{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-22_4_StR_621_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-22","aktenzeichen":"4 StR 621/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wenn die Revisionseinlegung und der Rech tsmittelverzicht des Angeklagten an demselben\nTage bei Gericht eingegangen sind, ohne\ndass die Reihenfolge des Eingangs festgestellt werden kann, so ist das Rechtsmittel\nnicht für erledigt zu erklären, sondern als\nunzulässig zu verwerfen. | j","text_plain":". m\n\nsro Py3 . „irn. > .\n.. . , .e. ‘\nnn . ”\n. , “\nx . “\n\n2\nyuyR\nit\n\nFür das Nachschlafewerk. .\nNicht für die Amtliche Sammlung.\n\nGesetz: StPO § 349 Abs 1\n\nRechtssatz; Wenn die Revisionseinlegung und der Rech tsmittelverzicht des Angeklagten an demselben\nTage bei Gericht eingegangen sind, ohne\ndass die Reihenfolge des Eingangs festgestellt werden kann, so ist das Rechtsmittel\nnicht für erledigt zu erklären, sondern als\nunzulässig zu verwerfen. | j\n\nAktenzeichen: 4 StR 621/51 . Be: 7\nBeschluss vom 22. August 1951 .. “ 16 Münster :(Vestf.)..%...\n, Fe Zu R se . \\ . 7}\n\n. . B . . ..’ . . I\nBR ! R N . . re 5X\nDEE ZErE “ a » . N\nPaar eE 2677 B . . R .\nmein . . x\n« x . 9»\n\nws\n\nBescehlus\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pauarbeiter August 6 aus iD\nBD ). geboren am 1929 in Hgg; zur Zeit\n\nin der Strafanstelt in > (> );\n\nvegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall:\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach An- |\n\nhörung des Oberbundesamwalts in der Sitzung vom 22. August\n\n. 1951 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten August cn\ngegen das Urteil des Lenägerichts in Münster,\n(West?.) vom 2. März 1951 wird als unzulässig\nverworfen. |\n\nDer Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\neEründ_e:\n\nDer Beschwerdeführer hat in einer Eingabe vom 7. Merz\n\n'1951, die en demselben Tage bei dem Landgericht Münster\n\neingegengen ist, erklärt, dass er auf das Rechtsmittel\nder Revision verzichte (Pd II El 34). Ebenfalls am 7.lkrz\n1951 ist beim Landgericht ein von seinem Verteidiger eingereichter Schriftsatz vom 6. Härz 1951 eingegengen, in\ndem für den Beschwerdeführer Revision, ‚gegen das bezeichnete Urteil eingelegt worden ist (Bd jI Bl 38). Hit einer\n\nschriftlich:n Eingabe vom 8. lärz 1951, die am 9. Härz\n\n-?2-\n\n1951 beim Landgericht eingegangen ist, hat sodann der\nBeschwerdeführer erklärt, dass er seinen Verzicht widerrufe, und um Entscheidung über die Revision gebeten\n(Dad II BL 40). Der Verteidiger hat im Hinblick auf den\nvom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzicht\ndavon abgesehen, die Revision zu begründen (vgl Bd II\nBl 42). Der Beschwerdeführer hat auf Anfrage des Landgerichts erklärt, dass er den Tiderruf seiner Ver-\n\nzichtserklärung aufrechterhalte (Pd II BL 49 R).\n\nEs ist nicht feststellbar, ob em 7. März 1951 bei\n\ndem Landgericht Essgn zuerst die Verzichtserklärung\n\ndes Beschwerdeführers oder die Revisionsschrift des\nVerteidigers eingegangen ist.\n\nIn keinem der beiden möglichen fälle liegt eine\nzulässige Revision vor, da sowohl der Rechtsmittelver-\n\n zicht als auch die Zurücknahme eines Rechtsmittels\n\nnach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung\nnicht wirksam wniderrufber und ebersovenig wegen Irrtuns\nenlechtbar ist.\n\nZwar kann ein Rechtsmittelverzicht, solange er noch\nnicht bei Gericht eingegangen ist, durch eine entgegen-\n\n stohende Erklörung widerrufen vierden. Von einem solchen\n\niderruf kann jedoch hier nicht gesprochen werden, da\nder Beschwerdeführer ausdrücklich unter Hinweis auf\n\"das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der Revision\"\n\n: Verzicht erklärt hat. Hiernach wollte ersichtlich der\n\n- 3 -\n\n Verfehren seine Erledigung gefunden haben, ohne dess es\n- einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechts-\n\nNr 5 016. Dresden L2 1924, 602, 1).\n\nentgegenzuhalten, dass nach der besonderen Lage. des\n\nat,\n\nBeschwerdeführer die Revisionseinlegung des Verteidigers E*\nund nicht dieser die Verzichtserklärung des Beschwerde- R\nführers widerrufen (vgl Bö II Bl 42).\n\nzu prüfen bleibt lediglich, ob das Verfehren für\nzufolge Revisionsrücknalime erledigt zu erklären oder ob\ndie Revision & als unzulässig zu :verwerfen ist.\n\nFalls die Revisionsschrift zuerst eingegangen sein\nsollte, 50 würde die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers als Revisionsrücknahme zu werten sein. und das\n\nmittels bedürfen würde (R6St 55, 213 2; RGE 3 StR 468/51\nvom 27. 6. 1951; KG ERü: 1931 Ir 721; PayObiLG DRZ 1931\nNr 786).\n\nDa jedoch mit der Möglichkeit gerechnet werden\nmuss, dass die Verzichtserklärung des Beschwerde-Fü:rers zuerst eingegangen ist, muss die - möglicherveise - nachträglich eingelegte Revision gemäss 8 349.\nAbs 1 StF0 als unzulässig versorfen werden (BGE 1 StR\n13/50 vom 4. 10. 19505 2 StR 113/51 vom 22. 6. 19515\n3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; vgl KG JR Rechtspr 1925\n\n\"Der Oberbundesannalt- hat beantragt, die Revision\n?ür- erledigt zu erklären. Seiner Rechtsansicht ist\n\nLEE SE NN? ip ne\n\nFalles .ofne den Ausspruch über die Ververfung der\n2cvision die Frage in der Schwebe bleiben würde, ob\ndas Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,\nRechtskraft erlangt hat. Diese Folge würde mit dem\nZueck des Strafverfahrens, grundsätzlich unvereinbar\nsein, ”\n\nNerauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Verzichtserklärung auf \"das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der kevision\" hingewiesen. hat, kommt es hierbei\numso weniger en, als die Revisionsschrift des Verteidigers tatsächlich nicht bereits em 6. Hörz 1951, sondern erst tags darauf, also en demselben Tage wie die\nVerzichtserklärung des Beschwerdeführers beim Landgericht eingegangen ist, ohne dass die zeitliche Reihen-\n\n'Zolge der Eingänge feststellbar ist.\n\nDie Kosten fallen dem Angeklagten gemäss § 473\nStPO zur Last. .\n\n- Krumme Dr. Hörchner . Glanzmann\n\nDr. Augustin Jegusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-22/4-str-621-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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