{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-10_4_StR_81_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"4 StR 81/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"... \"Gosetz: . StGB 8 350 nu 2290 003\n\" Rechtssetz: ..An Tolgenden in der tlechtsprechung des\n\nReichsgerichts- entwickelten Grundsätzen wird\nfestzehalten:\n\na) Die Zueigmung in amtlicher Eigenschaft “\n\nempfangener Gelder kenn auch in der’\n\n‘\n\nDeckung von Zeiilbeträ,;en, und zwar bereits -\n\nin der falschen Guchung bezw. in der Un-,\nterlassung einer vorgeschriebenen Buchung\ngefunden werden.\n\n” *\n\nb) üs ist nicht erforderlich, dass der Beante‘.-\n\nzun „rsatz, des Yehlbetrags verpflichtet\n\nvar; es genügt, dass er seine ürsatzpflicht -\n\n- sei es auch irrtümlich — angenommen hat. .\n\nc) Ausreichend ist auch die Abdeckung einer ::;\n£remden Verbindlichkeit, z.B. die ür- -\n\nfüllung der srsetzp2licht des für den\n\nzehlbetrag verantwortlichen andere Bean-..; €\n\n. ten. Eigene Bereicherung, Verbreuc .\n. sich selbst, gehört nicht zum Gesetzlichen‘;\nTatbestand. De\n\nd)§ 350 ist auch anwendbar, wenn- der Miter -\neirtschlor„en i:t, kürliig krsatz Eu8 eige-:\n\nner. sitTeln zu ıohaflen. er\n\nAltenz>zichen: 4 St.. 81/50 \"\nUrt. v. 10. August 1951 . IG Bochum\n\nIm Tsıen des Volkes\n\nIn der Strefsache gegen\n\ndie Hausfrau Mara S geb. EB aus\n>. geboren em 1906 in ven\n( ‚\n\nwegen schrerer ZImtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Terien-Strifsenat des Bundessgerichtshofs\nin der Sitzung; vom 10. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nScnatspräeident Dr. Eroß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBuncesrichter Wantel\nBundesrichter Irumme\nBundesrichter Dr..Tiörckrer\nals beisitzende kichtcer,\n\nOberstaatsanwalt Tr. «>\n\nals Vertreter der Tund.samvaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nsls Urkundcebecmter der Ceschüftustelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in 3ochum vom\n24. Oktober 1950 wird verworien.\n\nDie Angeklagte hat die \\osten des Lechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’S\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Deschrerdeführerin ist nach den leststellungen\n\ndes Lendgerichts als Vertreterin ihres \\hemannes, dem\ndie Leitung einer Poststelle oblas, in den Lostdienst\neingestellt und durch .landschlag verpflichtet worden.\nDie Annahme ihrer Beamteneigenschaft im Sinne des\n\n§ 359 StGB entszricht der ständigen lcchtsprechung\ndes Reichs;serichts, der sich der Senat anschliesst\n(TCSt 54, 202 Sf; NEGA 40, 337; ROAIRR 1940 Nr 711).\n\nDie Stralkammer hat auch ohne kechtsirrtum festgestellt, dass die Berchwerdeführerin die bei ihr einsezahlten Gelcbetrigze, wie es § 350 StGB voreussetzt,\nin emtlicher li, ;enschaft empfen,'en hat (vgl “C$t 67,\n336 urten).\n\nDie kevision rüst die Ännahme einer Unterechlagung.\n\nIhre Angriffe vermösen jedoch nickt durchzudringen.\n\nYor: ussetzung für die Annahme eincr Unterschlasung ist ellerdinss der Alleingevahrsam, die ausschliessliche tateächliche Verfü/ungsgevalt des Täters\n(DCSt 58, 49). Ohne llechtsirrtum ist aber die Strafkammer davon ausgegingen, dass die Angchlagte Alleinsenrahrsem an den bei ihr eingezehlten Celdbetrigen\nhatte, als sie diese in vorschriftswidri;ser heise verwendete, Cenn sie vertrat ihren „hemann, wcnr dieser\nauf den Zustellzens oder aus anderem “nlass abwesend\nwar; den „hemeann, vor dem die Angeklagte ihre ilechenschaften gekein hielt, war insoweit ersichtlich keine\nZirvir'ung möclich (vgl die einen ähnlichen fall betreifehde Entscheidung RGHER 1940 ür 711).\n\nZur Zucignun;;shindlung gehört, dass der !äter\nüber die in amtlicher figenschaft empfangenen Beträge\nwie ein »igentümer verfügt. Diese Verfügung kann nach\n‚der ständigen Rechtsprechung auch in der Deckung von\nFehlbetrüsen gefunden werden. Beabsichtigt der Täter\ndie Deckung eines „ehlbetrages und verwendet er zu\ndiesem Ziecke aus .iengel an zureickenden eigenen\n„itrTeln bis zu deren Becchaffung amtliche Gelder, so\nhat er den Tatbestand des § 350 StGB verwirklicht,\ndenn ein derartiges Vorgehen setzt be ‚rifflich die Absicht voreuas, das in amtlicher ii, :enschalt empfangene\nGeld wirtichaftlich für sich zu veriicnden (RGSt 61, 233 »\noben; 62, 173 ££f; 64, 414 ff; RG DRZ 1928 ir 731). Es\nist anerkannten Rechts, dass in derartigen T£llen die\nZueignung nicht nur durch Intnerme von Geläbeträgen aus\ncer nasse, sondern auch durca Zalcche Buchung oder durch\nUnterlassung einer vorgeschriebenen Buchung geschehen\nkenn (vgl zB RG I 1932, 950, 16).\n\nTU En an nr a\n\nDer Tetrichter geht davon sus, äess die Beschwerde- °\nführerin dei rehlbetrag in \"ihrer\" Zerse gehabt habe .:\nund dass sie diesen \"eus eigenen Celdmitteln\" habe\n deciien nücsen. Ls kann dahingestellt bleiben, ob diese Annehme der itrafkammer den postdienstlichen Vorschriften entspricht, denn die Anwendung des § 350 StGB\nsetzt nicht voraus, dass die Be:.chwerdeführerin selbst\nzum „rsatz des Tehlbetrags verpflicktet war; es genügt, wenn sie ihre ürsatzpflicht irrtümlich angenommen hat (RGSt 64, 414 21; RG DEZ 1928 ir 731). Dass\nsie eine eigene Schuld decken wollte, sei es nun eine\n\nen ee\n\n-4-\n\nwirkliche oGer eine vermeintliche, ist ‚den Urteilsgründen zu entnehmen. § 350 StGB würde übrigens sosar dann am.endbar sein, wenn die eigene ürsatz-\n»flicht der Angeklagten weder vorgelegen hätte\n\nnoch irrtümlich von ihr angenommen worden wäre, wenn\ndie Jeechwerdeführerin vielmehr eine aus dem Fehlbetrag erwachsene Verbindlichkeit ihres Themanns, des\nToststellenleiters, hätte abdecken wollen, denn auch\ndie Überlassung amtlicher Gelder an Dritte oder die\nAbdeckung der Verbindlichkeit eines anderen mit amtlichen Celdern echliesst eine Zueignung in sich; zum\nTatbestand des § 350 StGB gehört nicht, dass sich der\nTäter im ındersebnis selbst bercichert oder die Gelder für sich selbst verbrsucht (RGSt 61, 232 f; 62,\n17 und die dort engef. weiteren untsch. RGSt 64, 415 $;\n67, 334 Li; nci.An 1929 Ir 270; RG DRZ 1954 ılr 413;\nRCHER 1940 Ir 711). An diesen in der kechtsprechung\ndes eic’ sgerichts zu § 350 StCB entrickelten Srundsötzen, an denen der Senat festhäölt, scheitern die\n\ningriffe der üevision.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte\nhibe ihre Verfehlungen begangen, weil sie \"Unannehmlichkeiten befürchtet\" habe. Dieser Bevieg,rund steht\nindessen der Anwendung des § 350 StCB nicht entgegen\n(2CSt 64, 414 ff).\n\nDie Beschwerdeführerin hatte, wie der Watrichter\nfeststellt, die Absicht, den Fehlbetrag aus eigenen\nGeldmitteln zu decken; tatsächlich trug sie jedoch in\ndem sehr erheblichen Zeitraum bis zur Entdeckung ihrer\n\nmn suite\n\n— \"—n-\n\nzum nt 1m, 20\n\nua 5\ns\n\nDER 2 Zur\n- — 1 un .n\n\n—— [u\n.—\n\nblanke N. mm\n\nVerfehlungen, nahezu 1 Jahr lang, keine eigenen\nTittel zur Beseitigung des FTehlbetrags bei. Das Vorhaben, irgendwann und irgendwiekünftig brsatz aus\neigenen iiitteln zu schaffen, schliesst die Annahme\nder Zueirmunssabsicht nicht aus. Auch wenn die Angeklagte die Beträ;e dem Postfiskus nicht endgültig vorenthalten wollte, machte sie sich diese durch ihre\nFalschbuckungen zunächst zu eigen. Sie führte die\nGeldbeträse uf ungewisse Zeit bis zum Zintritt ihrer\netwaigen Lreatzfüöhigkeit durch die pflichtwidrige\nDeclun; des ursprünglichen Fehlbetrages und durch\n\ndie vortsetzung ihrer ilachenschaften dem eigenen Vermögen zu. In diecenm Verhalten hat das Lendgericht zutreffend eine Zueignungshandlung gefunden (RGSt 62,\n175 21; RG IJU 1932, 950, 16). Tatsächlich haben die\nAngeklagte und ihr Ihemann, wie das Landscricht festgestellt hat, dann bis zur tatrichterlichen Hauptverhenclung den Fehlbetrag zur ratenweise in Köhe von\n200 DI abgedeckt. In dieser Abzehlung kenn nur eine\nnachtrürliche Wiederzutmachung eines Teils des Schadens scfunden werden, durch die am Tatbestand der\nAmtzunterechlagung nichts geändert wird.\n\nDie Frage, wie zu entscheiden väre, wenn die Angeklagte den Fehlbetrag nur ganz vorübergehend verdeckt und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben genöäss mit bereitliegenden eigenen .iitteln abgedeckt\nhätte, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher\nFell nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen\n\nu\n\nhier nicht vorliegt. Das Lendgericht hat vielmehr\n\nan mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die amtlichen\nGelder \"zur Abdeckung\" des Fehlbetrages, also nicht\n\n' nur zur vorübergehenden Verdeckung einer rechnerischen\nunstimnigkeit verwendet hat. Bei der rechtlichen \\ürdigung des Sachverhalts hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum ausgeführt, die Angeklagte habe \"bis\n\nzu den Zeitpunkt, an dem sie sich in ihrer Trägheit\nentschliessen würde, eigene Geldmittel der Tasse tatsächlich hinzuzulegen\", amtliche Gelder für diesen\nWiedergutmachungszveck verwendet; sie habe mit fremden\nGeld ihre eigene Schuld bezahlt, &lso [rende Gelder\nwirt. chaftlich für sich ver:.endet und ihren sachwert\ndem eigenen Vermögen zugeführt; sie habe von Anfang\nan den willen gehabt, ihr Verhalten so lange Fortzusetzen, bis sie \"bei Gelegenheit\" eigene .jittel zur\nDectiung des Lehlbetrages verwenden werde.\n\nDie Entscheidung R6GSt 17, 321 ff, auf die sich\ndie kevision beruft, betraf einen Fall anderer Art;\ndort handelte es sich um die Schaffung eincs \"Reserrefonds\" zu dem Zweck, sich die Wöglichkeit einer künftigen Zueignung offen zu halten; ob und inwieweit\ndieser Entsckeidung jetzt noch beizutreten ist, kann ”\ndahingestellt bleiben. Bei der weiteren intscheidung\n(\"DJZ Bd 34 S 321\"), auf die sich die Revision beruft,\nist eine unrichtige Fundstelle angegeben, sodass sich\neine Stellun,nshme erübrigt.\n\nu.\n\nTees ser Dr RT EI TEE\n\nA BE ie\n\nIE X 2 2a 20 72022\n\n-\n\nre nen rt - “\nTE rn en EEE U TE\n\nBr u\n\nDie Anwendung des § 350 StCB begegnet sonach\nkeinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dasselbe\nzilt für die Verurteilung der Angeklagten nach §§ 351,\n348 Abs 2, 753 StGB.\n\nDie fTichtanwendung der §§ 354, 133, 266, 267 StGB\nkann auf sich pveruhen, da die Angeklagte hierdurch nicht\nbeschrvert ist.\n\nDie Revision war nach alledem zu verwerten.\n\nDr. eroß Dr. Peetz Lantel\nXrumme Dr. Lörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/4-str-81-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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