{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-21_4_StR_836_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-21","aktenzeichen":"4 StR 836/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ve\n2 AR ua\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufirann Georg N um -.: : GE.\nscboren am ED 1914 in SCHE. 2.27%. unbekannten\n\nAufenthalts,\nwegen Betruges\n\nhat Ger A. Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung\nvom 20.lürz 1952, an der teilgenomuen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nürnuesrichter br. Augustin\nals beisitzende Richter,\nDundesenwalt Mi . |\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusti zangestellteraiiiiißp\nals Vrkundsbeamter der Geschiftsstelle,\nfür Recht erkannt: '\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges\nLendgerichts in Bielefeld vom 21. August 1951. wird\nvervorien. Die Kosten des Rechtsmitt vels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Sachheschwerde des wegen. Betrugs verurteilten\nAngeklagten kenn keinen Erfolg haben, Der als Textilgros\nhändler tätige Angeklagte hat dem Verkaufsleiter einer\nStrickvarenfahrik die unvahre Teatsache- vorgespiegelt,\ner.habe die in seiner Liste enthaltenen Waren. bereits\nfest verkauft, brauche sie nur noch zu verveilen und\nerhalte.sofort sein Geld. Hierdurch hat er den Verkaufsleiter in den Irrtum versetzt, er werde innerhalb der\n‚id-tägigen Laufzeit des Wechsels seine Verpflichtung zur\nZahlung des Kaufpreises von .4387,50 Dii abdecken, und\nhat ihn auf diese ljeise veranlasst, ihm die Ware auf:\nKredit zuszuhändigen. Dadurch erhielt die Fabrik stett\nüer Ware eine völlis unsichere Forderung, auf die denn\nauch keine Zahlung erfolgt ist. Dass dieses Verhalten\ndes Angeiilagten zur äusseren wie zur inneren Seite\nden Tetbestand eines vollendeten Betrugs verwirklicht,\nlest des Landgericht ohne. Rechtsirrtun dar und wird\neuch von der kevision zugesiandel.-\n\nIn Fortführung seiner ersten Täuechungshandlurg\nhat der Angeklagte dem Verkaufsleiter weiter vorgespieselt, er habe. seinem Brief? vom 2. November 1950 einen\n‘Scheck über 1000.-DI beigelegt.. Dabei. ging er bewußt\nnit der Absicht um, den ihm unter Zalschen Voraussetsungen’ eingeriumten Xrelit zu verlängern. Der durch\ndas Schreiben hervorgerufene Irrtum über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten hat\nauch den Verkaufsleiter veranlasst, die. Sicherung. der\nverkauften Yaren durch dinglichen Arrest um über einen\n\nS-\n\n5 ”\nBe\n\nlionat zurückzustellen und hierdurch, wie das Landse-\n„icht zusführt, das Vermögen der Strickwarenfabrik\nweiter in einen Uufange gefährdet, der einer Vermögensschöüdisung gleichkommt.\n\nIn der weiteren Vorspiegelung erblickt Gie Straikaimer keine Tortgesetzte Handlung, weil sie nicht für\nsich bereits den Tatbestand des Betruss erfülle; denn\nals der Angeklagte den Brief vom 2.11.1950 schrieb, sei.\ner bereits im Besitz des Kredits gewesen, den er Sich\n\nnunmehr zu erhalten suchte, Vielmehr handele es sich ins-\n\ngesamt um eine einheitliche Straftat, durch die ein\nlängerer Kredit mittels unwahrer Angaben erstrebt und\nerreicht wurde,\n\nDiese rechtliche Würdigung enthält entgegen der\nAuffassung der Revision keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Ob in der weiteren,\neiner Schädigung gleichkormenden Vermögensgefährdung\nein neuer Schaden erblickt worden ist, wöre nur dann\nvon Belang, wenn die Strefkammer eine neue Verwirkiichung des Detrugstatbestandäes annähme. Eine sclche\nZewertung lehnt das Gericht aber ausdrücklich ab. Es\nsieht vielmehr in der zweiten Täuschungshandlung nur\neine Ausnutzung und Sicherung des bereits vollendeten Singvitis in das Tremde Vermögen und behandelt\nsie demgenöss als straflose Nachtat. Dadurch ist der\nAngeklagte nicht beschwert,\n\nı\n\nDass für die Strafzumessung aus der wiederholten\n\nen\n\nAn\n\nVorspiesclung auf eine erhebliche verbrecherische\nEnersie geschlossen wird, ist nicht Zehlerhaft.\n\ntiernach war das Rechtsmittel unter Kostenfolge\neus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß ‚Dr. Geier 2. Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-21/4-str-836-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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