{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-10_4_StR_364_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"4 StR 364/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafseche gegen\n\n1.) den Arzt Nr. mei. Kurt H\ngeboren ar\n\n1895 in\n\n2.) die Arztsehefrau ' Ingeborg H\ngeborene aus RB , geboren\nern 1917 in I@;\n\nvegen Abtreibung\n\nhet der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs\nin der öitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr&ösident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter sisntel\nRundesrichter <Xrumme\nBundesrichter Dr. Sörchner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanselt Dr. (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscha?t,\n\nJustizobersekretär (m\n\nals Urkundsbeemter der Gesch!itsstelle,\n\nfür Lecht erkannt;\n\nAuf die ?evisionen der Angexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. Februar 1951, soweit die Angeklagten verurteilt\nsind, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Recktsmittels, an das Landgericht zurückvervniesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nErönde.:\n\nI. Des Jendgericht hat den Angeklagten Nr. Ei\n& :;esen je eines Verbrechens der vollendeten und\nder versuchten .ptreibung zur Gesentgelängnisstrafe\nvon Zünf :.onaten und seine Ehefrau wegen eines Verbrschens der Peihilfe zur versuchten Abtreibuner zu\nzwei \\ochen Gefiingnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte tötete im Jenuar 1051 Gie Leibesirucht einer Schnengeren ab. Fei einer anderen Frau\nnahm er zu Giesen Zueck sinen Eingriff vor, bei dem\nikn seine Fhefrau Esndreichungen leistete. Nas Landgericht hat nicht für erwiesen engesehen, dass diese\nircau tatsächlich schwanger ner.\n\nII. Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen und des Verfehrensrechtis. Sie bsenstanden,\ndass das Lerdgerickt über Bencissnträge der Verteidigung nicht entschieden habe.\n\n1) Soneit sie bemängeln, es seien Brwusisenträge, die\neie in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 1951 vor der\nEzuptverhandlung gestellt haben, nicht berücksichtigt\nworden, ist die Rüge unbegründet. Ein Teil der benannten Zeugen ist geleden und vernommen worden. Dice\nLadung der übrigen Zeuren hat der Vorsitzende vor der\nHhauptverhendlung abgelehnt, cie Ablehnung dem Verteidiger mitgeteilt und ihm die unmittelbare Ladung\nnech § 220 3t?0 anheimgegeben.\n\n- 3 -\n\nre\n\n.\n\n=,\n\nee FIEBER TR >\n\n2) In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger\neine Reihe von Hilfsbeweisenträgen gestellt. .Über sie\nhat das Gericht, soweit es ihnen nicht stattgegeben\nhat, in den Urteilsgründen nicht entschieden. Auf\ndiesem Verstoss kann das Urteil beruhen.\n\nIn dem Falle der vollendeten Abtreibung stellt\n. des Gericht fest, es sei zwar eine Anzeige über eine\nFehlgeburt ausgestellt, aber nicht an das Gesundheitsemt abgesendt worden. Der Verteidiger hatte den\nLeiter des Gesundheitsamts als Zeugen dafür: benannt,\n-dess von den Ärzten die Meldungen über Aborte (Schnangerschaftsunterbrechungen) selten pünktlich erfolgten.\nund dass insbesondere bei Dr. H niemals vom Gesundheitsamt die verspäteten, meistens quartalsmässig\neingereichten Leldungen wegen der Verspätung beanstandet worden seien. Der Eingriff bei der Frau erfolgte\nAnfang 1950, die Festnahme des Angeklagten am 24.\nFebruar 1950. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass\ndas Gericht aus der Nichtabsendung der Anzeige keine\nfür den Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen\n' hätte, wenn der Zeuge die vorgebracht ‚Behauptung bestätigt hätte. Ä : |\n\nEN\n\nFerner hatte der Verteidiger beantragt, den Bundestagsabgeordneten St. und; zwei’ Ärzte als Zeugen zu ver- Er\nnehmen. Sie sollten,auf. Grund. ihrer jahrelengen Bekannt- %\n‚schaft mit dem ‚Angeklagten-bestätigen, dass er ein aus-\n‚gezeichneter, wahrheitsliebender, ehrlicher und braver ur\n‘. Cherakter sei, der nie in seinem Leben en wirtschaft- Be\n\"lichen Vorteilen gehangen habe, der in seiner Praxis\n\n-Ah-\n\nniemals aufs Geldverdienen aus gewesen sei, und dem\nweder eine strafbare Handlung im Sinne der Anklage\nnoch. eine Unwehrhaftigkeit gegenüber den. Gericht\nzuzutrauen sei.\n\nDes Vorbringen des Angeklagten und der Frauen,\nen denen er verbotene Eingriffe vorgenommen haben\nsoll, stehen in wesentlichen Punkten in Widerspruch.\nDes Gericht hat den Aussagen der Frauen Glauben geschenkt, insbesondere der Frau J. auch darin, dass\nsie vor der Behandlung durch den. Angeklagten keine\nSingriffe an sich selbst vorgenommen habe, Es ist\nnicht unmöglich, dass es nach Anhörung der Zeugen zu\neinem anderen Peweisergebnis gekommen wäre.\n\nDas gilt besonders auch, für den als Zeugen benannten Arzt Dr. Sch». über dessen Ladung das Landgericht ebenfalls keine Entscheidung getroffen hat. Frau\n.J. behauptete, dieser Arzt habe bei der ersten Untersuchung keine Schwangerschaft festgestellt, nach der\nzueiten aber erkl& rt, nun sei es wieder so weit. Die\n\"Verteidigung hatte Dr; Schg> dafür als Zeugen benennt, dass er keine Schwangerschaft bei Freu J. festgestellt habe. _\n\n‚Wegen dieser. Gesetzesverletzungen, auf Cie sich\nbeide Angeklagte ‚berufen, muss des Urteil nebst den\n\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. _\n\nEs erübrigt sich daher, auf die übrigen Revisionsen-\n\ngriffe einzugehen.\n-5.\n\nSS\n\nSl te “ ey De\n\nvo,\n\nEEE EL)\n\nae\n\nBr Be\n\nnur unklar aus.\n\nIDEE wen\nLuR SEITE ERBERTE,\n\nSue ee\n[3 5 u\nIIl. Bei der neuen Verhandlung und ıntscheidung\n\niird sich das Lendgericht eindeutig mit der Zurechnungsf£ihickeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen.\nDie ‚Ausführungen euf Seite 11 UA können den Eindruck erwecken, das Lendgericht halte den Angeklagten schon\ndeshalb für voll zurechnungsfähig, weil er.die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, besitzt.\närforderlich ist aber auch die Fähigkeit, nach dieser\nZinsicht zu handeln. Eierüber spricht sich das Urteil\n\n“.\n\nSenatsräsident Dr. Groß ist\n\ninfolge Urlaubs ortsabwesend '\n\nund daher an der Unterschrifts- Dr. Peetz Mantel\nleistung verhindert.\n\nDr. Peetz Krumme Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/4-str-364-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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