{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-24_4_StR_248_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-24","aktenzeichen":"4 StR 248/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nEi In der Strafsache gegen\nFe den Kaufmann und Diplom-Ingenieur Borislav GED\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\n.Bundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter GIanzmann\nBundesrichter Dr.. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nEi Justizobersekretär a\nen Ä ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; E : x\n\nbe | Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nFe Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n\n20. Januar 1951 mit den zugrunde liegen-\n\nFa den Feststellungen aufgchoben und die Sache\n\nU .gu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen -\n\n— .\n\nGrünes\n\nI. ‚Der Verfahrensrige, mit der die Behandlung der drei\nBeweisamträge beanstandet wird, kann der Erfolg nickt ver-\n: sagt werden.\n\nFür die abgelehnten Beweisamträge gilt zunächst allgemein folgendes:\n\nDas Sitzungsprotokoll enthält zwar keinen besonderen\nVermerk, dass die schriftlichen Beveisamträge (Bl 21/R\ndA), wie es erforderlich ist (RGSt 58, 301; 68, 89),\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.\nDass die Beweisamträge in der Heuptverhandlung. gestellt\nworden sind, ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass\nihre Ablehnung im Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 1951\nvermerkt ist (Bl 26 Mitte dA).\n\nDie Seweisamträge würden in der Fassung, die ihnen\n\nder Verteidiger im Schriftsatz vom 16. Jamar 1951 gegeben hat, allerdings als Beweisernittlungsamträge zu wer-\"\nten sein. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, die\nbei der Auslegung der Beweisamträge zu berücksichtigen.\nsind (RGSt 63, 408 ff, bes. 412), dass der Verteidiger\nsein Vorbringen in der Hauptverhandlung ergänzt und mündlich ausreichend bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt hat. Überdies hätte vom Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO)\n\nauf die Klarstellung der Anträge hingewirkt werden müssen,\nfalls. die unter Beweis gestellten Tatsachen. zu unbestimmt\nwaren.\n\nDie Beneisamträge sind ohne nähere Begründung in\nder Hsuptverhendlung \"gemäss § 244 Abs 3 St?0\" abgelehnt\n\nFu\n\nworden. Diese allgemeine Wendung entspricht im liinvlick auf die wesensversckiedenen Ablehnungsgründe,\ndie im § 244 Abs 3 StPO vorgesehen sind, nicht den\n\nAnforderungen, die nach der stänäigen Rechtsprechung\ngestellt werden müssen. Pür den Verteidiger und den\n\nAngeklagten war nicht erkennber, aus welchem Grunde\n\ndie Anträge abgelehnt wurden. Es lässt sich demgenäss '\nnicht ausschliessen, dass es aus diesen Grunde unmöglich wurde, die weitere Verteidigung der entstandenen |\nverfahrensrechtlichen Lage anzupassen (vgl RGSt 58,\n80; RG JÜü 1934, 2476, 153 RG HRR 1938 Nr 1381; 1939.\nAr 216).\n\nIm besonderen hat für die Behandlung der einzelnen Beweisamträge 2olgendes zu gelten: j\n\nl. Der Zeuge m sollte, wie sich aus dem schriftlichen Beweisamtrag vom 16. Januar 1951 in Verbindung\nmit den Urteilsgrinden ergibt, darüber vernommen werden, ;f\ndass die Hannelore Lg auch nit Tg ein Verh£ltnis\nunterhalten hat und dass hierbei die Anregung (\"Initiative*) von ihr ausgegangen ist.\n\nDie Begründung, die für die Ablehnung dieses Be=- :=\nweisamtrags. im Urteil gegeben worden ist, begegnet =\ndurchweg rechtlicher Bedenken. Der Hinweis darauf, dass .'\ndiese Behauptung \"erst jetzt vorgebracht\" sei, enthält B:\neinen Verstoss gegen § 246 Abs 1 StPO, wonach eine Be-. 2\nweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden derf, ‚weil: F\ndas Beweismittel oder die zu peweisende Tatsache zu\nspät vorgebracht worden sei. Die weitere Erwägung,\n\niS Meinen iR\nBr 7.\n\nze,\n\nER\nE\nBr\n\nBe\n\na\n\ndass das Verhältnis zu A \"von der Lg bestritten\nund sehr unwahrscheinlich\" sei, .stellt sich als unzulässige Vorwegnahme des Bevieisergebnisses dar. Sodann\nist auch die Feststellung, die unter Beweis gestellten\nTatsschen seien für die Entscheidung \"ohne Bedeutung\",\n\n: insofern zu beanstanden, als die Strafkammer im Gegen-\n\nsatz hierzu in den Urteilsgründen ausdrücklich festge-\n\nstellt hat, Hannelore ID Habe in der Hauptverhandlung\n\nkeineswegs den Eindruck eines verkommenen jungen Nädchens hinterlassen, vielmehr habe der Angeklagte sich\n\"systematisch\" als Liebhaber gezeigt und veranlasst,\n\n‚dass das iüädchen nicht mehr ein seinem Alter entsprechen-\n\ndes zurückhaltendes Wesen gezeigt habe, worauf er sich\ndeshalb nicht zu seiner ntlastung berufen könne. Beden- .\n\n. ken begegnet schliesslich auch der Hinweis der Straf-\n\nkammer, selbst wenn Hannelore’ er ) einen Arbeitskollesen in Seschlechtlichen Dingen entgegengekommen sei ‚ 80\nwiderlege das nicht, dass sie sich ihrem Dienstherrn\n\nin dieser Hinsicht zunächst widersetzt hat; dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Feststellung des Landgerichts der Angeklagte und das Määchen bereits vor dem\nVorgang vom Oktober 1949 \"Sympathie füreinander\" enpfunden und \"engeren Anschluss aneinander\" gevionnen hatten,\n\nferner, dass nach der Unterstellung des Landgerichts die\n\nHannelore LP kokett, in den Angeklagten verliebt und\ndeshalb gern in dessen Nähe war, und schliesslich, dass\nsogar der Vorfall vom Oktober 1949 nicht zu einer Ent-\n\nfremäung zwiechen dem Angeklagten und dem 'Uädchen führte, Bu\n\ndass vielmehr die Hannelore IL darn unabhängig von\n* dem Lehrverhältnis die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten wünschte und sogar\nnoch drei Tage vor der Hauptverhandlung mit ihm geschlechtlich verkehrte. |\n\n58 ist der Revision auch darin beizutreten, dass\ndieser Beweisamtrag gerade aus dem von der Strafkammer\nnervorgehobenen Grunde, die Eannelore Id habe das\nVerhältnis zu. DB: und ihre \"Initiative\" hierbei bestritten, nicht abgelehnt werden durfte, weil die Elaubwürdiskeit dieser Belastungszepgin allgemein, auch in\nanderen Punkten, namentlich bezüglich der von ihr bekundeten Gewaltanwendung, hätte erschüttert werden\nkönnen, wenn der benannte Zeuge Tg die unter Beweis\ngestellten. Tatsachen entgegen der beschworenen Aussage (Bl 26 unten dA) der Eannelore I] glaubhaft\n\"beatätigt ‚haben würde.\n\n2. Der anf Vernenmung der Zeugen OEM uni ER\ngerichtet te Antrag zielte darauf ab, zu beweisen, dass\n\n- die \"Hannelore ee] \"ninter dem Angeklagten hergewesen\" ist. Auch hier ist die Begründung, mit der die\nAblehnung des Beweisamtrags erfolgt ist, bedenklich.\nDas Landgericht bezeichnet ein solches Verhalten’ des\nMädchens als bedeutungslos für die Frage, wie es sich\n\n: beim Alleinsein mit. dem Angeklagten verhielt. Nach\nder Lebengerfahrung liegt es immerhin nahe, dass ein\nkäächen, das vor den Augen Dritter nachdrücklich den\nUngeng ı mit einen bestimmten Kann sucht, auch beim\n\n.\n\n| ‚ als bisher aufzuklären haben. 25 erscheint nach Lage _\n\nAlleinsein mit ihm keine besondere Zurückhaltung an\nden Tag lest. Auch dieser Beveisamtrag durfte, was\nden äusseren und inneren Tatbestand des Verbrechens .\ngegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB anlangt, nicht wegen\nUnerheblichkeit der Beweistatsache ‚abgelehnt werden.\n\nDie weitere im Schriftsatz von 16. Januar 1951 .'\nunter Beweis gestellte Tatsache - \"was die Zeugin =\nin den letzten Tagen erklärt hat (als Mutte)\" - Er\nunklar. Auch aus ‘den Urteilsgrinden ist insoweit } Ka\n\"äheres nicht ersichtlich. Das Gericht hätte nach Lage\ndes Falles insoweit auf Klarstellung des Beveisamtrags\nhinwirken müssen (§ 244 Abs 2 StPO).\n\n3. Freu Lilo COM sollte dekünden, dass äie Anzeige\ngegen den Angeklagten wegen seiner Annäherung an Frau\nsowohl von Hannelore I als auch von dem\nAngestellten DE aus Sifersucht erstattet worden\nist. Das Landgericht hat diese unter Beweis ‚gestellte\nTatsache als wahr unterstellt, jedoch nur mit der. Bin- |\nschränlung, dass die Anzeigenerstattung \"auch\" aus.\nEifersucht erfolgt sei. Gegen \"diese Abweichung vom. z\nWortlaut des Beweisamtrags bestehen Bedenken. Der Verteidiger wollte ersichtlich den Beweis führen, dass die\nAnzeige nur aus Eifersucht und der Wahrheit zuwlder\nerstattet worden ist. - _ u\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt eing ehender\n\nv.\n\ndes Falles nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung\nder. weiteren Zeugen besonders von Einfluss auf die\n\nwei\n\n: davon abgesehen hat, den von Ende 1949 bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses fortgesetzt vollzogenen\n\nStellunsnahme zu der Frage sein wird, ob die Bekundung des Iiädchens zutrifft, der Angeklagte habe mit\nGewalt unzüchtige Handlungen an ihm vorgenommen.\nDass das Urteil auf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Behandlung der Beweisamträge beruht, lässt\nsich kiernach nicht ausschliessen.\n\nII. Die. sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils \\\nhat zolgendes ergeben: Bi\n\nl. Die Verneinung des Tatbestands der Motzucht ist.\nrechtlich einwandfrei begründet.\n\n2. Die Anwendung des § 174 Abs 1 zit? 1 Sich. ut...\nden Vorgang vom | Oktober 1949 lässt keinen Rechteirrtun\nerkennen..\n\nDie Begründung dagegen, mit der die Strafkanmer\n\nGesckiechisverkehr in die Verurteilung wegen Verbrechens:\ngegen § 174.äbs 1 ziff 1 StGB einzubeziehen, ist rechtlich zu beanstanden. Auch bei freiwilliger Hingabe B\neiner minderjährigen Gewaltunterworfenen ilegt nach\n\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-\n\ngerichtshofs regelmässig \"Missbrauch\" zur Unzucht\n\nim Sinne dieser Strafvorschrift vor (RC DR 1944, 902,\n4; BGE Str 1, 715 vgl BGH Str 1, 122). Die von der 2\nStrafkammer unterstellte Tatsache, dass Hannelore 1.\nvon Ende 1949 an \"unabhängig von ihrem Lehrverhältiis\ndie Aufrechterhaltung des Liebesverhältnissee gewtinscht\nhabe, ist angesichts des damaligen Alters des iläächens -'\nnicht ohne weiteres ‚geeignet, die ilichtanwendung des\n\n&\nPe:\n>\n\nKi:\nBe:\nMr.\nBi\nB::\nE\nRR\n7\nY\nER\n\nSFr\n\n. 5\n\n§ 174 Aus 1 Zi£? 1 StGB zu rechtfertigen.\n\n\"3. Soweit die Strafkammer in dem Vorgang vom Oktober\n\n1949 ein Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB ge-\n£Zunden hat, vermitteln die getroffenen tatsächlichen .\nFeststellungen keine völlige Xlarheit, ob dem Angeklagten ein vollendetes oder. nur ein versuchtes Verbrechen\nzur Last fällt. Der vollendete Tatbestand kann nur ‚dann\nangenormen werden, wenn der Angeklagte unter gevaltsamer\nÜbersvindung eines von ihm als ernstlich erkannten Widerstandes dazu gelangt ist, eine unzüchtige Handlung. an\ndem !iädchen vorzunehmen. Die bisherigen Feststellungen\nlassen insbesondere Raum für die Annahme, dass. der An-\n\n. geklagte der Yannelore I zunächst überraschend an ”\n\ndie Brust und unter die Röcke fasste, dass dann der\nWiderstand des Mädchens einsetzte, dass der Angeklagte\ndiesen zu brechen suchte und hierbei die Bluse zerriss,\nund dass es infolge der erfolgreichen Abwehr des Mädchens zu keiner weiterer unzüchtigen Berührung kam.. In\neinem solchen Sachverhalt würde kein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB. gefunden werden\n\n. können, da die Brechung des Widerstands der Vornahme\n\nder unzüchtigen Handlung vorhergegangen sein muss. ES\nist insbesondere nicht klergestellt, in welchen Äbschnitt des Gesamtgeschehens der Angeklagte die Bluse\ndes Kädchens zerrissen hat. Die bestehenden Zweifel\nwerden. auch durch die formelhafte Feststellung bei der -\nrechtlichen Würdigung nicht behoben; sie ı werden viel-\n\nmehr dadurch verstärkt, dass der Angeklagte nach einer\nin den Strafzumesseungsgründen getroffenen Feststellung E\nvon dem sich wehrenden Mädchen \"alsbald\" wieder abge- es\nlassen hat.\n\nDER\n\nAus..den\" largeiökten Gründen konnte das angefoch-.\ntene Urteil nicht bei Bestand bleiben.\n\nIn der neuen | Hauptverhandlung ı wird riach Tags\ndes Falls vorallem die I Frage, ob der Angeklagte die\nErnstlichkeit des Widerstands erkannt oder. wenig- B\nstens mit. ihr ‚gerechnet und sie in seinen Willen auf- A\ngenommen hat, besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. :;\nFierbei wird Gelegenheit bestehen, alle in den Revisionsschriften dargelegten Gesichtspunkte zu berück- |\nsichtigen. -\n\n. Für die neue Hauptverkandlung ist auch darauf\nhinzuweisen, dass dann, wenn etwa wiederum lediglich.\n: Verurteilung wegen einer einzigen Einzelhandlung er-Zolgt, Preisprechung im übrigen und entsprechende\nÜbernahne der weiteren Kosten auf die Staatskasse\nzu erfolgen ma, da dem Angeklagten im Eröffnungebe- i\n\nlast gelegt worden ist.\n\nrau Bundesrichter ärumme Dr. Hörchner\nist beurlaubt und ';ortsabwesend. und deshalb an der\nUnterschriftsleistung ver-\n\nhindert. rn,\nIm. Böröhner Dr. Augustin\n\nyo:\n\nschluss (Bl 15 dA) ein fortgesetztes Verbrechen zur\n\nGlanzmann °\n\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/4-str-248-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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