{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-31_4_StR_348_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 348/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-—#, u\n\nPar N\nee\n\nELTERN!\na art -\n\nZür das Kechschlageverk! 2290 015 |\n\nFicht für Gie “utliche Sam:lung!\n\nGesetz: Stvo § 9\n\nNJechtssarze Zür Gie Fruze, ob eine Ortschaft geschlossen\noder offen ist, ist nicht die Farbe des Ortsschilds (gelb oder weiss), sondern die Art\n\n. der 3ebeuung entecheidend. Der Feiirzeusfükhrer\n\n\" darf sich demnech bei der „ehl der rahrge-\n\nscawindigkeit nicht auf die Farbe ües Orts-\n\nschiläs verlassen; er hat gich nach der tatsächlichen Art der sebeuung zu rickten.\n\n.-\n.\n\n%\n\n.\neo»\n\n-\n\nB\nann tr\n\n.\ns\n\nAktenzeichens 4 StR 348/51 il.Ferien-Strafsenet)\n\nUrt. v. 31. August 1951 LG Verden (Aller)\n\nsa\n\n— ||| un 00 nr mu me un 5 ee En nun a mn a mm a a mn ne ar nee\n\nD 9.\n\n-.\n\n.\n.\n.\n\nSs“ © 8\nar\n\nya!\nEr\n\n.\nEEE? pe ©\n\n“\nkc9 oe\n\nx‘ ° s\n€ .\n..\n\ne\n‘\n\na\nvr von\nEHER\n\nas\n\nim Nsmen des Volles\n\n— || [me en\nEr\n\n3 In der Stra?scche\ngegen\n\n1.) den keufnenn Helmut G ‚ gebore\n1901 in ü nett in En}\n\n2.) den Fisch\nai en\n\nHeinrich 5\n\nvegen = Körperverletzung Veds..\n\nhet der 1. Ferien-Strafsenet des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung: vom 31. August 1951, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\naus Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzuenn\n\nSundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Jegusch\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstertsamvelt ) bei der Verhendlung,\n\nOberstastsenvalt Dr. ner bei der Verkündung,\nDundesan\n\nals Vertreter der 'altschaft, _\nJüustizobersekretär «EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkanntes\n\nuf die Revisionen der Staatsanwaltschsft und\ndes Beschnerdeführers Sc als Angeklagten\nund sebenlilägers wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 3.Jenuar 1051 mit\nden ihm zugrunde liegenden feststellungen sufgehoben und Cie Sache zur neuen Verhendlung\nund Entscheidung, auch über die kosten der”\nRechtsmittel einschliesslich der ! ‚ebenklage,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon zechts vwezen\n\n..\n\n-2-\n\ner‘\n\n-\n\nande:\n\nia 25. August 1950 fuhr der Angeklagte Sch\n\nsuf seinen Araftsrad nit einer Geschwindigkeit von\netwa 30 Stundenkilometern von Vlalsrode nach Ebbingen.\nKurs vor diesen Ort folgte ihn der Angeklagte BD\nnit einem Volkswagen; er fuhr etwa doppelt so Schnell.\n\nAn Ringeng der Ortscha?t vefircet sich ein weisses BR\nOrtsschilä. Etwa 60 n weiter mündet von links eine\nDoxr?strasse fest in rechten Winkel auf die Provinzielstrasse, äle die beiden Angeklagten befuhren. Ein .\nwernungsschild ist vor der Zinmündung nicht angebracht .\nDer Angekrlagte GB wollte den Kraftradfshrer überholen und geb Zupenzeichen. Etwa 20 m vor der Sinmündung sireckte der liotorredfahrer seinen linken Arn\n\nzus und steuerte darauf nech links, um in Cie Dorfstresse einzubiegen. är hate sich vorher nicht ungesehen. Ein Rückspiegel wer en seinen KÄrsftrad\nnichy angebracht. Der Angelilagte ee ) versuchte. “s\nseinen üsgen nach lirks zu lenken und das Lraftrad\nzu umfehren. Das nisslang, 2 m von der festen Fahrbahn der Strasse entfernt wurde der Kraftradfahrer u\nin der Einmündung der Dorfstrasse von dem Volkswa- Be: |\ngen gestreift, fiel auf einen dort liegenden Stein- .\n‚heufen und erlitt schwere Verletzungen.,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch vegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Richtungswechsels (§ 11 StVO) zu Geldstrafe verurteilt, den Ingeklagten ED dagegen von der Anklage, verbotswid-\n\nem\n\n5\n\n‘\nar\n\n. BR 3.\n\nu\n\nrig den Araftredichrer zu Überholen versucht und de-Gurch dessen körperverletzung Tehrlässig herbeigeführt zu heben, Preizes»rochen.\n\nGegen die Freisprechun; haben äie Stoetsennaltsche?t und der Angeklagte Sch in seiner ölgensche?t als iebentrläger, gegen seine Verurteilung\nhat der Angeklagte Sch(D Revision eingelegt. Säntliche Revisionen mussten Srfolg heben. .\n\n1.) Des Landgericht hat den Ange! -logten ee}\nfreigesprochen, weil die Zinntindung der Ortsstrasse\nin die Provinzialstrasse nicht kenntlich gemacht\n\n= war, ‚und der Angeklagte die Zinmiindung auf Grund der\nörtlichen Verhältnisse euch nicht erkannt, sie viel-\n\nnehr als Ausfehrt eines Gekhöftes angesehen habe; es\nkönne ihn deher kein Vorwur? Gdereus gemecht werden, '\ndess er en dieser Stelle den Kraftraäfahrer, überholen wollte,\n\nKit dieser Zegriinäung het das Landgericht zwar\ndie vorsützliche übertretung des Vbsrholungsverbots\nolne Rechisirrtun verneint. § 10 Abs 1 Satz 3 StVO,\nder geltendes Recht ist (30H von 5.April 1951 - 4 St\n62/50), verbietet aber auch die Zahrlässige Ausser- .\nechtlassung dieser Vorschrift. Es hätte daher geyrüft\nwerden missen, ob der Angeklagte. Si die Zinnüindung hätte erkennen können und ob er des versäunt\nhat, weil er zu wenig Obacht gegeben hat. Diese\n2Zlicht tre2 ikn ohne Rücksicht darauf, ob der Ort’\n\n. Bobingen eine offene oder geschlossene Ortschaft ist.\n\n-äi-\n\n.\n\n-4-\n\nAuch das: Fehlen eines Verkehrszeichens euf der Pro-'\nvinzialstrasse liess diese Verpflichtung unberührt.\nDie vom Lendgericht gegebene Schilderung der Vnfallstelle legt die Annehne nahe, dass die Sinmindung |\nrechtzeitig zu erkennen war. Denech befand sich auf 5\nGer linken Seite der ?rovinzielstrasse vor der Dorf- Be:\nstrasse ein abgeerntetes iileefeld und hinter der on E\nDorfstrasse ein Bauernhaus. Es hat demnach den An- ER\nschein, als ob die Sicht auf die Dorfstrasse für * d\nden Ange: slagten nicht behindert war. Seine Annehne,\n\nes handele sich um die Ausfahrt eines Gehöfts, wird\n\nmög glicherweise auf Unachtsankeit zurückzuführen sein.\n\nEr a en re A A\n\nab\n\nDie Freisprechung kenn deher schon eus diesen\n. Grunde nicht aufrecht erhelten bleiben.\n\n\"Lern\n\n‚Des Landgericht nä vce die Fahrveise des Ange\n\nKlagt ten eber eucü unter den weiteren rechtlichen\n\n\" Gesichtspunkt prüfen missen, ob.er zu schnell gefchren ist, Fells die Binnlindung als eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs 2 StVO an- .\nzusehen wer, s6 war der Angeklagte verpflichtet,\nseine Geschwindigkeit so zu ermässigen, dass er je- .\nderzeit seinen Verpflichtungen im Verkehr Genlge .\nleisten konnte. Eine Strasseneinmündung braucht al-.\nleräings für sich allein noch keine unüdersichtliche Stelle in diesem Sinne zu sein. Da die bisherigen Feststellungen nicht eusreichen, um diese Trage\n\nabschliessend zu entscheiden, bederf es weiterer\n\nFE Klerstellung der örtlichen Verhältnisse.\n\nRD\n\n\"2\n\n&\n\n%\nDe ur ©\n\na nl\n\n-5- ‘\n\nu et\n\nPO SP EPPEUEE OyuE = Eee\nET\n\n$\nz\n\nee rn an\n\nee\n\nre ze\n\nhäusern, gewerblichen oder öf?enilichen Gebäuden be-\n\n Thbingen eine. offene oder geschlossene Ortscheft ist...\n\n-5-\n\nis bestond euch Änlass zu der Prüfung, ob der Ängeklagte die in§ 9 Abs 1 StVO vorgeschriebene\nEöchstgezchvindigkeit überschritten hat. Das Lendgericht hei aus der Aufstellung eines weissen Ortsschildes em Zin gang deg Dorfes geschlossen, dass es\nsich un eine offene Ortschaft hendelt. Tas weisse\nOrtsschild war zwar ein Anzeichen für das Vorliegen\neiner of ffenen Ortscheft, aber nicht ein entscheidendes !ierknel. Kassgebend ist vielmehr, ob der Ort\nBobingen ein Gemeindebezirk ist, der (in geschlossener oder offener Beuweise) zusemmenhäöngend mit ilohn-\n\nbaut ist, wobei einzelne unbebeute Stellen, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung\nden Zusammenheng nicht unterbrechen (DA zu § 9 StVO,\n§ 13 Abs 1 DVO zum Gesetz Über die einstweilige Neuregelung des Strassehwesens und der Strassenverval-\n\ntung vom 7. Dezember 1934). Ob diese Voraussetzungen\nvorliegen, het der Fahrzeugführer auf Grund der sich\nderbiötenden örtlichen Verhältnisse jeweils selbstän-.\ndig zu prüfen, &:\n\nvinzielstrasse euf: ‚einer geite oder a\nbaut ist und ob die Gehöfte in räumlichem Zusamnenhang stehen. Das Landgericht wird euch insoweit weitere Ermittlungen anstellen und klären müssen, ob\n\n°\n\n&\n#,\n&:\nFH\n\nao\nf.\n13\n\nu\n\nAg\n\nar\nES\n\nFi\n\nEr\n\n-6-\n\nBejaht es das Vorliegen einer geschlosgenen\nOrtschaft, so hat der Angeklagte ale zulässise\n!iöchstgeschvindigkeit von 40 Stälm (§ 9 Abs 1 StVO)\nüberschristen. Beruft er sich darauf, dass er aus\nder farbe des Ortsschildes auf eine of zene Ortscha?t geschlossen hrbe, SO kenn ihn das nicht ohne weiteres entlasten. Deun er blieb auch trotz\nGes Vorhendenseins eines weissen Orisschildes zur\nselbständigen Prü2ung verpflichtet, ob er in eine\ngeschlossene oder eine offene Ortschaft einfuhr.\n\nüs wird entscheidend dereuf ankommen, ob er aie\n\nGeschlossenheit der Ortschaft aus den örtlichen\nVerhältnissen bei genügender Aufnerksemkeit hät-\n\nte erkennen können (üller, Stressenverliehrsrecht\n\n16. Aufl S 678 u.d.d. enge? .Intsch. ). Lässt sich\neus der Art der Bebeuung nicht .öhne weiteres die\n\nSigenscha?t des Dorfes als einer geschlossenen Ori-\n\nsche#t erkenzen, so wird ihn keine Feiırlässigkeit\n\nzur Lest gelegt werden können, zumel wenn er durch\n\ndes Pehlen eines gelben Ortsschildes irregeleitet\n\nworden ists Eat er die llerimele einer geschlossenen\n\nOrtschaft erkennt und glaubte.,er.mur, wegen des\nPehlens eines gelben Ortsschildes könne es sich\n\nnicht um eine geschlossene Ortschaft hendeln, so.\n\nkenn ihn dieser Irrtum nicht entlasten (onSiinggR: San”\n\n‚RaK 1928 Ss 181 Er 209).\n\n2 ) uch die Verurteilung des Angeklägten\nSe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\n-T-\n\nPe\nae\n\n=.\n\nna A RT.\n\nPER\n7 N 23\n\nBe\n\neen.\n\nao\n\nmn\n\nar\n\na\n\nne erschreckt zu werden, auf aie Absicht des Ange-\n\n“\n\nnen, dass im Ort mit keiner höheren Geschwindigkeit\n\narte. § 8\n\ntl ee\n\nstend. Das Landgericht ist der Auffcssung, der Angeklasse habe nicht rechizeitig seinen Fehrtrichwungswechsel angezeigt. Die Festssellungen tragen\ndie Verurteilung nicht,\n\nDer Angeklagte war etwa 20 m von der Zinmün- E\ndung entfernt, als’ er seine Absicht, nach links ein- #\nzubiegen, mit dem linken Arm anzeigte. Wleweit in\ndiesem Augenblick der Volkswagen von den Angeklagten Sch» entfernt war, ist nicht festgestellt.\nDarauf kommt es aber gerade en. Die Anzeige der\nRichtungsänderung wäre rechtzeitig er?olgt, wenn\nsich der nachfolgende Kreft?ahrer in Ruhe und, oh-\n\nklesten einstellen und bei zulässiger eigener Fehrgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen !iaßnahmen treffen konnte, ohne sich oder andere zu ge-Zährden. ' |\n\nFalls Ebbingen eine geschlossene Ortschaft ist, =.\nso konnte der Angeklagte Schnell auch damit rech-\n\nals 40 Stdlm gefahren wird. Die Rechtzeitigkeit der\nAnzeige des Richtsungswechsels ist auch unter diesem\nGesichtsyunkt zu prüfen,\n\ndas Urteil war Geher mit &llen Deststellungen\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nZntscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen.\n\nee el en N BET PARSE A 0\nFR EI ae PATIPEN\n\nr,\n\n-B8-\n\nDie üntscheiäung entspricht, soweit sie die\nRevision der Staatsamweltscheft betrif?t, dem An-\n‚trag des Oberbundesanvalts.\n\nDr. Eörchner Glenzmenn . Jegusch\n\nDr.Augustin : Bundesrichter\nDr.ludvig ist beurlsubt und ortsabwesend und deshalb\nan der Unterschri?rtisleistung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n.‘\n8\nDe \"\nt ze |\n% |\nza\n\n4\n\n%\n\nnl\n\n£ -\n. N Eh\n\n3\n\n,\n\na\n\niS\n\nir\n\n4\n\n. :\n\n3\n\nx\n\nw;*\n\n.\nz3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-348-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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