{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-17_4_StR_307_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"4 StR 307/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘z\n$\n\n,\n\ner,\n\nKR SE Zee\n\nnen\n.\n\n— >\n\n2290 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bäcker Werner B aus UB, geboren\ncn (EEE 1519 in , non\n\nwegen .lotzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und\nwegen einer weiteren Körperverletzung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundeorichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär MD\n\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle, _\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts. in Siegen vom 4. Dozember 1950,\nsoweit Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit\nnit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgt ist,\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die:\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. In diesem Umfang hat der Angeklagte die.\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n®\n\nVon Rechts wegen\n\n-Y% BupPLRG\n\n—\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. Noverıber 1950 haben sich die Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Verteidiger und der Angeklagte, mit der\nEntlassung der Zeugen BED una Schi einvorstanden erklärt und zur Frage der Beeidigung dieser .\nZeugen keine Anträge gestellt; das Landgericht hat die\nVereidigung der beiden genannten Zeugen beschlossen und\n\n‚dienen Beschluss ausgeführt (Bl 31/R dA). Lin Verfahrens-\n\nverstoss ist insoweit nicht erkennbar.\n\n2) Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, dass in den Urteilsgründen einige Zeugenaussagen nicht erwähnt und einzelne Beweisergebnisse nicht\noder nicht näher gewürdigt worden sind. „ech dem Gesetz\n(§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO) \"sollen\" die Tatsachen, aus\ndenen der Beweis gefolgert wird, in den ‚Urteilsgrinden\nangegeben werden. Jedoch ist es keineswegs erforderlich,\ndass alle Zeugenaussagen in den Urteilsgründenwiedergegeben und gewürdigt werden (RG JW 1935, 2065,.35). Es genügt die Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse.:\nIm übrigen enth&lt die Unterlassung der Angebe von Beweistatss.chen keine Gesetzesverletzung; ‚sie kann. demgemäss auch nicht zum Gegenstand eines’ Rovisionsangrifts\ngemacht werden. (Rest 47, 109).\n\nI ne ‘\n\nII. Sachlichrächtlich ist die Revision teilweisä begründet.\n\n1) Soweit der Angeklagte, wegen Notzucht in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung \"verurteilt ist, kann\nihm der ürfolg nicht versagt werden.\n\n“\n32\n7\n.\n“.\nDe;\n2)\n.\nD\n?\n.s\n\nu\nNee) Ya a\n\nAusg schlechtsteile im Sinne der Rechtsprechung nicht zu\n\nEZ;\nAn der entscheidenden Stelle der Tatbestandsschil- &\nderung hat die Strafkammer lediglich festgestellt: 2\nSoviel wisse die Zeugin xD noch genau, dass der ;\nAngeklagte sich im Stroh mit geöffneter IIose auf sie 2\n\ngelegt, ihr den Rock hochgezogen und sein Glied durch\n\ndas HEosenbein \"an ihren Geschlechtsteil geführt\" hat, |\nwo es dann zum Samenerguss gekommen sei; unter dem K.\nEindruck, dass sie sich an der einsemen Stelle dem\nüber ihr liegenden Angeklagten nicht würde entziehen\nkönnen, und in dem Gefühl der Unterlegenheit gegen- =\nüber seiner vorher bewiesenen Gewalttätigkeit habe sie.\n\nPe\n\nihn \"gewähren lassen\". “on ne.\n\nZum Tatbestand der vollendeten Yotzucht gehört die\nVollziehung des Beischlafs. Hierzu ist die naturge- E:\nmässe Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteilig- .\nten erforderlich; nach der stänligen Rechtsprechung des 71\nteichsgerichts, der der Senat zolgt, müsste der Ange- e.,\nklagte mindostens teilweise mit scinem Glied in die E\nScheide des Lüdchens eingedrungen sein; eine äusser- %\nliche Berührung der Geschlechtsteile genügt nicht (RESt\n39, 60; 70, 1745 RG CA 40, 39; RG LZ 1921, 109 1; 1922, 3%\n721, 4; RG Jii 1930, 916, 17). B\n\n38\nu\n\n5\n\nDer oben wiedergegebenen Feststellung der Stref- %\nkammer ist die Vereinigung der beiderseitigen Ge- N\n\n-\n\nes\n\nBP entnehnen. Auch der Urteilszusammenhang lässt einen\n” \" solchen Sachverhalt nicht zweifelsfrei erkennen. Wenn\n\n\"in den Urteilsgründen von einem \"Gewährenlassen\", einen:#\n\n2\nN w =\n\n. . x\n\n.\n\n&\n&\nb)\n\n.\n\n——\n\nI\npn\n}\nRS RE TER\n\n\"Sichhingeben\", einem \"Sichergeben in das Schicksal!\nund einem \"Geschlechtsverkehr\" die Rede ist, so bieten\ndiese Wendungen keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer die Überzeugung von der erfolsten Vereinigung\nder GescLlechtsteile in dem dargelegten Sinne gewonnen\nhat; sie können ebenso dahin verstanden werden, dass\nes die Zeupin I] unter dem Zwang, der vom Ange- :\nklagten ausging, zur äusseren Berührung der Geschlechtsteile bis zum Samenerguss habe kommen lassen. Die Zweifel werden verstärkt durch die Feststellung des Landgerichts, dass die Zeugin die entscheidenden Vorgänge =;\nbei der Feldscheune nicht mehr mit der Genauigkeit wie :\ndie vorhergegangenen Treignisse wiederzugeben vermochte.\n\nua wat...\n\n,\n\nL\n.\n\nX}\n\nFX\n\nDie Annahme einer vollendeten l'otzucht wird sonach durch die Feststellungen nicht getragen. Insoweit\nwar das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache\nan das Landgericht zurückzuvervieisen.\n\nmn\n”\n>\n\n:;_4\n?\n\nEr Zu\n\n‚In der neuen Hlauptverhandlung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, sich mit den Einvänden auseinanderzusetzen, mit denen sich die Revision gegen die’ tat-\n\na richterliche Beveiswürdigung gewendet hat und die im\n\nFe Revisionsverfahren nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht\n\nif, berücksichtigt werden können. x\n. ; Falls auf Grund der neuen llauptverhandlung nicht &\nGr, SEkz ‚die volle Überzeugung von der Vereinigung der Geschlechts-\n\nteile zu gewinnen ist, wird der Angeklagte wegen ver-\n*5 suchter lNotzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 177, 43, 223, 73 StGB) sowie gcgebenen-\n\neo 4\n\n\\\nU\n\nN\ni\nj\n\n-5.\n\nfalls in Tateinheit mit vollendeten Verbrechen gegen\n\n8 176 Abs 1 Ziff 1 (RG HRR 1934, Hr 610; 1941 Ir 220;\nBEH St 1, 152 If) oder, sofern er nicht den Beischlaf,\nsondern nur eine äusserliche Berührung der Geschlechtsteile erstrebt hat, nur wegen Verbrechens gegen 8 176\nAbs 1 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher zörperverletzung zu verurteilen sein, vorausgesotzt, dass 2\ndie sonstigen Tetbestandsmerkmale festgestellt werden\n\nkönnen. v\n\n2) Soweit in den Tätlichkeiten gegenüber Schulte eine }\n\nvorsätzliche ZXörperverletzung gefunden worden ist, hat Fr\ndie iiachprifung des Urteils keine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben. Insoweit war die Revision, da das\nUrteil in diesem Punkt auch durch die Aufhebung der Ver-«\nurteilung wegen -!otzucht nicht berührt wird, mit der\nKostenfolge gemäss § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.\nKrumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner\nist beurlaubt und ortsabwesend und dcshalb an\nder Unterschriftsleistung “ “\nverhindert.\n. Erumne\nGlanzmann Dr. Augustin\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-307-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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