{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-17_4_StR_352_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"4 StR 352/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\n\n|\n|\n|\ni\n\n4 StR 352/51 2250 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\ndie Lebarme lse S$ geborene ID,\n\ngeboren am «ED 1904 in PB (Schlesien), “\nwohnhaft in RW, Xrs. Di, -\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Erumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Wörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanvaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nVerden (Aller) vom 23. Jeamuar 1951\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision hat die Staats-.\nkasse zu tragen.\n\nns\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nDie Angeklagte, die den Beruf einer licbamme in\nRehden und Umgebung ausübt, war angeklagt, Ende Juni\n1950 durch Dinspritzen von Pituglandol die Leibesfrucht\nder Hausgehilfin Anneliese Sch abgctötet. zu haben.\nDas Londgericht hat sie freigesprochen. Die Angeklagte\nhatte sich dahin eingelassen, sie habe bei zwei Untersuchungen der Schvengeren Herztöne des Lindes im Kutterleibe nicht mehr wehrnehmen können. Sie sei deshalb\nüberzeugt gewesen, dass die Frucht bereits tot war.\n\nDie Schmerzen des „ädchens in der llagengegend und im\nKreuz habe sie als Wehen oder wehenähnliche Erscheinungen angesehen und deshalb angenomuen, dass die Ausstossung der toten Frucht bereits begonnen habe. Sie\nhebe drei Linspritzungen mit dem wehetreibenden llittel\nPituglandol gemacht, um den Abzeng der Frucht zu beschleunigen, nachdem sich Anneliese Sch geweigert\nhatte, einen Arzt zuzuziehen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass diese Darstellung zutreffen könne.\nDeshalb könne mazıgels Beweises eine Schuldfeststellung\nnicht getroffen werden.\n\nDiose Entscheidung ist mit Rechtszründen nicht\nanzugreifen. Sie ist das Ergebnis tatrichterlicher\nWürdigung, bei der auch die für eine Schuld der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden\nsind.\n\nDie kevision der Stastsanwaltschaft rügt die Nicht-\n\nss\n\n7\n\nRR\n\n” I\n\n- 3.\n\nanvendung des § 5 des Gesetzes über die berufsmässige\nAusübung der Heilkunde vom 17. Februar 1939 - RGB1 I\nS 251 - (Heilpraktikergesetz). Die Rüge ist nicht begründet. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmässige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von\nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen\n(8 1 des Gesetzes). Wer diese Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt, macht sich strafbar (§ 5 des Ges). Es\nkann dehin gestellt bleiben, ob die Geburtshilfe als\neine Tätigkeit zur Feststellung, Meilung oder Linderung\neiner Erarkheit, eines Leidens oder, eines Körperschadens bezeichnet werden kann, obwohl die Geburt, als\nnatürlicher Vorgang vom pathologischen Standpunkt gesehen, keine Krankheit und kein Leiden darstellt.\n\nDenn die bei der Geburtshilfe ausgeübte Tätigkeit\nunterfällt, auch wenn sie als Ausübung der Heilkunde\nanzusehen wäre, nicht dem Heilpraktikergesetz, sondern den Hebammengesetz vom 21. Dezember 1958 - RGBl I\nS 1893 -, das als Sondergesetz vorgeht. Zur Geburtshilfe ist danach in jedem Fall ausser dem Arzt auch\neine Hebamme befugt, die von einer zuständigen Behörde anerkannt ist und eine Niederlassungserlaubnis\nbesitzt. Nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils hat die Angeklagte den Beruf als Hebamme\nrechtmässig ausgeübt. Für die bei einer Geburt notwendige iilfstätigkeit (Geburtshilfe) bedurfte sie daher\nkeiner Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des Heilprak-\n\n-L-\n\ntikergesetzes. In diesen Tätigkeitsbereich fällt auch\ndie Einspritzung von Pituglandol; denn sie ist geeignet, die i/chen zu unterstützen und damit den Ablauf\nder Geburt zu beschleunigen. (§ 9 der Dienstorädnung\nfür Ifebammen vom 17. Dezember 1947, Amtsblatt für\nNiedersachsen 1948 iIr 2). Das Landgericht hat nun nicht\nausschliessen können, dass die Ausstossung der toten\nFrucht bereits eingeleitet war und sich durch Viehen\nanzeigte, als die Angeklagte die Einspritzungen mit\nPituglandol vornahn. Es hat die Linlassung der Angeklagten als nicht widerlegt erachtet, die dahin ging,\naus dem Ausbleiben der Herztöne des Kindes und aus den\nSchmerzen der Schwangeren im Kreuz und in der liagengegend habe sie geschlossen, dass die Geburt schon im\nGange sei; das Aussehen der ausgestossenen Leibesfrucht\nhabe ihre Annahme auch bestätigt. Die Angeklagte hat\ndemnach Geburtshilfe, mithin eine Tätigkeit ausge-\n\nübt, zu der sie nach ihrer nicht widerlegten Darstellung\nals Hebamme berechtigt war. Eine Bestrafung nach iiassgabe des § 5 des lieilpraktikergesetzes muss daher entfallen.\n\nsinspritzungen von Pituglandol waren allerdings\nder Angeklagten verboten. Denn sie durfte innere und\näussere Arzneimittel nur mit Zustimmung eines Arztes\nanvenden, ausgenommen Orasthin (§§ 7 Ziff 2, 40 der\nDienstoränung). Die Übertretung dieser Dienstvorschrift\nist jedoch nicht mit krimineller Strafe bedroht; der\nGesetzgeber hat es dabei bewenden lassen, dass nur die\n\nAusübung der Geburtshilfe ohne behördliche Zulassung\nbestraft wird (§ 21 des liebammengesetzes). Eine strafbare Handlung der Angeklagten ist somit nicht nachzuweisen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft kann daher\nkeinen Erfolg heben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner\nist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n- Krumme\n\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-352-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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