{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-13_4_StR_930_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-13","aktenzeichen":"4 StR 930/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\*\n\nixn\nIS\n\nIr\nKo\n\n30/51. =\n2505 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Franz G Emm au: TEE,\ngeboren em EEE 1907 in DEE, 2.21. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhet der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzuns vom 23. Wai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsnräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Tülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n.als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts '\n\nzur.\n\n“. D -\nBE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 13. August 1951\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angekla;;te\nzu tragen. Die seit dem 13. August 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei llonate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDer angeklagte fasste die elfjährige Tielene Spa,\ndie sechsj!ihrige Renate SB und seine achtjährige Tochter Anszelika an den Gecschlechtsteil; bei jedem der beiden\nletzten „idchen gerchah das an verschiedenen Tagen.\n\nDas Londgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 174 Ir 1 StGB in Tateinlieit nit Verbrechen\ngegen § 176 Abs 1 Ir 3 StGB sowie wegen zweier Verbrechen\n\nu\n\ngezen % 176 Abs 1 Hr 3 StG3 verurteilt.\n\nDie Revision des Angelilagten beanstandet das Verfahren\nund rägt Verletzung sachlichen Rechts. j\n\nDie Verfehrensbeechverden sind unbegründet.\n\nDie Strafkemner war ordnungsmünsig besetzt. Da der\nordentliche Vorsitzende - Landgerichtsdirektor TB -\näaurch Ferienurleub an der Ausübung seines Amtes verhindert war, hat Lendgerichterat Dr. HEN für diese Zeit\nden Vorsitz übernommen; ihn hatte das Präsidium des Lendgerichts in jlünster für das Gerchäftsjehr 1951 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strefkemner II bestellt. Dieses Verfshren entspricht den gesetzlichen Vorschriften der\n85 62, 65 GVC. DE ge\n\nAusweislich der insoweit beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) sind das polizeiliche Gestindnis\ndes Angeklagten von 2. April 1951 und die Aussage seiner\nTochter Angelitra vor der Polizei vom selben Tage in der\nüicuptverhandlung entgegen den Revisionsvorbringen nicht\nverlesen vorden. Die beiden Geständnisse sind vielmehr\n\nsch der Sitzungsniederschrift durch die 3ekundung des\nPolizeibeenten und des Richters, die den Angeklagten vernoxmen haben, zun Gegenstand der Hauptverhendlung gemecht\n\nnn ne Ti\n\non De m ER ET e\n.\n\nmr.\n\n- 3.\n\nworden. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Der Inhalt\nder richterlichen Liederschrift von 3. Anril 1951 widerlegt die 3ehauntung der Verteidigung, der Haftrichter habe.’\nGen Sechverhalt mit dem Angeklagten nicht erörtert. “\n\nDer Inhalt des Heuptverhandlungsprotokolls steht auch '\nder weiteren Verfahrensberchwerde entgegen, die behauptet, |\ncer Polizeibeente sei nicht über eine Lischandlung gehört\nvorden, die er dem Angeklagten bei einer früheren Festnahme\nzuge?ägt hebe. Diesen Meil seiner Aussage gibt die Lieder-\"\nschrift sogar wörtlich wieder.\n\nUnbe ründet ist im Ergebnis auch die allgemeine Sech-\n\nte\n\nbeschwerde.\n\nT:ı Falle Renate Sci zog der Angeklagte einmal sein\nGiied aus der Ilose. Der Sachbericht enthält zwar keine Fest:\nstellung darüber, wie sich das Kind darauf verhalten hat;\nvei den Nechtsausführungen wird jedoch ergänzend ausgeführt, E\nder Angeklagte habe das Kind zur unzüchtigen \"Betrachtung\"\nseines Geschlechtsteils verleitet. Nach den Urteilsfeststellungen entspricht es nicht den Tatsachen, dess sich der\nBeschwerdeführer \"fortgesetzt\" an Helene Sp vergangen habe; denn er hat, dieses ıiädchen nur einmal an den Geschlechtsteil gefasst. Dieses offensichtliche Versehen ist\nim Entscheidungssatz nicht zum Ausdruck gekommen und euch\nauf das Strafmass ohne “influss geblieben, wie sich daraus\nergibt, dass die Strafkamner für diesen ?!gll die mildeste\nhat. Ferner entbehrt des Urteil aus-\n\nStrafe ausgevorfen\n“en zum inneren Metbestande. Der\n\ndrücklicher Feststellung\nZusammenhang der Gründe lässt. jedoch erkennen, dass der\nder\n\ngelilagte in vollüstiger \\bsicht gehandelt und auch bei\n\nihm als Tochter seines Arbeitgebers gut bekannten }ielene\n\nSA Ta 3\n\n.\n“\nve\n“\n\n5\n.\n\nen\n.\n\nE77\n%\n\n2,\n\n..\n\nPT\n\n’\nv\n\nIF\nrs\n>\n\nsp\n\nnd\n€\n\nx\n8.\n\ne5\n‘5\n\nSr ze:.usst hat, dass das läächen noch nicht 14 Jahre\nelt war. Indlich berchwert es den Angeklagten nicht, dass\nder Tstrichter die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens\nnüöher zu be,sründen nicht für nötig erachtet hat. In Irgebnis vermö,en jedoch die tatsächlichen Feststellun;en\ndas Urteil zu tragen.\n\nDie Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.\n\nGros Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-13/4-str-930-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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