{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-31_4_StR_1_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 1/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290: 017\n\nBr Ia SJaren des Volxes\n\nIn Ger Strafsache gegen\nGen kaufmännischen Lehrling Gerhark 1 aus\n' SD: geboren en ED 1924 in ,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n“ hat der 1. Ferienstrafsenat Ges Bincesgerichtshofs in äer\nSitzung vom 31. August 1951, cı Ter teilgenonuen haben:\n\n.:\n\nBundesrichter Dr. Hörchns?\nals Vorsitzender,\nBuniesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\"Bundesrichter Dr. Indwig\nals beisitzende itlichter, .\nB in der Verhanölung\nbei der Verkündung\nesanwaltschaft,\n\nObersteastsanwalt\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der\n\nJustizobarsekretär\nals Urimunäsbesnter Ger Geschäftsstelle,\n\nZir Zecät erkanntz\n\nAu? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Hannover vom 25. Oktober 1950 im Strafausspruch samt den ihr insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben and die Sache in diesem Umfange -.\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuräckver-\n\n&.\n\nERELTEN. . ne Desert. Ka R ‚ Be\n\nwiesen.\n\n0\n5\n\nIn äbrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyr\n[9\n>\n\nRER\nERIC\n\n2\n\nR Igh\n\n18\nPR =\n.\n\n. Zur Verfahrensbeschyrerde:\n\n— Sc a en\n\n1. Die Aevision rügt Verletzung des § 267 Abs 2 StPO und\nführt hierzu aus: Der Angeklagte habe in er Verhandlung\n\nvorgebracht, Frau ID Habe sich auch bei friiheren Ver-\n\nkehr zum Schein gewehrt, er habe deshalb ihren \\iderstand\nan Tage der Tat ebenfalls nicht für ernstlich gehalten.\n\nDiese Behauptung hätte, so meint die Revision, \"als unwiders„rochen und glaubhaft in\\die Sachdarstellüng aufgenommen werden nissen\". Des. ‚Lands gericht hat dieses Vorbrinzen\n\n\" . ausdrücklich erörtert ‚und für widerlegt gehalten. Damit\n\nhat es gem Gesetz entsprochen.\n\nö. Das Landgericht hat: in der Hauptverhandluns beschlossen,\neinige der vernonnehen Zeugen \"gemäss § 61 Ir 3 StPO\" unvereidigt zu lassen. Die Revision hält die blosse An?\n\nrung dieser Vorschrift für keine ausreichende Begrindung.\n\nDem ist nicht beizutreten. Die nach § 64 StPO erforderliche Begründung muss zwar zum Ausdruck bringen, dess die\nbeiden in § 61 Nr 3 ;zenannten Voraussetzungen gegeben sind\n(BGHSEI, 8). Den geschieht aber Genüge durch Anflihrung der\nGOS otzlichen Vorschri?t% (BGH von 6. März 1951 - 2 StR\n20/51 -).\n\n3. Zu den Zeugen, äie das Landgericht unter Berufung auf\n“ § 61 Sr 3 StPO nicht vereidigt hat, gehört Frau On.\n\nEine der. Voraussetzungen des § 61 Nr 3 StPO ist es, dass\ndas Gericht der Aussage des Zeugen keine wesentliche Be-\n\ndeutung beimisst. Hach den Urteilsgründen ist es nicht aus-\n\n . geschlossen, dass die Aussage der Zeugin CB für die\n‚Entscheidung doch wesentlich war. Die Revision rügt das\n\n- 3.\n\nEEE\n\nWelureuun -..-\n\nmn 2\n\nnit echt. Denn das Urteil sagst ausdrücklich, dass der\nZestgestellte Sachverhalt - unter anderem -— au? der Aussa-\n\n. ge der Zeugin CD dberuhe. ienn es sich bei dieser Stelle des Urteils nur un die vielfach übliche formelhafte Aufzählung aller in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel handeln irde, so könnte die Frage, ob die Aussage der\nZeugin OB -esentlich war, unter Unständen verneint\nwerden (vgl BGH von 9. Februar 1951 - 2 StR 5/51 -); das\nGericht hat aber zur einen Teil der von ihm vernommenen\nZeugen erwähnt.\n\nFrau ca» wer zwar, ie das Urteil ergibt, bei der\nTat nicht zugegen; der Angeklagte hat aber kurz zuvor in %\nihrer Y Wirtschaft gezecht, und es ist nach :der:Sachlage;; änzunehne\nüber 3 Grad der Trun'enheit des Angeklagten aus; gesagt.\nhat. Dies lassen auch ihre Aussagen im Vorverfahren (Bl:12:\nde A.)erkennen, die das Revisivnsgericht, da es sich um\ndie Prüfung einer Verführensrüge handelt, berücksichtigen\ndarf. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, dass der\nAngeklegte in seiner Zurechnangsfänigkeit trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich beeinträchtigt\nwar. Es Tiese nahe, dus dic.;z Feststellu; zumindest auch\nauf dor Anconse der Zeugin CD >eruat; dass die Aussage usschlaz.:chend war, ist nich; erforderlich (BEISt 1,4,\nil). Sonach ist eine Verletzung des § 61 Wr 3 StPO nicht\nsuszuschlisssch. Blese stelit zwar den Schuläspruch .iicut\nin Frage; denn Anhaltspunkte dafir, dass die Zurechnungs- '\nfähigkeit des- ‚Angeklagten: in Sinne des § 51 Abs 1 StGB\ngänzlich aufgehoben war, bestehen aicht, zumal da der Angeklagte im Vorverfähren selbst nur geltend gemacht hatte, -\ner sei stark angeheitert gewesen, jedoch nicht in dem Maße,\ndass er nicht gewusst habe, was er tat. Dagegen kann die\nmöglicherweise auf die Aussage der Zeugin Ob zurückgehende Verneinung der erheblich verminderten Zurechnungs-\n\n..\n\n-4-\n\n‘\n\nMn;\nF\nEr\n\nme\n\n5\n\nERTSEEEETRE N\n\nee\n\n2 ziee FRE AS\nRegen\n.. .\n\nu EEE\n\nfähigkeit den Strafausspruch beeinflusst haben (vgl RGSt\n69, 110, 112; 72, 259). Denn im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der. Richter die Strafe nach\n§§ 51 Abs 2, 44 StGB mildern. Der Verfuhrensverstoss muss\ndaher zur Aufhebung des Strafausspruches führen.\n\n4. Gegen den Strafausspruch richtet sich eine weitere Rüge der Revision. Auch sie ist begründet. Die Stra?zumessungsgründe genügen nicht der Vorschrift in § 267 Abs 5\n\nStPO, wonach die Umstände angeführt werden müssen, die für .\n\ndie Zumessung der. Strafe bestimmend gewesen sind.\n\nDas Urteil führt aus, dem Angeklagten seien, weil er\njung und unbestra?t sei, auch wenigstens den äusseren Ablauf der Straftaten im wesentlichen zugegeben habe, mildernde Umstände zugebilligt worden. Dieser Ausspruch kann\n\nsich nur auf. das Verbrechen der versuchten iHlotzucht bezie--\n\nhen, weil § 240 StGB, dem das Landgericht die Strafe für\n\n| :das weiter begangene Vergehen der Nötigung in Tateinheit\n\nmit Beleidigung entnommen hat, mildernde Umstände nicht\nvorsieht.\n\nÜber die weiteren: \"Gründe, aus denen das Landgericht\n\ninnerhalb der gesetzlichen. Strafrahnen - fiir den Notzucht-\n\nversuch ergab er sich nach Zubilligung mildernder Umstände\naus 88 177 Abs 2, 44 StGB - die Strafen für die beiden Taven sefunden hat, sagt das Urieil nichts. Es erklärt nur,\ndie Strafkanmer sei zu den Zestgesetzten, Strafen \"unter .\nAbwägung‘; ‚aller für und wider den Angeklagten sprechenden\n\nUmstände\" gelangt. § 267 Abs 3 StPO verlangt aber, dass der\n\nTatrichter im einzelnen darlegt, aus welchen Erwägungen\n\n-5-\n\n.er innerhalb des sesetzlichen Strafrahmens die Strafe ze-\n\nwählt hat.\n\nDa sich die Strafzumessungsgründe aus den Ausführungen Bi\ndes Urteils nicht erkennen lassen, muss „ıit der Möglichkeit N\ngerechnet werden, dass sie rechtsirrig sind. Es lässt sich\ndaher nicht ausschliessen, dass das Urteil im Strafdäusspruch\nauf der Verletzung des § 267 Abs 3 StPO beruht.\n\nII. Zur Sachbeschrrerde;:\n\nl. #it ihren Einwänden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nEva’ Igggpgp bevegt sich die Revision ausschliesslich auf\n\ndem Gebiete der Bevreiswürdigung, das dem Revisionsgericht\nverschlossen ist. Dass die Urteilsgründe zu den angeblichen\nnemenlosen Briefen der Zeugin ID: die nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erörtert wurden, nicht\nStellung nähen, ist keine Gesetzesverletzung. Es besteht\nsuch keine gesetzliche’ \"Vorschrift, nach Ger die Strafkanmer verpflichtet gewesen wäre, zu den für und gegen die\nGlaubwirdigkeit. der Zeugin sprechenden Unständen im einzelnen Stellung zu nehmen. Die Beweiswürdigung verstösst such _\nnicht, wie die Revision meint, gegen Denkregeln. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Feststellungen der Strafkammer ::\nGenkgesetzlich unmöglich wären. Das sind sie aber nicht.\n\n2. Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Notzucht behauptet die Revision, wie erwähnt, der Angeklagte habe auf\nGrund früherer Erfahrungen.nit: Prat Di ihren Widerständ -\nnicht für ernsthaft gehalten; die Urteilsfeststellungen\nliessen das unentschieden. Dies ist unrichtig. Es ist vielmehr eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat,\n\n6\n\nA.\ne\n\nES EEE)\n\nDI\ns\n\nREES IT: ER un\nBESTER gung nen zone\na a\n\nFrau | wehre sich ernstlich, und Gass er entschlossen\nwar, diesen \\iiderstand Gurch kör,)erliche Kraft zu überwinden\nund so zum Beischlaf mit Frau I) zu gelangen. Daraus ergibt sich zweifels?rei der Vorsatz des Angeklagten, das Verbrechen der Notzucht zu verüben. Da. er damit be;onnen hat,\ndiesen Vorsatz in die Tat umzusetzen, und ihn nur wegen des\nWiderstandes der Frau Ig9 nicht zu Ende führen konnte,\nist er mit Recht. wegen: versuchter Notzucht verurteilt worden. st x\n5. Soweit der Angeklagte wegen. eines weiteren selbständigen\n\ngen Vergehens der Nötigung und der Beleidigung verurteilt .\nist, ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden. Der\n\n\"zur Verurteilung wegen Beleidigung notwendige Strafantrag\n\n(§ 194 StGB) ist der Strafanzeige zu entnehmen, die Frau\nID su 19. Juni 1950 bei. äer Kriminalpolizei in Sprin-\n\nge zu Protokoll gegeben und unterschrieben hat (BI 1/2 d.A.);\nGer Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. .\n\nDie Revision wendet sich gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Nötigung und Beleidigung insofern, als\ndiese beiden Straftaten nur ‚ale Fortsetzung des Notzuchtsversuchs darstellten und von diesem aufgezehrt würden. Dieser Angriff geht fehl. Denn der Hotzuchtsversuch var. abge-\n\nschlossen, als der Angeklagte erkannte, es gelinze ihm nicht,\n\nAle geplante Tat zu Einde zu Zühren, unä als er deshalb von\nihr abliess. Wenn er dann seine geschlechtliche Erregung\neuf eine andere strafbare Weise zu befriedigen suchte, so\nist dies, wie das Landgericht nit Reoht angenomuen hat, we=.\nder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite die\n\nFE 70°C\nSen > FR\n\nFortsetzung des Jotzuchssversuchs, sondern eine neue Stra?-\ntat.\n\n4. Auch in übrigen lässt sie Nachprüfung Ges Schuldspruchs\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. “\n\nDr. Hörchner | Glanzwann Dr. Augustin\n\nJs.gusch Bundesrichter. Dr. Iudvig ist\nbeurlaubt und ortsabwesend und\ndeshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Eörchner-\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-1-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-1-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.516359+00:00"}}