{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-10_4_StR_202_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"4 StR 202/51","doktyp":null,"leitsatz":"Verweisungen auf Anlagen zur Revisions-\n\nbegründung sind unzulässig.\n\nII.Gesetzs § 239 KO. -\nRechtssatzs Die @läubigerbenachteiligung braucht\n\nnicht der vom Gemeinschuldner verfolgte\n\nEndzweck zu sein. is\n\n«IT,\n:","text_plain":"- —\n\n—\n\nFür das Nachschlagewerk! . ” 2290 \"014 “\n\n.—. mn mn de\n\nNicht, für die Autliche Samnlung!.\n\nvw\nI, Gesetzs § 345 StPO j\nRechtssatz: Verweisungen auf Anlagen zur Revisions-\n\nbegründung sind unzulässig.\n\nII.Gesetzs § 239 KO. -\nRechtssatzs Die @läubigerbenachteiligung braucht\n\nnicht der vom Gemeinschuldner verfolgte\n\nEndzweck zu sein. is\n\n«IT,\n:\n\nAktenzeichens 4 StR 202/51 -;\nUrteil von miles 16 Essen j\n\nAT. Gutes ar\n\nE:\nE\ng.\n\"\n\n®\n\n: Im üamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Uhrmacher Hans B\naus DEEP, geboren am EBD 1908 in 2 BD,\nwegen Konkursverbrechens\n\n... hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nSe in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen\n_ haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Mantel,\nEundesrichter Krumne,\nEundesrichter Dr. Förchner\nals beisitzende Richter,\n\nDundesanvwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizobersekretär )\n\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nzür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ‚Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 24. Oktober 1950\n\n- 2.\n\nI\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nerinde:\n\nDie Anlage (Bd II Bl 288/295 d.A.), auf die in der\nRevisionsbegründung Bezug genomuen. worden ist, kann\nvom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden,\nVerweisungen auf Anlagen sind nach der ständigen\nRechtsprechung unzulässig (RGSt 14, 348 f; 18,95 f;\n20, 42 £; 29, 411; RG GA 47, 163; 68, 364; RG Recht\n1921 Nr 2695; RGJW 1950,3404, 13). Im vorliegenden\nFall kommt hinzu, dass die Anlage nicht einmal von\n\n- Verteidiger unterzeichnet ist, wie es § 345 Abs 2\n\nIl.\n\n3tPO voraussetzt (vgl besonders RGSt 14, 348 f; 20,\n42 £),\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1) Die Rüge, mit der eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht im Sinne des § 245 StPO (gemeint\nist ersichtlich § 244 Abs 2 aa0) geltend gemacht\nwird, lässt die Angabe der Tatsachen vermissen, in\ndenen der Verfahrensverstoss von der Revision ge-\n\nfunden wird (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n- 3.\n\n.\nu nn nn ee\n\nneswegs, dass die Aussage dieses Zeugen unberück-\n\n. III,\n\ntroffenen Feststellung stehe, wonach der Angexlag-\n\n. gen, da kein unlösbarer Widerspruch vorliegt, wie\n\n2) Wenn das Landgericht die Aussage des Zeugen\nED nicht in allen Punkten im Urteil wiedergegeben und gewürdigt hat, so liegt hierin kein Ver-Jahrensverstoss (RCIW 1935, 2065, 35). Aus dem\nUnterbleiben ausärücklicher Erwähnung folgt kei-\n\nsichtigt geblieben ist (RGSt 68, 274). Ein Verstoss gegen die Sollvorschrift des § 267 Abs 1\nSatz 2 StPO würde übrigens die Revision nicht begründen (R6St 47, 109). |\n\nAuf'Grundder erhobenen Sachrüge war das gesamte\n\nUrteil nachzuprüfen. Hierbei ist jedoch kein den =\nAngeklagten beschwerender Fehler bei der Rechts- ee. |\nD: ;\n\nanwendung festzustellen gewesen,\n\n1) Zur Beiseiteschaffung von Vermögensstücken\ndurch die Angestellte Frau ii\n\nDie Revision rügt, dass die Feststellung der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, im Wider- Er\nspruch mit der an anderer Stelle des Urteils ge- |\n\nte beabsichtigt hade, den Erlös der beiseite ge- =\nschafften Schmuckvaren zur 3efriedigrung der Gläu- ie\n\nbiger zu verwenden.\n}iit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdrin- %\nder Urteilszusamnenhang einwandfrei erkennen läßt.\n\n-4- 5\n\nSu\n> —\n\nDas Landgericht hat Tlestgestellts Der Auftrag\ndes Angeklagten sei dahin gegangen, Frau ip\nsolle die noch nicht bezahlten Waren zurückschicken, die restlichen Wertgegenstände bei\n: günstiger Gelegenheit veräussern, wit einen Teil\ndes ürlöses Löhne und sonstige dringende Schulden '\nbezahlen und den Rest des Geldes an die üihefrau\ndes Angeklagten abführen, damit diese und die Kinder versorgt seien. Es kam dem Angeklagten hiernach. keineswegs, wie die Revision unterstellt,\nausschliesslich darauf an, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu hätte es keiner heimlichen Beiseiteschaffung bedurft. Es sollte vielnehr nur\nBegleichung der Löhne und sonstiger dringender\nSchulden erfolgen und der Rest des Erlöses an die\n. Ehefrau des Veschverdeführers zur Versorgung der\nFamilie abgeführt werden. In diesem Sinne hat das\nLandgericht die oben wiedergegebene tatsächliche\nJeststellung an anderer Stelle eusdrücklich dahin\nklargestellt: Frau Lg habe den Erlös der beiseite geschafften Schmucksachen, wenn auch nicht\nrestlos, so doch zu einem wesentlichen Teil an .\ndie shefrau des Angeklagten für deren und der\nKinder Lebensunterhalt aushändigen sollen. Tatsächlich hat dann Frau il, wie das Landgericht\nfeststellt, sogar von dem geringfügigen Erlös der\nGegenstände, zu ‚deren Ver&usserung es gekomnen ist,\nim Betrage von 0. mu einen Teil an die Ehefrau\ndes ingeklagten abgeführt. Diese Urteilsfeststel- Be:\nlungen stehen mit der Annahme der Absicht, die Gliu- 4\n\n-5 -\n\nbiger zu benachteiligen keineswegs in unlösbaren\n\nWiderspruch, Für die Behauptung der Revision, der\n\nAngeklagte habe den Auftrag erteilt, dass \"der größ-\n\nte Teil\" der Schmuckwaren den Gläubigern habe zugu-\n\n‚ te kommen sollen, fehlt es in den Urteilsgründen an\n\nu . jeder Grundlage. Übrigens würde aber das Ergebnis,\n\n’ zu dem das Landgericht gelangt ist, auch durch die\n„eststellung getragen, dass der grössere Teil des\nErlöses zur Abdeckung dringender Schulden und nur\nder geringere zum Lebensunterhalt der Familie des\nAngeklagten Verwendung finden sollte. Die Anwendung\ndes § 239 Abs 1 Ziff? 1 KO setzt nicht voraus,daß die\nGläubigerbenachteiligung der ausschliessliche Zweck\nder Beiseiteschaffung gewesen ist (RGIW 1934, 1290,\n\n. 105 1934, 1500, 18). Auch aus § 129 Abs 1 KO ergibt\nsich kein Recht des Gemeinschulädners auf eigenmächtige veiseiteschaffung von Veruögenszegenständen\nzur Deckung des Unterhalts für sich und seine Faniiie. '\n\n[u .\n\nZu Unrecht vermisst die Revision in ange?ochtenen\nUrteil eine Stellungnahme zur l'rage des strafbe-\n£reienden Rücktritts vom Versuch. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der von Frau Ei) in der\nelterlichen Wohnung untergebrachte Schmuck von der\nKriminalpolizei sichergestellt. und wieder in das Geschäft zurückgebracht worden ist, und dass frau I]\nauch den bei ihrem Grossvater abgestellten Koffer\nmit Wertgegenständen sodann wieder herausgegeben hat.\n\n-6.-\n\n%\n\nJedoch kann bei einem solchen Sachverhalt nicht\n\n\"davon gesprochen werden, dass der Angeklagte Srei-\n\nwillig vom Versuch zurückgetreten sei, denn die\nSicherstellung durch die Polizei und die HJerausgabe des Koffers durch Frau ig waren ersichtlich\nvon seinem Willen unabhängig. Überdies war das Konkursverbrechen, was die Bankrotthandlungen anlangt,\nbereits vollendet, bevor die Gegenstände dem Zugriff\nder Gläubiger wieder ‚zugänglich gemacht wurden, unt-\n\n-‚sprechendes gilt euch Tür den Gesichtspunkt der tä-\n\ntigen Reue (RG DRZ Rechtspr 1930 Nr 760).\n\n2) Zum Abschluss von Scheinverträgen nit Frau Mg\nüber den äraftwagen und die beiden Rennpferde:\n\nDieser Tatbestand ist von der Revision nicht zum Gegensteand besonderer Angriffe gemacht worden. Die iachprüfung, die auf_Grundder allgemeinen Sachrüge zu\nerfolgen hatte, hat ergeben, dass das Urteil auch insoweit keinem durchgreifenäen rechtlichen 3edenken\nbegegnet.\n\nDas Landgericht hat hier zum Beweggrund des Angeklagten folgendes festgestellt: ur habe geglaubt,\nauf diese Weise Vollstreckungsmassnahnen der Gläu-\n\nbiger bezüglich des Personenkraftwagens und der Renn-\n\npferde vereiteln zu können; er habe diese Wertgegenstände vor Pfändungen zu schützen gesucht und gehofft,\nsich nennenswerte Geldbeträge beschaffen zu können, '\num denn die dringendsten Schulden zu begleichen; er\n\n“habe gehofft, dass durch den Verkauf etwa 12000 Di\n\n- 7.\n\nvg\n\nmen. ur\n\n5\n\nDo Derage\n\nerzielt würden; nit diesem vetrag habe -er gedacht,\n. seine Verbindlichkeiten gegenüber deu Juwelier\n\nNEED zväecken zu können.\n\nWenn die Stralkammer auf.-Grunddieses Sachverhalts\nzu der rechtlichen Schulssfolgerung gelangt ist,\nder ingeklagte habe in der Absicht gehandelt, die\nGläubiger zu benachteiligen, so lässt das weder\neinen unlösbaren Widerspruch noch einen KRechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte in Aussicht genom-'\nmen hatte, den Kraftwagen und die Rennpferde zu veräussern und den ärlös zur Sefriedigung des besondersnachdrücklich auf Seiriedigung drängenden Cläubigers* _\nRR) zu verwenden, steht der Annahme der Gläubi- -\n' gerbenachteiligungsabsicht keineswegs entgegen. Denn u\nsolange nicht tatsächlich die Veräusserung der Gegenstände erfolgt und der ürlös zugunsten des Gläubigers > verwendet war, war zunächst der Anschein einer Verninderung der Vermögensuasse um die:\nerdichtete Schuld herbeigeführt, und es hing vom Angexlagten ab, ob er überhaupt an seinen Vorhaben, den\n_ Gläubiger rg zu befriedigen, festhalten wollte, .\nüs kommt hinzu, dass der Zugriff der Gläubiger auf.\nden Kraftwagen und die Rennpferde durch die errichteten Urkunden mindestens zunächst erschwert oder\nin Trage gestellt wurde, In der Herbeiführung dieses\nZustandes hat des Landgericht ohne Rechtsirrtum den\nTatbestand des § 239 Abs 1 Ziff 2 KO gefunden. Überdies schliesst das Vorhaben, einen Gläubiger vor den\nanderen zu befriedigen, hier nach der rechtlich unbe-\n\n-8-\n\n‘denklichen Annahne der Straikammer die Absicht in\n.. sich, alle übrigen Gläubiger, die ein Recht auf\n“ gleichmässige anteilige Befriedigung hatten, zu\n\nbenachteiligen (REIT 1934, 1250, 10). Die Gläubigerbenachteiligung braucht nach der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst,\n\n. nicht der üUndzweck zu sein, den der Angeklagte mit\n“ seinen ilassnahmen verfolgt hat (RGSt 59, 139 oben;\n\nREST 1934, 1290, 105 1954, 1500, 18). § 259 § 0 ist\nsogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuldner die\nkünftige Gesundung seines Ceschäfts und äie spätere 3efriedigung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RGJWV\n1934 aa0). Wenn der Angeklagte tatsächlich noch dazu\ngekoumen wäre, die Gegenstände zu veräussern und den\nErlös zur befriedigung des Gläubigers TB» zu\nverwenden, so würde das an dem vorher vollendeten\nTatbestand des § 239 Abs 1 Ziff 2 KO nichts geändert\nhaben. Die Feststellung des Landgerichts, der Ange-\n\n' klagte habe den Erlös \"für sich\" verwenden und seine\n\nVerbindlichkeiten gegenüber ra \"zu seinen Gunsten\"\nabdecken wollen, soll, wie der Urteilszusamnenhang erkennen lässt, in dem oben dargelegten Sinne verstan-\n\n. den werden. ob damit zu rechnen war, dass der Erlös\n. des Kraftwagens und der 'Rennpferde durch die Abdeckung\n\nder Verbindlichkeit..: bei > aufgezehrt wurde,\noder ob der Angeklagte einen Überschuss zu erzielen\n\n ho®fte, den er zur Deckung des Unterhalts zür sich und\n. seine Familie nutzber zu machen trachtete, kann dahin-\n\ngesteilt. bleiben, Ber\n\num\n\nZI2=. 2\n\nrs\n\nDass durch die Urkunden vom 9. März 1949 nach bürgerlichem Recht keine wirksamen Übereignungen zustapdegekomnen sind, hat für die strafrechtliche Beurteilurig des Sachverhalts keine „edeutung, da die\n Strafkemmer bei diesem Anklagenunkt nur die Anerkennung einer erdichteten. Schuld (§ 239 Abs 1 Ziff 2 'Xo)\nund nicht die Beiseiteschafi Zung des kraftwagens und ä\nder Rennpferde (§ 2539 Abs 1 Ziff 1 KO) festgestellt\n\nDie Segründung, nit der das Landgericht die ärrichsung der Urkunden als eine \"Anerkennung\" einer erdichteten Schuld im Sinne des § 239 Abs 1 Ziff 2 X0 gewürdigt hat, begegnet keinem rechtlichen öedenken. Insbe- .\nsondere braucht die Anerkennung nach der Rechtsprechung.\ndes Reichsgerichts, der der Senat folgt, nicht im konkursverfahren zu erfolgen, (RGSt 62, 288 üitte). Es\n‚genügt nach dem Gesetz auch, dass die Schuld teilweise erdichtet ist (vgl RGSt 24, 454 unten):\n\nthen ann ae\n\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht geprüft .\nworden, ob strafbe? ereiender Rücktritt vom Versuch vorliegt, gilt das oben zu Ziff 1 Dargelegte entsprechend. %)\nZwar hat das landgericht hier folgendes festgestellt: -\nDer üraftwagen sei von Frau Lg, Aie ihn während der\nHaft des Angel ilagten beim Strassenvorkehrsemt auf: ihren Namen habe unschreiben lassen, \"einige Tage später.\nzur Sicherstellung an die Polizei herausgegeben, dort\nvon den Gläubigern beschlagnahmt und alsdann versteigert worden; auch bezüglich der Rennpferde habe Frau\n\n- 10 - %\n\n“\n\n2.8\nve\n\nwe\nFar)\nFuer\nFi\n\n- 10 -\n\n\"ig nach der Verhaftung des Angeklagten keine Rechte\n\naus dem Scheinvertrag von 9. liärz 1949 hergeleitet,\n\n“ nachden sic erfahren habe, dass die PFutterkosten und\n\ndie sonstigen Aufwendungen seit einiger Seit nicht bezahlt und die ?ferde bereits gepfändet gewesen seien.\nHier kann jedoch ebenizlls von einem freiwilligen Rücktritt des Anfeklagien nicht gesprochen werden. Überdies\nwar das Konkursverbrechen, soweit es sich um die Bankrotthandlungen handelt,. auch in diesem Falle mit der\nAnerkennung der erdichteten Schuld bereits vollendet,\nsodass für einen Rücktritt vom Versuch überhaupt kein\nRaum mehr war. Entsprechendes gilt auch hier für den\nGesichtspunkt der tätigen Reue (vgl oben).\n\nDass aus den zum Schein errichteten Urkunden alsdann\n\nim Konkursverfahren von Frau ig keine Rechte hergeleitet worden sind, ist für die strafrechtliche Beur-\n\n‚teilung des Tatbestandes unerheblich (RGSt 62, 288\nunten; RG Recht 1929 Nr 854).\n\n5) Zur unordentlichen Buchführung:\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Unterlassung bezw. Unrichtigkeit zahlreicher Lintragungen\nin den Wareneingangsbüchern und im Kassenbuch ein Vergehen gegen § 240 Abs 1 ziff 3 KO gefunden, Insoweit\nhat such die Xevision keine näheren Ausführungen zur\n\nBegründung der allgeueinen Sachrüge gemacht.\n\n4) Zur Vernichtung der beiden Wareneingangsbücher:\n\nDie Verurteilung wegen. eines Verbrechens gegen § 239 Abs 1\n\n- 11 »-\n\nan\n\n- 11 -\n\nziff 4 KO ist rechtlich ebenfalls nicht. zu beanstanden. Zutreiiend hat das Sandgericht in dem 3achverhalt keine Vernichtung der iendelsbücher gelunden, da sich die Beiseiteschaffung auf cinzelne Bü-.\ncher beschränkte (RGJW 1894, 502, 5; RG GA 58, 170).\n\nDie Feststellung’ der Gläubigerbenachteiligungsabsicht\nsteht auch hier — entgegen der Ansicht der Revision - .\nkeineswegs in unlösbarem Widers»ruch mit irgendwelchen an anderer Stelle des Urteils getroffenen, tatsächlichen Feststellungen. lit der Behauptung, nicht\n„ der Angeiilagte habe der Gemeinschaft der Gläubiger,\n\n- sondern Frau ig habe ihm selbst die Übersicht über “\ndie Vermögenslage unmöglich machen wollen, setzt sich E\ndie Revision in Widerspruch mit den für das Revisions- \"\ngericht bindenden „Feststellungen des angefochtenen\nUrteils. i\n\n5) Zum übermässigen Verbrauch durch Aufwand und Spiel: -\nDie Begründung, mit der ger r Angeklagte wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Zi? x0O verurteilt worden ist,’\nist {rei von Rochteirrtun. uch hier hat die Revision i\nzur Segründung der allgemeinen Bachrüge keine besonde- 5\n. ren Ausfthrungen genacht.\n\nZu. 1-5:\nDer üinweis der Revision darauf, dass der angeklagte\nzur Tatzeit den Gedanken an einen Konkurs überhaupt\nnoch nicht gefaßt gehabt habe, geht fehl. Nach der\n\n- 12 -\n\n_. > Br | ——\n-12-.\n\nneueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der\nSenat folgt, braucht sich der Vorsatz des Anscklagten nicht auf die Zahlungseinstellung bezw die Kkonkurseröffnung erstreckt zu haben (RGSt 45, 88 £T,\nbes 96 unten; RG GA 47, 170; RGLZ 1914, 1861, 18).\nDie erforderliche äussere Beziehung der kassnahnen\ndes Angeklagten zur Zahlungseinstellung bezw. Konkurseröffnung ist den Urteilsgründen zweifelsfrei\nzu entnehmen (vgl RGSt 55, 30; RGJW 1931, 2573, 14).\n\nDie Strafkammer hat säntliche Verstösse gegen § 239 KO\nund ebenso die Verstösse gegen § 240 KO‘ je zu einer\nZinheit zusammengefasst und zwischen dem Verbrechen\ngegen § 239 KO und dem Vergehen gegen § 240 X0 Tateinheit angenomnen. Diese rechtliche Beurteilung des\nSachverhalts entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts; dabei begegnet es auch keinem Bedenken, dass das Landgericht Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Ziff 4 und ausserdem (in\nTateinheit) wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Ziff 3 KO\nhat eintreten lassen; der ürundsatz, dass das Vergehen gegen % 240 Abs 1 Ziff 5 in der ..egel durch das\nVerbrechen gegen § 259 Abs 1 Ziff 4 TO aufsezehrt wird\n(RG 3 D 271/38 vom 25.5.1938), kann nach ”age des\nvorliegenden Falles nicht zur Anwendung gelangen, da\nes sich kier nicht um denselven tatsächlichen Sachverhalt, sondern um mehrere voneinander verschiedene Tat-\n_ besflände handelt, nämlich die ursprüngliche unrichtige\nBuchführung und die spätere Beseitigung einzelner Geschäftsbücher.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat neuerdings die Rechtsprechung des Zeichsgerichts, nach der |\nmehrere Bankrotthandlungen zu einer rechtlichen zinheit zusamuengefasst wurden, aufgegeben ( 1 StR 171/51\nvom 8.5.1951 S 21/23). Diese neue Rechtsprechung gibt\njedoch keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Urteils, da der Angeklagte durch die Annahme einer\neinheitlichen Tat nicht beschwert ist, und andererseits\ndas Gesetz eine Schlechterstellung des Beschwerde?\n‚rers verbietet (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nAngesichts der Tatsache, dass in der Anklageschrift\ndurchweg eine einheitliche Handlung angenomuen wor- „\nden ist, ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden,\n. dess die Stirafkainier von einer ?reisprechung abge-\n\nsehen hat, soweit der Angeklagte nicht für überführt\n\nerachtet worden ist.\n\nDie Rüge der Revision, dass die für die Gesastheit\n‚der Verfehlungen ausgeworfene Strafe von 'einen Jahr\nGefängnis im Verhälinis zum Schuldgehalt hoch sei und\ngegen das Gesetz verstosse, ist offensichtlich unbe-\n\ngründet.\nDa das Urteil.auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen\n\n-14-\n\nlässt, war die Revision des Angeklagten mit der\n\naus § 473 StPO sich ergebenden lostenfolge als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Groß Dr. Peetz . Mantel\nKrume Dr. Hörchner\n\n.\n\nu”\n\na —\n—\n\nx\n\nnd le,\n\n77\n\ner?\n\n\\$\n\nPeg\n\nei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/4-str-202-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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