{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-24_4_StR_264_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-24","aktenzeichen":"4 StR 264/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":")\n\n%S\n\nm 21 ..2%690 019\n\nmn ch\n\nBe un,\n\nIn Nam e n des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen.\n\nden Gärtner Lother KW: geroren an 915\n\nın rg (Xre1: SCHE 0er: );\n\nwegen Doppelehe u.a,\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBuniesrichter Dr. Augustin.\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ir. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär )\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftentelle,\n\nfür Recht erkannt: _\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom\n15. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\n»„ zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nTandgericht zurückverwiesen.\n\nVon nechet wegen\n\n4 u .\nI Zu\n} .\n'\n13 .\n\nDe\n\nve.\n\nL— u\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Doppelehe, wissentlich\nfalscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen,\nin einem Falle in Tateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mittelbarer Falschbeurkundung, 30-\nwie wegen Vergehens gegen das Gesetz über Titel, Orden\nund ührenzeichen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von . .\ni Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nunä des sechlichen Rechtes. Sie kann mit. der ersten\nRüge nicht gehört werden, weil sie die Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht beachtet hat.\n\nHinsichtlich der Rüge der Verletzung des sachlichen\nRechtes, die nicht näher begründet worden ist, ergibt\ndie rechtliche Nachprüfung folgendes:\n\n1. Am 26. Oktober 1946 schloss der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen vor dem Standesbeamten in Roten-\n\nburg die ühe mit Margarethe ED: obwohl seine\nam io Oktober 1944 mit Helene Auguste a] geborenen\nvw eingegangene Ehe noch\" bestand. Entgegen den\nErklärungen des Angeklagten vor dem Standesbeanten\nwar seine Ehefrau am Leben. Der Angeklagte wüsste,\ndass er in gültiger £Ehe lebte, er hatte im Laufe des\nMonats August 1946 drei Briefe an seine in Güstrow\nwohnende Ehefrau geschrieben und sich am 26. ds.Mts.\ndahin polizeilich abgemeldet. Demit sind die äusseren\nund inneren Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der\nDoppelehe ohne Rechtsirrtum dargeten s 171 step).\n\n3.\n\nz\nvnälle nen\n\n2\n\n= $ IE E.& Er\n\nia\n\n En\n\n2. Die Feststellungen des Urteils tragen auch die ‚Ver-.\nurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher...\nVersicherung an Eides Statt in zwei. Fällen ($$. 156, 74\nStGB). Danach hat der Angeklagte am 30. April, 1946 vor\ndem Standesamt in Stade eidesstattlich der Wahrheit ZU-\nwider versichert, seine Ehefrau Helene sei am 6. März\n1945 in Kolberg durch Beschuss ; 'ums Leben gekommen; er\nhabe sie tot gesehen und sei bei ihrer Beerdigung zugegen gewesen; ihre und ihres in demselben ‚Zeitpunkt gefallenen Sohnes Leichen seien in einer Gärtnerei in\n- Kolberg beigesetzt worden. Auf Grund dieser Erklärung\nhat der Standesbeante den Tod der Ehefrau Helene Zi\nim besonderen Sterbebuch des Standesamts I in Hannover\nals am 6. März 1945 in Kolberg eingetreten beurkundet;\nder Angeklagte erhielt hierüber antragsgemäss eine-Sterbeurkunde. Er hat ferner am 3. September 1946 im\n: \"Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt in Rotenburg der\nWahrheit zuwider eidesstattlich versichert, er sei nur\neinnai verheiratet ‚gewesen, seine Ehefrau Helene sei\nam 6. März 1945 in Kolberg gefallen, von ihrem Tode\nsei er Haus eigener Wissenschaft\" unterrichtet. Der.\nAngeklagte hat somit in zwei Fällen vor einem Stendesamt, einer ‚zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung allgemein und auch in diesen beiden Fällen.\nzuständigen Behörde. je eine falsche Versicherung en\nEides. Statt abgegeb:n, wobei er nach der Überzeugung\ndes Landgerichts im zweiten Pall wusste, dass sie unwahr war, während er in-ersten Falle mindestens mit\n\nDe LEE urn,\nET en.\n\n.meanimer.\n\nnn |\n\n..\n\n.\n\ndieser Mögiichkeit rechnete. Damit ist auch .der innere Tatbestand ausreichend nachgewiesen; bedingter\nVorsatz genügt (RGSt 70, 266, 267).\n\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht bei der ersten wissentlich\nfalschen Versicherung an Eides Statt tateinheitliches\nZusammentreffen mit einem Vergehen der mittelbaren\nFalschbeurkundung angenommen hat (§§ 271, 75 StGB).\nDurch diese eidesstattliche Versicherung bewirkte der\nAngeklagte, dass eine Tätsache, die nicht eingetreten\nwar, nämlich der Tod seiner Ehefrau Helene K@, in\nSterbebuch des Standesamtes in Hannover eingetragen\nwurde. Dass dieses Buch ein öffentliches Buch mit Beweiskraft für und gegen jedermann: und die vom Angeklag-\n. ten beantragte und ihm ausgehändigte Sterbeurkunde\neine öffentliche: Urkunde mit gleichem Beweiswert ist,\nergibt sich aus 88. 60,66 des 'Personenstandsgesetzes\n\nvom 5. November 1937. Mit der Feststellung, der. „Angeklag- Bee;\n\nte habe mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezweckt, dass seine Frau als tot seiten solls,\ner sei sich bewusst gewesen, dass die falsch beur-\"\nkundete Tatsache ihres Todes rechtserheblich war, ist En\nauch der Vorsatz des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dargetan worden.\n\nAuch die Annahme eines tateinheitlich Zusammentreffenden ‚Vergehens der Verletzung des. Personenstandes (§ 169 steB) ist begründet: Das Bandgericht hat\n\nge\n\nhierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe den Personen-\n\nstand seiner Ehefrau Helene und die mit ihr geschlos- | E\nsene Ehe, gleichfalls ein Personenstandsverhältnis, R\ndadurch unterdrückt, dass er seine Frau mit Wirkung . R\nfür und gegen jedermann als verstorben habe eintragen En\n\nund somit seine ‚Ehe mit ihr als durch ihren Tod auf- -\ngelöst erklären lassen; er sei sich bewusst gewesen, -\n| dass demit ihr Personenstand wie auch der Bestand. der\nEhe unterdrückt werde. Diese rechtliche Beurteilung ist. BR:\nnicht zu beanstanden. Im Sinne des § 169 StGB steilt\nder Personenstand das familienrechtliche Verhältnis\neiner lebenden oder verstorbenen Person zu einer anderen lebenden Person der. Er wird unter anderem begründet durch Geburt oder Eheschliessung und aufgelöst durch Ehescheidung oder Tod. Das Standesregister\nist für das Bestehen dieser Tatsachen ein mit voller\nBeweiskraft ausgestattetes Beweismittel. Der Personenstand der Zhefrau Helene KB war äurch ihre. Verheiratung mit dem Angeklagten festgelegt. Durch die\nEintragung des Todes im Sterbebuch wurde mit Wissen\nund Willen des Angeklagten für eine längere Zeit ein\nZustand herbeigeführt, der für die Allgemeinheit die\nzwischen den üheleuten x» bestehende. she als durch\nden Tod der Ehefrau aufgelöst, den Personenstand der\nEhefrau also anders in Erscheinung treten liess, als es u\n‚der Wirklichkeit entsprach. Die Annahme des Landgerichts, Be\nder Angelilagte habe sich eines Vergehens gegen $. 169\nStGB schuldig gemacht, enthält somit keinen Rechtsirrtum., 0\n\nECTS EI Pe\n\nRE ER\n\n6\n\n.\n\nEn Sen A 5% a3,\n\nEB\n\nRER\n\n4. Das angefochtene Urteil hat schliesslich festge-\n‚stellt, dass der Angeklagte gegenüber Dienststellen\nder Bundesbahn, bei den Standesämtern in Hannover\n\n‚eines längeren Zeitrauns unter gleichgearteten Unstän-\n\n‚gehandelt habe, Hiergegen lassen sich. rechtliche Be-\n\n” des‘ Zusammentreffens der einzelnen Straftaten befassen. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich\n\nEEE IEEIROTEBETTTLE\n\nnet hat. Es hat dabei auf Akten ‚dieser beiden Standesämter Bezug genommen, ohne den Inhelt, auch nur\neunzugsweise, in die Urteilegründe aufzunehmen.\n\nae PERSSEEER \"ua\n\nund Rotenburg und dem Landrat in Rotenburg sich un-\n\nbefugt als Reichsbahnassistent bezeichnet hat. Darin\nhat das Landgericht einen Verstoss gegen § 6 Abs 1a\ndes Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen. vom,\n1. Juli 1937 (RGBL I S 725) gefunden. Es hat eine 2\nfortgesetzte Tat angenommen, da der Angeklagte während...\n\nei\n\n53\n\nEd\ni- u\nR7 x x\n\nden aus dem gleichen Bestreben,eine abgeschlossene\nAusbildung und eine Dienstbezeichnung vorzuueisen,\n\nr .r at\nee £, \" und “ “\n7 3 en, ut, z,\n\ndenken nicht erheben.\n\n5, Rechtsirrtumsfrei hat das Tandgericht, auch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vemeint und in\nAnschluss an das Sachverständigengutachten nur .erhetlich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nangenommen (§ 51 Abs 2 StGB);\n\n6. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die\nAusführungen des Urteils, die sich mit der Frage\n\nder Angeklagte auch bei den Standesäntern in Hannover und Rotenburg als Reichsbahnassistent bezeich-\n\nZn ma\n\nui nn er\n\nDies war nicht zulässig (§ 267 Abs i StPO). Zs fehlt.\ndeshalb an einer susreichenden Feststellung des Sachverhaltes, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Annahme. von Taimehrheit zwischen den\neinzelnen Straftaten (§ 74 StGB) gerechtfertigt ist.\nSollte sich der Angeklagte auch bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und bei Eingehung der ähe\nvor dem Standesamt in Rotenburg als Reichsbahnassistent\nausgegeben haben, so würde Tateinheit (§ 73 StGB)\nnamentlich dann anzunehmen sein, wenn die Erklärungen\ndes Angeklagten in einer Urkunde enthalten sind und\ndurch seine Unterschrift zu einer natürlichen Handlung zusammengefasst werden. Dass diese rechtliche\nBeurteilung geboten ist, kann nach den unzureichenden\nFeststellungen nicht ausgeschlossen werden. Dieser Mangel des Urteils muss daher zu dessen Aufhebung führen.\n‘De das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung möglicherweise mit allen anderen Straftaten in Tateinheit steht,\nist der ganze Schuläspruch aufzuheben (ReSt 60, 315,\n317)e\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Sachverhalt rechtlich dahin würdigen, dass\nDoppelehe und:die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen jeweils tateinheitlich ait unbefugter Führung einer Amtsbezeichnung begangen worden sind und\ndass ein ‚£urtgesetztes Vergehen der unbefugten Führung .\neiner Antsbezeichnung vorliegt, so müsste an sich eine\neinheitliche. fortgesetzte Tat angenommen werden (RG.\nHERR 1937 Nr 1349). Jedoch können nach der neueren _ =\n\n— u\nBERHEn. . — — re\nFE\nFi ”. .:\n\nRechtsprechung (RG HERR 1939 Nr 5355 BGHSt 1, 67 ££).\nmehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch\neine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefasst wer-\n‚den, Es müssten vielmehr für die drei selbständigen\nStraftaten Einzelstrafen ausgeworfen werden, während\nfür das Vergehen der unbefugten Führung einer Amtsbezeichnung die Festsetzung einer besonderen Zinzelstrafe entfallen würde.\n\nFrau Bundesrichter Krumme\nist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend und deshalb an der\nnnqnuchrifteleistung ver- Pr.Hörchner Glanzmann\nhindert.\nDr. Hörchner\nDr. Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/4-str-264-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/4-str-264-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.353086+00:00"}}