{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-16_4_StR_865_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-16","aktenzeichen":"4 StR 865/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2290 098\n4. StR. 865/51 | J£\n\ndamen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden berufslosen Kurt m > ohne\nZesten Wohnsitz, geboren an 909\nin Ve ,\n\nwegen Beirugs 1.R,\n\nhat der 4% Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung ‘von 31. Jenuar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr&sident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter {rumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesriohter Dr. Zülle\nBundesrichter Dr. Zugustin\n. als beisitzende. Richter,\nObersteatsanwalt I]\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestelltar |\nals ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkanntz\nAuf äie Revision. des Angeklagten wird. das Urteil des\nlendg gerichts in Essen vom 16. August 1951 im.Strafausspruch mis Gen ülesen zugrunde liegenden Fest isiellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfang e an\ndas Landgericht zur neuen ‚Verhendlung und Entscheidung, euch Über die Kosten des Rechtemitt vels, ZU-\nrückverwiesen.\nIm übrigen wird die Reyision verworfen,\nVon Rechts: wegen\n\nDr\nPa\n\nDer Angelilagte ist wegen Rückfsilhctrugs in\nSrei in sich fortgesetzten Fällen als geführlicher\nGevohrheitsverbrecher zu einer Gesemtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus und drei Geldstra2en verurteilt worden. Ausserden wurde auf Sicherungsverwehrung erkannt. j\n\nDie Revision des Angeklagten konn nit der Ver-Sohrensrüge keinen Erfolg haben, da Cicse erst rach\n\nablauf Ger Revisionsbesründungsfrist erhoben worden\nist 3 345 Abs 1 StPO, 2.\n\nDie Sachrüge führt dages can zur Aufnetung des\nStreicusspruches, on ‘\n. we .\n\nDer Schuldspruch des enge2ochtenen Urteile: ‚hölt\nder rechtlichen Sochprüfuang stand. In allen Fällen\nsind die Tattessendsuerkrele des Betruss nech den\nUrssilscründen einwandsfrei. dargs tan.Di e Voraussetzungen des Rückfalls sind-nechgeriesen. Durch die. innahme cincs jeweiligen Fortsetzungszusemmenhangs in’ den\nerei Beirugsgruppen -- Hotelbetrug, Zohlenbetrügereien\nund Scheokbetfug - ist der Angeklagte nicht beschwert.\nDie Urieilsteststellungen enthalten insoweit auchkeinen Widerspruck, Für die Auffessung der Revision;\nalle Betrugshanälungen seien els eine forigesetzte\nat anzusehen, zibt der Zostgastellie Sechverhalt\nkeinen Anhalt, ar j\n\nin\n\\\n\n7\n-k\n\n€\n\nin\n\nJasesen konn der Stralausszruch nicht aufrechisrhalten werden, Tio forncllen Voraussotzun;en des\n„aa cshe 1 Stla sind nyor Gcicohen; das Lendgerichs\nrusste ander bel Trüfung der rage. ob euch die saclı-\niichen Yorsusscotzungen dieser Bestimrung vorlagen.\nin cinschender und sorgfültiger Gesamtwürcigung der\nDersönlichlzcit des Angeiilasten und der Yaten, die\ngen Urteilen vor 15. Jumust 1959 und 22,.lürz 1946\nzusrundo lasen. sowio der jetzt zur Aburteilung gezangenden Verichlungen des Angelilagten untersuchen,\n»b er-zic inZolgo cincs aufgr.nd cherel:terlicher\nTerenlagunz bestehenden oder durch Jbung erworbenen.\ninneren Yanz;s begangen hat, und oh er infolge Gleses\nihn etwa cizenen inneren Kanges zur wiederholung von\nRechtsbrlüchen neigt, die ihrer Iiatur rach Über eine\nunerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen.\nNGSt 68, 1495 EG Urt v 2.3.51 - 1 StR 4/51-), Diese\nTürdisung fehlt gegenliber don Vortaten wie hinsichtlich\nGer Jetzt zur Aburteilung stehenden Verfehlungen.\n\nIer Umstand, dass der Angeklagte durch üle veiden\nervthiiien StraZurtcile bereits als geführlicher Gswohrhoitsverbrecher verurteilt worden ist, entbend\ndes Lendgericht nicht von seiner >ilicht,die gekennzeichneten, &gleichgeearteten inneren Beziehungen\nswischen dem Anscklagten und jeder seiner im Rahmen\n6es § 29 a Abs 1 zu _.jwertenden Taten darzsusun.\n„ierzu genügt es nicht, wenn das Landgericht ledisich eusführt, die Feststellungen in don Urteilen\nÜber die Vortaten des Anzeklagten, die Ihn zum ge-\n#hrlichen Gewohnheitsverbrechor erklären, würden\näurch die erneut begangenen Straftaten zur vollen\n\n„A-\n\nÜberzeugung des Gerichts erhärtet,\n\nDa die erkannten Straen in Anwendung des\ng 20 a Ars 1 StGB geschärft wurden. muss der\nsenze Strafausspruch einschlicsslich des Ausspruches Über die Sicherungsverwahrung aufgehoben werden, Zutge;en der Auffassung der Revision steht der erneuven Anorönung der Sicherunssverwehrung der Umstend nicht entzegen, daß\ndiese bereits in eincn früheren Urteil verhängt\nworden ist und eus diesen noch vollstreckt werden\n\nkann (RG 70, 203).\n\nEroß Krurme Engels\nZUlle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-16/4-str-865-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-16/4-str-865-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.072877+00:00"}}