{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-31_4_StR_4_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 4/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2290 096\n| My,\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Porzellannaler ax S EEEEEEED zu: ze:\ngeboren em ED 596 in \"ei .\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Februer 1952, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSeratspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\n\n- Bundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Fülie\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf: die Reyisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Essen vom 22. kai 1950\na) wie folgt geändert:\n\nDie Einstellung des Verfahrens in den\nFällen HD BB u..d han aufge-\n\nhoden.\n\nDer Angeklagte ist der Aussageerpressung\nin Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in\nfünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit ge-\n?ährlicher Xörperverletzung, und der Körperverletzung im Amt in einem weiteren Falle\nschuläis.\n\ndb) im Strafausspruch mit den Zugrundeliegenden\nFeststellungen zeufgehoben.\n\nPIuEnE Ur Zen . :\nur ee hen ee nt\n\nar. x .\nA ee\n\nD\n\nat\nNe\n\nIm Umfenge der Aufhebung wird die\nSeche zu neuer Vernandlung und untschei_\ndung, euch über die Kosten des Revisiong.\nverfahrens, an die Strafkammer des land\ngerichts in üssen zurückverwiesen.\n\nIn übrigen werden die Xevisionen i\nverworfen. .\n\nVon Rechts wegen\n\n. ERS\n“ ur 7 Dr\n. a 2\n»\n\n2.\n\n+\n\n.\nx: -\n\nBE\n2 K}\n\nIp.\n\nGründes\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die iienschlichkeit kann richt bestehen bleiben,\nveil. die deutschen Gerichte infolge Aufhebung der\nLiiResvo Ir 47 (ABl Liilfeg S 306) durch die VO Ur 234\nvom 31. August 1951 (ABl AHK S 1138) nickt mehr befugt\nsind, auf Grund des ERG ür 10 Recht zu sprechen. Der\nWegfall der Gerichtsbarkeit muss auch vom Revisionsgericht von Imts wegen berücksichtigt werden. Die den\nGegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Angeklagten sind daher ausschliesslich nach\ndeutschem Strafrecht zu würdigen. Der Schuldspruch kann\nvom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Tatfeststellungen hierzu ausreichen. Der im Art I§ 1 v0\nzur Bescitigung nationalsozialistiscker Eingriffe in\ndie Strufrechtspflege vom 25. Kai 1947 (VOBl ZrZ 5 65)\nbestimzte Ausschluss der Verjährung der Strafverfolgung\nwird durch diese Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung der Verordnung verstösst auch nicht gegen Vorschriften des. Crundgesetzes (BEH Urt vom 20. Dezember\n1951 - 4 StR 9/50 =)... z jr\n\n%\nRe nme un\n: Rx\n\n' II. j ae\nDie Ansicht der Verteidigung, dass die Strafklagd\n' durch die am 25. August 1948 erfolgte Verurteilung des\nAngeklagten wegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit\n- 29 RLs 14/48 - verbraucht sei, ist unzutre2fend. In\ndem früheren Strafverfahren waren dem Beschwerdeführer\nzwei selbständige, an dem Journelisten HoB una\n- dem Rlempner iD verübte Verbrechen und Vergehen gegen\n\nu\n\n3.\n\nERG Hr 10 und die §§ 343, 340 StCB zur Last gelegt. Im\n\nFalle Tiggp vurde er freigesprochen und in dem anderen\nFalle wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit in Tat-.\n\neinheit mit Aussageerpressung und Xörperverletzung im\nAmt verurteilt. Weitere Fälle waren dem erkennenden Ge-\n\nricht damals nicht bekannt, und dieses nahm deshalb an,\nes handle sich um eine einmalige Entgleisung des Angeklägten,.:zu der er aus Empörung über die landesverräterische Tat des Verletzten hingerissen worden sei. Der\n\nrechtskräftigen Verurteiiung leg mithin nur ein zinzelfall, keine unter dem Begriff des Unmenschlichkeits-\n\nverbrechens zussmmengefasste liehrzahl strafbarer liard-\n\nlungen zusrunde. Sie schliesst deshalb die Annahme\n\neiner Handiungseinheit zwischen der abgeurteilten und\nellen später abzuurtcilenden Straftaten selbst dann aus,\nwenn sich bei der späteren Bcurteilung sämtliche Taten\nnur als unselbständige Linzelakte einer einheitlichen\nHendlung erweisen (NGSt 51, 253 f; 54, 353; JW 1928,\n\n‚2247 Nr 45).\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt auch zu Unrecht,\ndass die Zeugen nicht unmittelbar nach ihrer Vernehmung, - '\n\nsondern erst em ‘Schluss der Beweiseufnahme auf Grund .\neines einhei tlichen Gerichtsbeschlusses vereidigt viorden\nsind. Dieses Verfahren verstösst nicht gegen § 59 StPO,\n\n“der nur den Facheid \"vorschreibt, ohne zu bestimmen, in\n, welchem Zeitpunkt er abzunehmen ist. Der Tatrichter ist\n\ndeher nicht gehindert, zunächst die Beweisaufnahne durch- .\nzuführen und sich. demit äie tatsächliche Grundlage für\nGie nech § 61 StPO. zu ‚treffende Intscheidung über die\n\n33\n\nVereidigung zu verechafien. Dass die Zcougen nicht einzeiln nach cinander. sondern alle gieichzeitig vereidigt vorden seien, ist aus der Sitzungsniederschrift\nnicht zu entnehmen; die Revision will dies ersichtlich\nauch nicht behaupten.\n\nDie Angriffe gegen die Anwendung des § 343 StGB im\nFaiie von Bu schen ebenfalls fehl. Ohne Rechtsirrsum hat das Schrwurgericht angenommen, dass diese üisshandlung \"in einer Untersuchung\" stattgefunden hat.\nHierunter ist jedes Verfehren zu verstehen, das auf die\nErmittlung und Ahndung strafbarer Handlungen gerichtet\niss (BGH Urteil v. 31. Hei 1951 - 3 StR 36/51 -). Von\nBug :uräe von dem Angeklagten und. drei anderen Gestapo-Beemten festgenonnen, weil er der kommunistischen\nBetätigung verdächtig war, und anschliessend auf der\nWache von ihnen geschlagen, weil er keine ausreichenden\nAngaben über seine Gesinnungsgenossen machte. Offensichtlich handeite es sich um ein Ermittlungsverfahren\nnach § 163 StPO, das die Kriminalbeamten auch ohne besonderen Befehl ihres Yorgesevzten führen durften und,\nwie im Urteil festgestellt ist, aus eigenem Entschiuss\neingeleitet haben.\n\nDie Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen.\n\nden abgcurteilten Straftaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvorschriften gegen die in Ausübung\n\neines Amtes verübten Verbrechen und Vergehen sollen nicht\n\nnur die Reinheit der Amtsausübung sichern, sondern euch\nüle Staatsbürger gegen 'einen lissbrauch der Amtsgevelt\nschützen. Soweit durch diese höchstpersönliche Rechts-\n\n_ güter verletzt werden, wie die körperliche Unversehrtheit und die Zreie Willensbetätigung, kann daher ein\n\n\\\nBr\n\nFortisetzungszusarmenhang zwischen mehreren, gegen verschiedene Personen gerichteten Antsdelikten nicht begründet werden, \"\n\nAuch im übrigen lassen die Schwläfeststellungen in\nden Fällen von Eue, VE und Vggp keine Rechtsverletzung erkennen, Lichtigzustellen ist nur, dass Aussageerpressung in Tateirheit mit Körperverletzung im\nAmt urd gefährlicher Körperverletzung, nicht zugleich\neuch -— wie das Schwurgericht annimnt -— mit leichter\nKör ‚perverletzung gegeben ist, weil die Xörperverletzung\naus § 223 StGB in dem gesetzlichen Tatbestand des § 340\nAbs 1 Steb aufgeht, also insoweit Cesetzeseinheit voriiegt.\nIV«\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit Recht gegen die Einstellung des Verfahrens in den\n\nübrigen Fällen. Obwohl das Schwurgericht diese Straftaven als schwer bezeichnete und such das Vorliegen der\nVoreussetzungen der Veror@nung von 23. Hai 1947 zur. Be-\n\nseitigung nationelsozialistischer Eingriffe in äie Straf- .,\n\nrechtspilcge ausdrücklich bejahte, hat es die Anwendung\ndieser Verordnung deshalb abgelehnt, \"weil kein öffentiiches. Interesse ‚an der: Strafverfolgung bestehe, da der\n\nAngeklagte wegen’ seiner Zugehörigkeit zur Gestapo und\nwegen gleicher, weit schwererer Taten lange \"Zeit in\n\n* [4\nBAR” Kr\n\nInternierungshaft gewiesen und zu erheblichen Strafen ver-\n\n‚urteilt worden sei oder in diesem Verfahren verurteilt\n\nwerde\".Die Fechholung der Strafverfolgung hängt nach\nArt I § 1 VO vom 23. Hai 1947 nur davon eb, ob- die\n\nGerechtigkeit, die jahrelang unter bewusster Kissachtung .: u\n\na\n\n6\n\nrechtestauatlicher Grundsätze unterdrückt vorden ist, noch\neine nachträgliche Sühne veriangt. Sie kann deshalb auf\nGrand dieser Verordnung nicht lediglich aus Zweckmässigkeitserrägungen abgelehnt werden, die für die Verfolgung\nunwesentlicher Hcbendelikte nach § 154 StPO massgebend\nsind. Lie Linstellung des Verfahrens in den Fällen Huberts,\nBach und Crieß muss hiernach aufgehoben werden.\n\nDie Urteilsfeststellungen reichen zu einer Würdigung\ndieser Straftaten nach deutschem Recht ebenfalls aus.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspllicht karn in Falle\nEEE ent.:esen der Auffassung der Staatsanwaltschaft\nnicht gefunden werden. Das Seimurgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Zeugen ui»\nmehrere Ohrfeigen gegeben hat, aber nicht feststellen\nkönnen, dass er, wie ikm die Anklage vorwirft, eusserden\nBeamte durch Zunicken veranlasst hat, Fiiilibauf den\nKopf zu schlagen. Tas Urteil, das in der Darstellung des\nZum keinen Widerspruch erblickt, führt in üleser Einsicht aus, dieser habe in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung hieriiber nichts\ngesagt, und hElt es für möglich, dass dies au? die fragestellung des Gerichts und der Prozessbeteiligten sowie\ndareuf zurückzuführen ist, dass der Zeuge die wesentliche\nMisshandlung in den beiden Ohrfeigen des Angeklagten gesehen hat. Die Revision meint, angesichts der Fassung der\nUrteilsgründe sei damit zu rechnen, dass der Tatrichter\ndem Zeugen keine hinreichend genauen Pragen vorgelegt\nhabe. Das Rechtsmittel kenn jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht euf Grund der von ihm\n\nbenutzten Beweismittel bei anderer Fragestellung ein be-\n\nm\n”.\n\nrn\nstimmtes, weiteres Ergebnis hätte erzielen können; denn\ndie Art der Verhandlungsführung des Tatrichters entzieht\nsich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Deskalb lässt il\neuch nicht prüfen, ob dieser den vermissten Aufklärungsversuch nicht schon vergeblich unternommen hat (OGISt 3,\n59). Die Urteilsausführungen lassen jedenfalls erkennen,\ndass das Schwurgericht den unter Anklage gestellten Vorgang zum Gegeiistend der Beweisaufnahme gemacht, der Zeuge\naber auf die in dieser Richtung gestellten Fragen nicht\nerwartungsgemäss engesprochen hat. Damit ist deutlich zum\nAusdruck gebracht, dass nach Ansicht des Tatrichters eine\nweitere Aufklärung durch Befragen des Zeugen nicht mög-\nıich war.\n\nNach den einwendfrei getroffenen Tatteststellungen\nhat der Angeklagte He; BEP und CE in Ausübung\n\nseines Amtes mit der Hand oder Faust ins Gesicht geschia-\n. gen, sich also der. Körperverletzung im Amt schuldig ge-\n\nmacht, und zwar gegenüber Feb uni 7, un Aussagen %\nzu erpressen, während im Faile BD kein solcher Zusammen- , #.:\nhang gegeben ist. u 10\n\nDer Schuldspruch kann hiernech unter Erfassung alier\ndem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen vom Revisionsgericht berichtigt werden. Der Angeklagte ist daher\nwegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung\nim Amt in fünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit gefährlicher K Körperverletzung, in einem weiteren Felle wegen\nKörperverletzung im Ant zu verurteilen.\n\n3\"\nF\n\nv.\n\nIm Strafausspruch muss das Urteil in den Fällen von\n\nBu, TOD und gg aufgehoben werden, weil die\n\nStrafe dem’ KRG Hr 10 nach § 73 StGB entnommen ist.\n\n8.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind im übrigen rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist insbesondere\nricht gehindert, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte infolge Verbüssung einer\n\nfrüher erkannten Strefe nichi in den Genuss einer Gesanmtstrafe kommen kenn, obwohl. die Tat vor der früheren Ver-\n\nurteilung begangen ist (§ 79 StCB). Dass der Angeklagte\ndie früheren Strafen tatsächlich im Zeitpunkt der neuen\n\nVerurteilung verblüsst hatte, kann dem Urteilszusammenhang entnormen werden. Es ist auch nicht unzulässig,\nstrafmildernd zu_ verwerten, dass eine Internierungshaft\naus Rechtsgründen nicht auf die Strafe angerechnet werden kenn und auch in den früheren Strafurteilen nicht\nangerechnet worden ist.\n\nUnrichtig ist die Ansicht der Verteidigung, das Urteil vervierte Tatibestandsmerkmale, weil es hervorliebe,\ndass der Angeklagte trotz seiner Lebenserfahrung und seines Alters nicht dic Reife, zZinsicht und üntschlusskraft\nbesessen habe, die wahre Natur der verschärften Vernehmung zu erkennen, sich von ihr fernzuhalten und der\nGamaligen Entwicklung zu widersetzen. it diesen Ausführungen macht das Urteil dem Angeklagten zulässigerweise nur den Vorwurf, dass er sich nicht allgemein ge-\n\ngen die Anwendung der verschärften Vernehmung gewanät\nhat, obwohl dieses von ihm nach seiner Persönlichkeit\nerwartet werden musste. Aus dem Fehlen eines reumütigen\nGeständnisses hat das Schwargericht rechtsbedenkenfrei.\nauf die mangelnde Einsicht des Angeklagten in die Schwere\nseiner Verfehlungen geschlossen und diese zutref2end\n\nais straferschwerend gewürdigt. Bedenken bestehen auch\nnicht dagegen, dass es die Straflosigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht strafmildcernä be-\n\nB\nare\n\nwertet hat, weil ihm als Kriminalbesmten der Schutz der\nRechtsordnung mit anvertraut war.\n\nZur Keufestsetzung der Strafe unter Zinbeziehung der\nFälle Egg: DEE una CHE die insoweit durch die Aufhebung der zu Unrecht ausgesvrochenen Linstellung erforderlich wird, ist die Sache gemäss § 354 Abs 3 StPO an die\n\nStrafkammer zurückzuverweisen. Im übrigen sind die Revisionen\nzu verwerfen.\nDie IEntecheidung entspricht im Grundsätzlichen dem\n\nAntrage des Oberbundesanwalts»\n\n..\n\nGroß . Krumme Engels\nDr. Eiille Dr. Augustin\n\n-\n\nFr s\nz\n\nur,\n\nTe\n\na:\n3\n\n..\nwe\n\n-\n... je ? er.\nare Au BEZ 2\nI ah","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-4-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-4-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.559359+00:00"}}