{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-03_4_StR_98_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"4 StR 98/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aus TEE (Kreis LEW), zeroren an ED 1885\n\n- . für Recht erkannt:\n\n2291 1FC0\nusa |\n\nIM WA MEN DES VOLKES\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden Postbetriebsnssistenten a.D.Hermann K iin\n\nin TE (Kreis Di.\n\nwe;en Brandstiftung\n\nhat der 1. Perienstrafsenat .des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\n\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz.\n\nBundesrichter Mantel.\n\nBundesrichter Krumme ;\n\nBundesrichter Dr. Hörchney.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. nu .\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals’ Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nvon 17. Oktober 1950 Fird vervorfen.\n\nDie Staatskasse hat die } Kosten des Rechte- cn\nwittels zu tragen.\n\nVon Rechts vwe;en\n\nER ÄLnen Ialer\n\nRG\n\nee\n\nNee dung.\n\n&r 3.0.4.8 et\nI) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nRevision eine Verletzung des § 244 Abs 2 und 4\n\nStPO. Sie erblickt Giesen Verfahrensverstoss in\nder Ablehnung der Beweisamträge, die die Staats-\n\n‚anwältschaft in der Hauptverhandlung gestellt\nhate.\n\n\"Die Ter£ahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte ist auf Grund von Anordnungen\n\ndes Schwurgerichtsvorsitzenden vor der Hauptverhandlung. durch den Nervenarzt und Leitenden Arzt\nder neurologisch-neurochirurgischen Abteilung des\n\nLondeskrankenhauses DB Dr.nec. x 5 und! von\ngem Oberarzt. der Psychiatrischen Klinik der n-\n\nstalt er Dr.med.habil. Sc un-\n\n'tersucht worden. Dr.X@P hat ein ausführliches\n‚schriftliches Gutachten zu den Gerichtsekten eingereicht. Beide Sachverständigen sind alsdann in\n\nder Hauptverhendlung vernommen worden. Die Ergzebnisse, zu denen sie gelangt sind, haben in den\nUrteilszründen eingehende Medergnbe und Würdi-\n\n‚gung gefunden.\n\nIn der Hauptverhendlung hat die Staatsanwalt- .\n\nschaft den Bevweisentrag gestellt, den Angeklagten.\n\neiner eingehenden Untersuchung in .einer Heil-. oder\n\nPflegeanstalt zu unterwerfen; sie hat ı weiterhin\n\nvorsorglich beantragt, ein Oberzutachten einzuho-\n\nlen. Das Sehwurgeficht hat beide Bevelsamträge\n\n\"aus dem tatsächlichen Grunde der ;senügenden\nAufklärung durch die beiden erstatteten Gutachten\" abgelehnt.\n\nDie beiden Beweisamträge der Stsatsanwaltschaft stehen in enger Verbindung niteinander;\nsie zielten auf die Untersuchung des Angeklagten und Begutachtung seines Geisteszustandes\ndurch einen weiteren Sachverständigen ab. Deshalb kann zu der Verfahrensrüse bezüglich beider\nBeveisamträ, se zugleich Stel! zung genommen. werden.\n\n- Die Bevielsamträge lassen jede Klarstellung\nvermissen, welche Tatsachen unter Berieis gestellt\nwerden sollten: Es ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zum Ausdruck gebracht worden,\nob die Frage der Zurechnungs?ähiskeit des Angeklagten oder die Fraze der Unterbringung in einer Heil- oder Pflezeanstalt oder beides Gegenstend weiterer Beweiscrhebung sein sollte. Es\nist in den Beveisamträgen nicht einmal klargestellt worden, welcher Geisteszustand des Angeklagten Überhaupt unter Beweis gestellt verden\nsoll, die volle Zurechnungsfähigkeit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit oder die Zurech- .\nnungsunfähigkeit. Die‘ Frage, ob diese Beiveisahträge, die en sich Beweisermittlungsamträge. sind,\n(vel 2 StR 84/51 vom 6. April: 1951 und die dort.\nangeführten Intscheidungen RGSt 54, 239; 64,432)\nausreichende Klarstellung durch die von der Staateanvaltscheft enlässlich des Schlussvortrage ge-\n\n42\n\nAu]\n\nZ——n\n\n— -\n\nstellten Anträge gefunden haben, und ob der\nVorsitzende verneinendenfalls au? die Behebung\nder Unklarheit der Beweisamträge hätte hinmwirken nissen, kann auf sich beruhen, da die Ablehnung der Anträge, wie ‚die Prüfung, des Senats\nergeben hat, jedenfalls in Rrgebnis zeinen Verfa shrensverstoss erkennen lässt..\n\n\"Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren\nGutachtens konnte nach dem Gesetz \"aus dem tat-\n'sächlichen Grunde der genügenden Aufklärung durch\ndie beiden erstatteten Gutachten\" abgelehnt wer-.\nden. Das würde mur dann nicht gelten, wenn die\n\"Sachkunde Ger beiden vernommenen Sachverständigen\nzweifelhaft wäre, wenn diese Sechverständigen von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzunz zen ausgegangen wären, wennfiihre Gutachten Widersprüche\nenthalten würden oder wenn einem anderen Sachverständigen ! iberlezene Forschungsmittel zur Verfügung ständen § 244 Abs 4 Satz. 2 ‚Sı0).\n\n.\n\nDass die Sachkunde der. ‚vernomnenen Sächverständigen etwa zweifelhaft. sel... dass. diese von\n\nze gengen seien ‚oder dass einen anderen Sachver-.\n. ständigen überleg gene 'Forschungsmittel zur Ver-\n\n. Fügung ständen, behauptet die Revision selbst\nnicht. ‘Das Schwmrg ericht hat übrigens in ‚den Urisgründen ausär: icklich auf das. hohe fachliche\n\nsen. Dieser Hinweis begegnet im Hinblick auf die\n\nKönnen der vernonnenen Sachverständigen hingewie-\n\nnd\n\nızutreffenden tatsächlichen Voraussetzung zen aus-\n\n”\nx\n\nr\n\nie\n\n!\n\n\"die Gutachten der vernommenen Sachverständi.;sen\nin sich: widerspruchsvoll 'seien, wie es das Gesetz\n\n\"die Zurechnun;sunfähigkeitnur: für ährechein.\n\nZU. Gunsten des. Angeklagten zu entscheiden ist,-\n\nStellung der beiden Sachverständi;sen keinem Bedenken.\n\nDie Revision macht auch nicht geltend, dass\n\nim § 244. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ‚StPO voraussetzt.\n\nREN.\n\nDanit erledigt sich \"die Rige 'einer Verletzung\ndes § 244. Abs 4 StPO. ohne weiteres.\n\nun 'kann es ‚allerdings die Prlächt zur. Wehrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO) gebieten, ein\nObergutaöhten beizuziehen, wenn die bisherigen\nBegutachtungen miteinander im Widerspruch stehen,\nin der Regel aber nur denn, wena die Abweichung\nder Gutachten strafrechtlich in är;ebnis von Bedeutung ist. Diese Voraussetzung liegt indessen\nhier ersichtlich nicht vor. Die beiden erstatteten’-Gutachten unterscheiden sich im wesentlichen\nnur inso?ern, als Dr.. xD äie volle Überzeugung\nSevonnen hat, dass der Angeilaste zur latzeit zurechnungsüunfähig‘ gewesen ist, während ‘Dr. Sc\n\nBar\n\nhält. Diese Abtreichung ist im Ergebnis ohne Bedeutung, da die Freisprechung des Angeklagten =\nnicht nur durch das Gutachten des Dr. X, sondern - ansesichts des Grundsatzes, dass im Ziteitel\n\nauch durch das Gutachten des Dr. Sch getre- .\n\ngen wird.\n\n1. \\\n\nDie Rüge, dass die beiden Sachverständigen\nden Ansetlagten einer zu kurzen Untersuchung unservorfen hätten, ist offensichtlich unbesr’indet..\nBesonders das ausführliche schriftliche Gutachten des Dr. KM vom 12. Oktober 1950 lässt erkennen, dass dieser Sachverständige eine sehr\nsingehende Untersıchüng des Angeklag ten durch- B\n\nHiernach bedurfte es. weder. einer anderweitigen Untersuchung des Angeklagten in einer leiloder Pflegeanstalt noch der Einholung. eines Obergsutachtens. Diese Massnahmen hätten nach Lage des\nFalls, wie das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden beiden ‚Gutachten in den Urteils- .\n. gründen dargelegt hat, nur zu einer Erhärtung 4\nder Annahme der Zurechnungsunfähigkeit, nicht\naber zur ‘iderlegung dieser ännahme führen können.\n\nE43\n2\n‘\n\nDie Verfahrensrüge erweist sich sonach als\nunbegründet. nn | {\n\nm Auch mit der Sa „chrüge kann die Revision nicht\ndurchdringen, EZ a er\n\ni. Sie nacht geltend, das Gesetz nache die Anwendung des $: 51 SteB ‚davon ‚abhängig, dass eine krank-\n. hafte Stö örung: der. Geistestätig gteit vorliegt; hierzu gehörten aber, wie. der Oberste Gerichtshof Zür a\ndie Britische \"Zone in seiner Rechtsprechung hervorgehoben habe, nicht Genütszustände anderer .Art,\n\n.\n\nwie Hass, Tut, Enttäuschung und Verbitterung.\n\nR\n\n&\n\nDie Mevision lässt hierbei die von Schwur- 5\n»ericht ausdrücklich festgestellte kraukhafte, “\norzanische Veränderung ausser Betrecht. . %\n\nDer Tatrichter hat ausgeführt: Der Sachverständige Dr. Bo) habe bei dem Anzeklagten deutliche Zeichen einer allgemeinen schvreren Gehirnsklerose sowie Resterscheinungen des durch die\nHirnsklerose bedingten Schlaganfalls von: Jehre\n\n1938 Pest; gestellt; auch der Sachverständige. Dr.\nSch hate die Annahme einer ernsten Hirnschädigug für berechtigt erklärt. Das Schwargericht\nist entsprechend diesen Gutachten zur Feststellung einer ernsten organischen Gehirnverkalkung,\neiner ernsten Gehirnschädigung zelangt. Abschliessend hat das Schwurgericht Zest;estellt, dass zu\nder krenkhaften organischen Veränderung eine Reihe von schweren Beeinträchtigungen des Gemüts\n(Gran, Leid, Bitternis, Hass und Tut) sowie der\n Alkoholgenuss hinzüugetreten sei. [s ist euf Grund\ndieses Sachverhalts zu dem Ergebnis zelangt, dass\nder Angeklagte die Tat unwiderle;bar im Zustand\nkrankhafter Störung der Geistestätiskeit begangen\nhat. Die Grundlage dieser Zurechnungsunfähigkeit\nbildete nach der Überzeugung des Tatrichters die\nGehirnverkalkung des Angeklag gten, also eine dauernde krankhafte Verän derung; lediglich ausgelöst\n‚wurde. die Tat alsdann durch die ungewöhnliche Zusanmenballung schwerster Beeinträchtigungen des\nGemüte.. 000° on . .\n\na\n\nDass in der Gehirnverkalkung eine kraukharte Störung der Geistestätigkeit in Sinne\n\ndes § 51 StCB sefunden werden kann, ist in der\n\nRechtsprechung des Reichsgerichts,. der sich\n\n. der Senat anschliesst, anerkannt (RGSt 73,122\nunten/ 123 oben).\n\nDie) Entscheidungen des Obersten Gerichts-,\nhofs für die Britische Zone (0G Str 3, 19/24\nund 3, 82/83), au? die von der Revision Bezug\ngenommen worden ist, betreffen einen anderen\nSachverhalt. Dort handelte es sich um geistig\nzesunde Täter, bei denen zur Tatzeit lediglich\neine auf nicht kranikhafter Ursache beruhende\nBerusststeinsstörung auf der Grundlage von Zorn,\nut, Hass und dergleichen vorlag. Im übrigen\nhat serade der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung vom 25.April\n1950 (0G Str 3, 19/24) dargelegt, dass § 51 StGB\nauch auf den \"nicht krankhaften, schweren Zorn-.\naffekt anwendbar sein könne, allerdings nur in\n\n„. Ausnahmefällen: und unter besonderen Voraussetzun-\n\ngen, auf die aann in der weiteren Entscheidung\nvom. 20. Juni 1950° (06* Str.3, 82/83) besonders\n\"nachdrücklich hingewiesen: ‚worden ist. Keinesfalls\n- können. ‚aber. äie. Einschränkungen, die der Oberste\n‚Gerichtsho? für die Britische Zone bei der Anwendung des § 51 StGB auf. Fälle der bezeichneten Art für geboten pält, auf: ‚den ‚vorliegenden\nFall übertragen werden, da.eben: der Angeklagte .\n\n= g =\n\n“\n\nER\n\n%\nBi:\n\nnu nmranmene\n\nnear *\n\noa.\n\nnz\n\nzur Tatzeit an einer ernsten, orsmnischen. Veränderung des Gehirns litt, also geistig nicht gesund\nwear. Deshalb kann hier die Frage auf sich beruhen,\nob den erwähnten Entscheidungen des ‚Obersten Gerichtshofs #ür die Britische Zone’ in ‘allen Punkten „beigetreten werden kann.\n\nOffensichtlich Zehl Böht die Ansicht der Be- .\nvision, im Bereiche des § 51 StGB ‚sei überhaupt\naus rechispolitischen Gründen die }nwendung des\nGrundsatzes zu beanstanden, dass im Zweifel zu\nGuusten des ‚Angeklag ten zu entscheiden’ ist.\n\nDie ‚ Freisprechung. ‚gemäss. N 51 Abs 1 StGB de\ngeznet nach. alledem keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Auch die von. der Revision beanstandeten Aus-\n\nführungen, wit ‘denen das Schwurgericht die An-\n\nwendbarkeit des § 42 b StGB verneint hat, lassen .\n\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\ner patrichter hat hierzu im wesentlichen\nfolgendes darz gelegt: Es .lasse sich zwar nicht die\nblosse Möglichkeit ausschliessen, dass der Angexlagte nochnals strafwürdige Jandlungen begehen\n\nwerde; eine Anordnung gemäss § 42 b StGB setze\n\naber voraus, dass vom | Täter weitere nicht unerhebliche Straftaten mit \"einer gewissen } Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; diese Tahrscheinlichkeit s ei.\nnach dem Gutachten der‘ beiden. Sachverständigen im\nvorliesenden Fall nicht zu bejahen; das Zusamnen- _\ntreffen der Umstände, die den Ang sexlasten zur. Vere, .\n\n- 10 -\n\n-\n\nübung der Tat getrieben haben, sei derart eigenertig und einmalig, dass hieraus nicht auf eine\n\nWshrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten geschlossen werden !önne; im üb_\n\nrigen därfe die Unterbringung nur denn angeordnet\n\nwerden, wenn .die in der. Persönlichkeit des Täters\nliegende Allgeneingefahr nicht auf andere \\leise\nzu beseitigen ist; die Massregel des § 42 db StGB\n\nmüsse das letzte Mittel sein, un die Allgemeinheit\n\nin Zutunft vor dem Täter zu schützen; iller werde\n\nnach den gesamten Umständen, deren Zusammenballung\n\nzur Tat zeführt hat, und nach der Persönlichkeit\ndes bisher straflos Qurchs Leben geszangenen Angeklas;ten dem Er?ordernis der öffentlichen Sicherheit dadurch‘ genügt, werden, dass ihm bessere Lebensbedingungen ; senährt werden, dass er insbesondere aus der Umwelt des \"Dreckhofes\" herausgenonmen und ihm eine geeignete, menschenwürdige Wohnung zugewiesen wird; die öffentliche Sicherheit\n\nerfordere daher nicht seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pfle;sanstalt; der geistige und seeli-\n\nsche Abbau des Angeklagten sei auch nicht so weit\n\nfortges chritten, dass dieser nicht aus den schwe-\n\nren Fol;sen seines Tuns, die ihm in dem Strafverfahren deutlich vor Augen geführt worden seien,\n\ndie Lehre ziehen werde, dass er: sich in Zukunft\n\nvor ‚reichlichen Alkoholgenuss zu, hüten hat.\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirr- |\ntum erkennen. Sie entsprechen der ständigen höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung. zu s 42 b StGB.\n- 1 -\n\nEs ist auch kein Widerspruch und kein Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Er?Zahrunsssätze erkennbar. Die Angriffe der itevision bei.egen\nsich insoweit auf dem Gebiete der Beweiswärdigung,\ndie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ent- R\nzogen ist. Das gilt namentlich auch für die Ausfüh- .\n\na. runzen der Revision, die sich auf: die Neigung des\nAngeklagten zu gelegentlichen Alkoholgenuss beziehen.\n\nDer Senat vermag nicht den Vorbrin;en der Re_\nvision beizutreten, dass sich die Vohnverhältnisse\ndes Anzeklagten angesichts der Wohnraumlage nach .\nder allszeneinen Lebenserfahrung vorerst nicht ändern würden, dass aber, solanze der jetzig e Zustand\nfortbestehe, Wiederholungsgefahr zegeben sei, und\ndass desiialb die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich sei.\n\nSs wird, worauf bereits, das Üchwurgericht zutref-Zend hingewiesen hat, der dafür verantwortlichen\nzuständigen Tohnungsbenörde obliegen, dem Anzeklagten eine geeignete, menschenwüärdize Wohnung zuzuweisen.\n\nDer staatsanwaltschaftlichen Revision musste\nsonach, da die Urteilsgründe auch im ibrigen keinen\nRechtsirrtum erkennen lassen, der ärfolg versagt\nwerden. |\n\nDie Antscheidung. entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. t\n\nDr. Gross Dr. Peetz Mantel Krumne Dr.Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-98-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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