{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-17_4_StR_343_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"4 StR 343/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a7\n\n4_StR 343/51 2289 066\n\nIm Namen des Volkes\n\n’\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden ‘och Kurt EEE zus X, zevoren an ED\n\n1917 in BED z.2t. in anderer Sache in Ilaft,\nwegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall\n\nhat der l. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen\nhaben: \\\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundezrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizobersekretär 0)\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nTür kecht erkannt:\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Lanögerichts in Dortmund vom\n5. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des lechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nWährend dem Angeklagten in der Anklageschrift\nvon 6. Februar 1950 ein Verbrechen des in littäterschaft begangeren Diebstahls im Rückfall nach §§ 242,\n244,47 StGB zur Last gelegt war, hat ihn das Landgericht wegen eines Verbrechens der 3eihilfe zum Diebstahl im ülickfall nach §§ 242, 244, 49 StGB verurteilt. Es eracktet als nachgewiesen, dass der Angeklagte, während sein — in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeurteilter - Schwager Erich DD aus einer\nWohnung ein Radiogerät entwendete, auf der Strasse mit\nGehilfenvorsatz Aufpasserdienst leistete.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde der\nAngeklagte in der Iiauptverhandlung zwar darauf hingewiesen, dass er unter Umständen auch wegen ilehlerei\nnach § 259 StGB oder wegen Begünstigung nech § 257 StGB\nverurteilt werden könne, und ihn Gelegenheit gegeben,\nsich auch ir dieser Beziehung zu verteidigen. Lin Hinweis darauf, dass er gegebenenfalls auch der Beihilfe\nzum Diebstakl im wückfall schuldig erkaınt werden könne,\nist jedoch nicht erfolgt:\n\nIn der Unterlassung des Ijinweises erblickt die auf\ndiesen Purkt beschränkte Revision des Angeklagten mit\nRecht einen Verstoss gegen die Bestimmung des § 265\nAbs 1 StPO, von deren Beachtung das Gericht nicht etwa dadurch entbunden war, dass die Beihilfe gegenüber\nder \\ittäterschaft die mildere Teilnahneform ist. Trotzdem muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.\n\nwie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte jede Beteiligung an dem Dicbstahl bestritten\nund vorgebracht: er habe das in Frage stehende Rundfunkgerät einige Tage nach dem 1. Januar 1949 (Tag\ndes Diebstahls) in der Wohnung seines Vaters gesehen;\ndieser habe ihm dabei gesagst, dass er das Cerät gekauft habe. Der zunächst erfolgte Winweis, dass er\nunter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der\nHehlerei verurteilt werden könne, hat ihn hiernach\nnicht zu einer Änderung seiner Verteidigung veran-\n‚lasst, ebensowenig der erst nach dem Schlussvortrage\ndes Staatsanwalts erfolgte weitere liinveis, dass\ndas Gericht möglicherweise Begünstigung annehne.\nUnter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen\ngelten, dass der Angeklagte, wenn er auf die liöglichkeit der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl\nhingeviesen worden wäre, von seiner Verteidigung”&bgegengen wäre. Die Revision hat sich auch selbst\njeder Ausführung darüber enthalten, welcher anderen\nVerteidisungsmittel sich der Angeklagte bedient\nhaben würde. Das Urteil kann daher nicht au? dem\nVerfahrensverstoss beruhen (vgl 265t 28, 150, 152\nund RG in DR 1943, 1184).\n\n<\nN\n®\n\n-4-\n\nKt 2 RW\nDie Revision war sonach als unbegründet mit\n\nder Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu ververfen.\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner\nist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\nKrumne\n\nGlanzmann Dr. Augustin\n\n.\nA Eur Zr 7 SC 2.0227\n\n —","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-343-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-343-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.148040+00:00"}}