{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-24_4_StR_157_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-24","aktenzeichen":"4 StR 157/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 021\n\n. Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Holzgrosshändler Georg T ‚ geboren am\n\n1916 zu Eggs ve: 0 ‚ wohnhaft in Ds,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmanın\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär |\n\nals-Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkant:\n\n‚Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nBielefeld vom 2. November 1950 wird .\nverworfen:\n\n20 Die Kosten des Rechtsmittels trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\nun\n\nER\n\nBERWTEE\n\nal 557 PERF.\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, am\n\n. Morgen des 20. September 1950 in angetrunkenem Zustande\nmit seinem Araftwagen den Schleifer Zarl N ange-\n\nfahren und dadurch dessen Tod fahrlässig herbeigeführt\nzu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil\n\nes sich nicht ausschliessen lasse, dass er bei einer vor-\n\nangegangenen Schlägerei infolge von erlittenen Faustschlägen und Aufschlagens mit dem Kopf gegen eine Haus- .\nmauer eine Gehirnerschütterung erlitten habe und infolgedessen zur Zeit des. Zusammenstosses mit dem verunglückten\nRadfahrer > zurechnungsunfähig gewesen sei. '\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts; sie ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1) Das Landgericht hat die ihm obliegende Aufklärungsp£licht nicht verletzt. Es hat zwei Sachverständige über\n\nden Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit des Unfalles u\n\ngehört und während der unterbrochenen Hauptverhandlung\n\neine röntgenologische Untersuchung des Angeklagten durch-\n\nführen lassen. Den Sachverständigen, Oberarzt Dr.Schulze-\n\nAussel, bezeichnet das Urteil als in der Beurteilung von\nGehirnerschütterungen und Trunksuchtsfällen besonders\n\nerfahren. Der. auf Antrag der Verteidigung zugezogene .\nzweite Sachverständige, Professor Dr. Sopp, hat nach den\nUrteilsfeststellungen besondere gerichtsmedizinische\n\nKenntnisse und ürfahrungen. Beide Sachverständigen haben.\n\nEOS AAN WERL. is pe\n2\n\n- 3.\n\nauf Grund einer sorgfältigen Untersuchung ihre Gutachten übereinstimmend dahin abgegeben, es sei eine\nhohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Faustschläge, die der Angeklagte bei der Auseinandersetzung .\n\nvor dem Unfall erhalten hatte, und das Aufschlagen ge-\n\ngen die Hausmauer eine Gehirnerschütterung und demit\ndie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit\ndes Zusammenstosses mit dem Redfahrer herbeigeführt\n\nhatten. Diese gutachtlichen Äusserungen beruhen nicht, ..\nwie die Revision behauptet, auf Zalschen tatsächlichen :\n' Unterlagen. Das Landgericht stellt zwar fest, die Zeugen hätten zunächst zurückhaltende Angaben gemacht; es\n\nist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass kein Anlass besteht, den endgültigen Angaben der Zeugen den\n\ndas Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht er-\n\nsichtlich, inwiefern die beiden Gutachten mit den allgemein enerkannten Lehren der ärztlichen Wissenschaft .\nin Widerspruch stehen soilen. für diese Behauptung hat\n\ndie Revision keine nähere Begründung vorbringen können.\nDie Sachverstänäigen haben auch nicht erklärt, eine Ge-\n\nhirnerschütterung habe immer die Zurechnungsunfähigkeit des betroffenen Menschen zur Folge; sie haben\naber im vorliegenden Falle eine solche köglichkeit\n\n- als sehr wahrscheinlich bezeichnet. Schliesslich kann.\ndie Revision auch mit der Behauptung, die Gutachten -\n\nenthielten Widersprüche, nicht durchdringen. Die nn 8\n\nse “a,\n\nBAR\n\nGlauben zu versagen, zumal da die Aussagen zum grössten u\nTeile beschworen worden seien. An diese vürdigung ist\n\nu >\n\nverständigen hatten zwar bei der Abgabe ihrer ursprünglichen Gutachten die Auffassung ‘vertreten, beim Ver-.\nlassen des Hachtlokals TB habe die Trunkenheit\ndes Angeklagten dessen freie Willensbestimüng bereits\nausgeschlossen gehabt; sie haben jedoch diese ijeinung\nin der Schlussverhandlung angesichts der zur Sprache.\ngekommenen Widerstandsfähigkeit des Angeklagten gegen\nAlkohol geändert und nur noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für diesen ‚Zeitpunkt angenommen (§ 51 Abs 2 StGB). Sie haben sich aber,\nwas entscheidend ist, stets dahin ausgesprochen, dass\nder Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit schön infolge der Gehirnerschütterung für sein Tun nicht ver-\n\neantwortlich gemacht werden könne. Ein Widerspruch, der\n\nzu verfahrensrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte,\n\nist daher in den Gutachten nicht zu finden.\n\nAuch sonst ist entgegen der Auffassung der Revision\n\n\" nicht ersichtlich, dass das Landgericht seine Pflicht\n\nzur Wiahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt habe, obwohl sich. „Ihm die Benutzung weiterer\nBeweismittel ‚hätte aufärängen müssen; Wie sich aus dem\nschriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sopp.\n(BL 131 ££, 134 der HA), das der Senat bei der Prüfung\nder Verfahrensrige der mangelnden Sechaufklärung ale...\n\nAkteninhalt verwerten darf, ergibt, hat dieser Gutachter \"\ndie Angaben des Polizeinachtmeisters Hp, des Holz-.\n\nhändlers \\% und des Polizeibeamten FD verwer-\n\ntet. Dies berechtigt zu der Annahme, dass beide Sachyer-\n\nSin.\nnn: .. ze»\n\n“z\n\n. .\nPL Ys,\n\nEp Ber Peuep3 Zur ee: Auen\n\nde\n\nN on .-5-\n| |\n\n. 0 ständigen bei ihren Gutachten auch alle jene Tatsachen\nji berücksichtigt haben, die auf eine ungehemmte Fähig-I... 2 keit des Angeklagten zu einsichtsgemässem Handeln\n| ...... sehliessen lassen. Wenn die Sachverständigen trotzdem\n;: zu einem anderen Srgebnis kamen, so rechtfertigt das\n” ® nicht den Vormurf, das Landgericht habe Widersprüche\nN. N zwischen den Bekundungen dieser Zeugen und den Ergeb-\n|\n|\n|\n\n. . nissen der Gutachten nicht genügend aufgeklärt. Die\nvermeintlichen Widersprüche finden ihre Aufklärung\nvielmehr darin, dass auch die von den’ Zeugen wahrge-\n\n| . nommenen Umstände nach der Überzeugung der Sachver-N ständigen der Annahme einer Gehiinerschütterung nicht\n\\ \"entgegenstehen. Insoweit durfte sich. das Landgericht\n. der Ansicht zweier erfahrener Sachverständigen anee . schliessen, die erkennbar den ganzen in der Beweisaufii _ nahme erörterten Tatsachenstoff bei ihren Gutachten _\n5 verwertet haben. Es kam schliesslich auch nicht darauf\nN; an, genau festzustellen, wann die Unzurechnungsfähig-I keit begann und wann sie endete; entscheidend ist, dass )\nEi. nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte\nio. zur Zeit des Zusammenstosses mit dem Radfahrer mög-.\nN... licherweise infolge der Gehirnerschütterung nicht in\n. der Lage war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und\nI... . äleser Einsicht gemäss zu handeln.\n\n2) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 4 StPO.\n\nist nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift\nstellte der: Vertreter der Anklagebehörde bei seinem\nSchlussvortrag hilfsweise den Antrag, einen Universitätspurofessor der Psychiatrie als Obergutachter darüber\n\nEZ\n\nrn a\nSe PER RR, EB er “x\n\nEm\n\nven nn game\n\n©’: Abs 4 5 2 StPO war daher gerechtfertigt. Dass der nicht\n\nu 6--\n\nzu hören, dass der Angeklagte keine Gehirnerschütterung\nerlitten habe. Das Lendgericht hat den Filfsamtrag in\nden Urteilsgründen abgelehnt, weil es vom Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache bereits überzeugt sei. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Land- :\n\ngericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte .\n\n“ eine Gehirnerschütterung erlitten habe und aus diesen\n\nGrunde für seine Tat nicht verantwortlich sei; es hat\n\naber die Überzeugung gewonnen, dass sich eine solche A\nlichkeit nicht ausschliessen lasse. Das Landgericht =\nhielt also das Gegenteil der im Hilfsamtrag unter Be-.\nweis gestellten Tatsache in diesem Sinne für erwiesen.\nDie. Ablehnung des Hilfsamtrages nech Hassgabe des $.24% .\n\nBEA\n\nnamentlich benannte Obergutachter über Forschungsmittel\nverfüge, die.denen der beiden Sachverständigen überlegen\nerscheinen konnten, hat die Revision nicht dargetan.\n\nDas gilt auch für die Behauptung der Revision, die Sach- E\n\nkunde der vernomnenen Sachverständigen sei zweifelhaft.\nDer Gutachter ‚Professor Dr. Sopp hat im übrigen auch\nbei seinem Gutachten berücksichtigt, dass der Angeklagte\n| eingenommen hatte. (Bl 132 4 IA). Auf der Diagnose des praktischen Arztes Dr. ii ] beruhen die beiden Sachverständi, sgengutachten nicht. u\n\n. Das Landgericht brauchte auch ungeachtet des Hlfsamtrags keinen weiteren Sachverständigen von Amts Magen,\nzu hören. :!lach freiem richterlichen ärmessen konnte es\nsich ohne Bindung. an. die Anträge der Beteiligten seine.\n\nh)\nnf\n=.\n\na\nPR:\n\n. Gesprächs mit dem R Zeugen ‚> machte er auf diesen . ..\n\n‚ärztlichen Frage gehandelt haben mag. Diesem pflicht-\n\ndigen nur von einer hohen Yahrscheinlichkeit, nicht\n\n“Ein Schlag traf ihn am Kinn. Der Angeklagte schlug aus\n\nÜberzeugung auf Grund der erstattetern Gutachten bilden, 5\nwenn es sich auch um die Xjärung einer schwierigen .._\n\ngemässen Zrmessen war mur durch das Gebot der \\lahr- E\nheitsermittlung eine Grenze gesetzt (RG HRR 1959 Nr ME\n1940 Nr 20%; vgl auch R6St 64, 115). Dass der Sachverhalt dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gut- .\nachtens hätte aufdrängen müssen, kann nicht anerkennt \\\nwerden. Wenn die Revision nierzu ausführt, das Landge- .\nricht habe selbst Zweifel en der Richtigkeit der Gut- .-\"\nachten gehabt, es habe sich ihnen daher such nicht voli Ri\nangeschlossen, so’ üÜbersieht sie, dass die. Sachverstän-..\n\naber von einer Sicherheit ihrer ürgebnisse gesprochen. .\nhaben und dass das Lanägericht auch nichts anderes en-.-\ngenommen hat. .. u\n\nII. Die Sachrüge:\nAuch die Sachrüge ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Ange- Be\nklagte nach Verlassen des Nachtlokals Tb in einen Streit verwickelt wurde, wobei er mehrere aust- .:\nschläge von einem jungen, kräftigen Menschen erhielt. “\n\neiner Entfernung von 1 bis 1 1/2 m mit dem Kopfe gegen: =\neine Mauer und brach in sich zusammen. Nachdem er etwa...\n1 Hinute auf der Erde gelegen hatte, erhob er sich; _\ner blutete im Gesicht. während eines anschliessenden .\n\n:-\n\neinen ruhigen, geradezu nüchternen Zinäruck. Danı ging\ner zu seinem Xraftwagen, bei dem er sich erbrach. Er\nfuhr darauf zum Rathaus, hielt an und erbrach sich erneut. Etwa eine Stunde blieb er sodann im Vagen und\nschlief. Schliesslich fuhr er mit einer Stundengesckwindigkeit von mindestens 55 km die VB: trasse in,\nentlang; dabei kam es zu dem Zusemmenstoss mit\ndem Radfahrer zB Das Lanägericht hat die Überzeugung gewonnen, es lasse sich nicht. ausschliessen;\ndass der Angeklagte infolge einer durch die Faustschlä-.\nge und das Aufschlagen mit dem Kopf. gegen die Wand herbeigeführten Gehirnerschütterung zurechnungsunfähig, ‚gewesen sei. Es hat ihn deshalb mangels sicheren lachwei-\n‚ses eines vorwerfbaren Verhaltens freigesprochen. Die\nRevision wendet sich nicht gegen die Verneinung der\nSchuldfähiskeit zur Zeit des Unfalls; sie ist aber der\nAuffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ein fahrlässiges Hindeln des Angeklagten ?ür die frühere Zeit\nverneint. Dieser Angriff geht fehl. ilach der Iberzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte, solange er\nnoch zurechnungsfähig war, auch bei Anwendung p£lichtgemässer Sorgfalt den Zusammenstoss und den Tod des Rad-Fahrers nicht voraussehen können. Die Strafkamner führt\nauss Es entspreche nicht der gewöhnlichen Erfahrung des\nLebens, ‚dass ein Mensch nach Genuss von. ‘Alkohol in eine :.\nSchlägerei verwickelt wird, hierbei eine ‚Sehirnerschtitterung 4\nerleidet, in dieser geistigen Verfassung \"seinen: Xraftwa-. Br\ngen in Betrieb Betzt und während der Fahrt einen Nenschen a\n\n-9-\n\ntötet; ein derartiger ungewöhnlicher Ablauf der tatsächlichen Geschehnisse sei für den Angeklagten nicht\nvoraussehbar gewesen, als er Alkohol zu sich nahm; daher scheide ein vorwerfbares Verhalten während eines\ndem Unfalle vorausgehenden Zeitabschnittes aus. Die-\n\nse im wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher\nWürdigung liegenden Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Eine Bestrufung wegen fahrlässiger Tötung setzt\nzwar nicht voraus, dass der Angeklagte alle Einzelhei- :\nten des Tatsachenablaufes vorauszusehen in 'der Lage war.\nDie möglichen Folgen seines Handelns müssen sich aber\ninnerhalb des. Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung halten (R6St 61, 318, 321). An diesen Grundsatz nat sich\ndas Landgericht gehalten. Die gegenteilige Auffassung\nder Revision Üüberspannt die Anforderungen, die an die\nzu beachtende.. allgemeine Sorgfalt ‚gestellt werden\nkönnen. | | 5\n\nSchliesslich kann der äevision auch darin nicht\n\"beigetreten werden, das Urteil sei insoweit nicht frei\n\"von Widerspruch, als es den Angaben der Zeugen Glauben\n- geschenkt nat. Das Lendgericht hat ausreichend darge-\n..2e8t, werum die Zeugen trotz ihrer Zurückhaltung glaub-.\n.; würdig seien. Ein unlösbarer Widerspruch der Urteilsbe-.\n\n\" gründung. ist insoweit nicht zu ersehen.\nWB\n\n. Die Revision der Stantsanweltschaft kann daher BR:\n‚keinen Erfolg haben. Diese Entscheidung entspricht den :&\n\n.\n\n- 10 -\n\nAntreg des Oberbundesanwalts.\n\nFr:u Bundesrichter {rumme Dr. Hörchner Glanzmann\nist beurlaubt und ortsab- \"\nwesend und deshalb an der\n\nUnterschriftsleistung ver-\n\nhindert. Dr. Augustin Jagusch\n\nDr. Hörchner\n\nir\n\n2\n\nE\n«“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/4-str-157-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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