird das Landgericht in der neuen Ver-\n\nhandlung @elegenheit haben, auch diese Zahlen inner-\n\nhalb des Gesamtumsatzes nochmals zu prüfen.\n\nBee\n\nca\n\n>\n&\n\n#\n\neilig\nESEÄTTERE\n\n-5.\n\n‘ Dagegen sind die Erwägungen zur inneren Tatscite\ndes Betrugs und der tateinheitlich damit zusammentref-\n£enden anderen Vergehen rechtlich nicht haltbar. Die\nAngeklagten haben sich- damit verteidigt, bis Anfang\nAugust 1949, also bis kurz vor den ersten festgestellten Beanstandungen vom 4. August 1949, sei ihr\nBetrieb im wesentlichen von zwei inzwischen verstorbenen Angestellten geleitet worden, einem Destillateur\nund einem Buchhalter; sie hätten den beiden Angestellten\nVertrauen geschenkt und keinen Grund gesehen, näheren\nEinblick zu nehmen; nach dem Tode dieser Angestellten\nhätten sich \"erhebliche Verfehlungen\" herausgestellt;\naus dieser Zeit müssten äle beanstandeten Lieferungen\nstammen. Das Landgericht hält diese Einlassung nur für widerlegt, soweit die Angelilagten ihre Kenntnis von den 5\n\nWeinbrandverfälschungen leugnen. Es führt dazu aus,\nals alleiniger Geschäftsführer der Firma habe: der Ange-\n\"klagte Jose? Rp eire allgemeine ?rüfungspflicht\ngehabt; diese habe ihm geboten, sich um die Betriebsvorgänge zu kümmern; dasselbe gelte für Igon re\nAugust 1949, soweit \\Weinbrand und Verschnitt \"nach diesem Zeitpunkt. verfälscht oder in den Verkehr gebracht\"\nworden ist; nach Aufdeckung der Verfehlungen der nach\nihrer Feinung ungetreuen Angestellten hätten die Angeklagten auch für eine neue Bestandsaufnahne sorgen\nmüssen; sie würden dann die Unrichtigkeit der Bestands-\n‚aufnahme vom 30. Juni 1949 erkannt haben. Auch aus dieser Unterlassung folgert das Landgericht die Kenntnis\nder Angeklagten von den Verfälschungen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nsv\n\nWas den Angeklagten Josef RB (Vater) angeht,\n\n-\n\n- 6 -\nso ergibt sich aus dem etwaigen Bestelien seiner Prüfungsp£licht als äeds alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft noch nicht, dass er dieser Pflicht auch wirklich\nnachgekommen ist und etwaige Verfehlungen der Angestell-.\nten erkannt hat, sondern allenfalls, dass er diese bei\n\nordnungsmässiger Tätigkeit als Geschäftsführer ‚hätte\nerkennen nüssen, Daraus lässt sich also nicht der Ver-\n\n..Zälschungsvorsatz, sondern höchstens fehrlässige Nicht- .\nkenntnis der Verfälschungen entnehmen. ine andere Frage .\nist es, wieweit das Gericht dem Angeklagten Josef rg\n\nüberhaupt die behauptete Unkenntnis der Betriebsvorgänge\ngeglaubt hat. Aus dem Urteil geht nicht mit der rechtlich\nerforderlichen Gewissheit hervor, dass das Landgericht\n\nhat feststellen wollen, er habe sich nicht nur um das\n\nAbfüllen kümmern müssen, sondern habe das auch getan und\ndie Verfälschungen erkenrt und gebilligt, wenn nicht\nsogar veranlasst. Nur bei so gearteter und ausreichend\nbegründeter gerichtlicher Iberzeugung wäre der innere\nTatbestand insoweit rechtlich einwandfrei Testgestellt.\n\nDen Angeklagten Egon ru (Schn) hält das Gericht\n\nnur für verantwortlich, soweit Lieferungen ab August 1949\n\nin Frage konnen, weil er das Spirituosengesch#äft der\nFirma REED erst von da ab geleitet hat. Hier gilt\nunöchst das Pür Josef ra Ausgeführte entsprechend,\nIm Urteil ist aber auch nicht festgestellt, welche der\nbeanstandeten Massnahmen seit diesem Zeitpunkt im Betriebe getro??en worden sind; Zumindest 53 von den sechs im.\nUrteil festgestellten Beanstandungen stammen von 4. August\n\n1949, also aus den ersten Augusttagen, ohne dass ersicht-\n\nlich ist, wann die beanstandete ‘are an diese Kunden ge-\n\nliefert worden ist und wieso der 'ngeklagte Egon Regie .\n\nBr\n\nNs Ra ae\n\n| insoweit verantwortiich sein soll. Im Falle 5\nist überhaupt kein Zeitpunkt angegeben.\n\nBei beiden Angeklagten Polgert das Landgericht\n\ndie Kenntnis von den Verfälschungen weiterhin da-\n‚ raus, dass sie \"im August 1949\" nicht sofort eine\n\"neue Bestandsaufnahme zum 1. September 1949 veranlasst\nhaben, was sie nach Aufdeckung der Verfehlungen der\nangeblich ungetreuen Angestellten unverzüglich hätten.\ntun sollen. Die Urteilsangaben Über den Zeitpunkt der\nAufdeckung dieser Verfehlungen sind aber nicht frei von\nWiderspruch, wie die Revision mit Recht rügt. Das Landgericht führt aus, der Buchhalter Steg habe die\nBuchführung erst \"im September 1949 übernommen\" und\n\n\"in der !olxezeit bei der Überprüfung der Bücher Unregelmässigkeiten und Falschbuchungen festgestellt\",\n\nAus dem Urteil ist aber nirgends ersichtlich, dass die\netwaigen Veruntreuunsen den beiden Angeklagten schon\nfrüher eu? andere Weise als durch. Steg pekannt\ngeworden sind. Das Landgericht durfte daher allein auf\n‚erund dieser Feststellung den Angeklagten nicht als\nBeweistatsache für ihre Kenntnis von den Yeinbrandverfälschungen zur Last legen, dass sie nicht schon im\n Ausust 1949 den Bestand neu ermittelt haben. Da das Gericht‘ ‚diese zrwägung im Urteil besonders anführt, und\n. . zwar. als erste, ist nicht auszuschliessen, dass die ge-\n- riehtliche Überzeugung von der Schuld der Anzeklagten\n\"mindesiens auf ihr beruht. Das Urteil kann schon aus.\ndiesen Grunde insoweit nicht bestehen bleiben, |\n\n: Dasselbe gilt Pür die Aussage des sachverständigen\nZeugen GEW, such in früheren Jahren seien bei den\n\n.\n“\n\n-8-\n\nAngeklagten \" fortlaufend Beanstandungen der\ngleichen Art vorgekommen\", die das Gericht dahin\nwürdigt, die Angeklagten häötten \"das Verfälschen\nvon Veinbrand also mit Systen betrieben\". Abgesehen von der Unbestimmtheit dieser Aussage, wie\ndas Urteil sie mi';tweilt, könnte sie einen so\n‚schwerwiegenden Vorwurf nur dann stützen, wenn -\ndiese früheren Beanstandungen vom Gericht sorgfEltig geprüft und für richtig befunden worden\nwären. Ob und mit welchem Ergebnis dies geschehen\nist, geht aus dem Urteil wiederum nicht hervor.\nBei Tegfall wesentlicher Beweispunkte, die noch\nweiter aufgeklärt werden müssen, lässt sich nicht\nsagen, dass die im Urteil allgemein ausgedrückte\nÜberzeugung des Gerichts, die Angeklagten hätten\nden \\leinbrand fortgesetzt vorsätzlich verfälscht,\nden Schuldspruch fir sich allein trägt. Das Urteil\n\nwar daher insoweit aufzukeben urd die Sache zurück- .\n\nzuverweisen. .\n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden die die Bezeichnung \"Goldbrand\" betrefTenden. Vorschriften\nklarzustellen sein. - Sollte das Landgericht wiederum auf Verurteilung wegen Betruss erkennen, so\nsind die Strafvorschriften des leingesetzes daneben\nunanwendbar, weil die Tat durch § 265 StGB mit\nhöherer Strafe bedroht ist (§ 31 YWeing).- Auf die\n§§ 26 Abs 5 Teint, 11 Abs 5 LebensmG wird für den\nFell verwiesen, dass sich vorsätzliche Verfälschungen nicht feststellen lassen.\n\nBRUNO PERLE ARE\n\nat:\n\n-9.\n\nKommt das Landgericht wiederum zur Schuldfeststellung, so wird die Tatzeit wegen des Straf?freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 jeweils genau festzustellen sein. Auf den Zeitpunkt der Entdeckung kommt es\ndabei nicht an. \\\n\nDr. Hörchner Glanzmann Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr.Ludwig\n\nist beurlaubt und orts-\n\nJagusch abwesend und deshalb an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nSud\n\n>.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-504-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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