{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-03_4_StR_338_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"4 StR 338/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\nww...\n\n2290 001\n\n4_StR__338/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Willi Kin aus sw,\n\ngeboren am EEE 1925 in ze\n\nwegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 3. August 1951, an der: teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Tr. (EEED\n\nals Verteter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen von 9. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen .\n\n.——\n\nie\n\nGründe\n\n= nn. mn mm\n\nDer Angeklagte ist wegen Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eides Statt zu zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision hat keinen Zrfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht\nwird, das Landgericht habe die Verteidigung durch die\nAblehnung von Beweisamträgen unzulässig beschränkt und\n\n‚seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Aus-\n\nweislich der Sitzungsniederschrift waren die Rechtsan-\n\n. wälte Dr. DD una Freiherr von St in Rahnen\n\ndes Schlussvortrages hilfsweise als Zeugen dafür benannt worden, dass der Angeklagte sie vor Zinlegung\n\nder Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung dahin unterrichtet habe, er habe Gelder der Firma KB und vg\n\n\"kassiert und nicht abgeführt und sei deshalb zur Rück- '\n\nzahlung verurteilt worden, der wegen dieser Forderung\ngepfändete Wagen stände unter Zigentumsvorbehalt der\nLieferfirma, und dass die Anwälte ihm gesagt hätten,\nsie wollten die Freigabe des Wagens auf andere Weise\n\nzu erreichen suchen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag in der Verhandlung abgelehnt, weil die Beweistatsachen für die äntscheidung ohne Bedeutung seien. Zines\nbesonderen Gerichtsbeschlusses hätte es nicht bedurft,\nweil der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt\nwar, dass das Gericht nicht ohnehin zu einer Freispre- .\nchung des Angeklagten gelangen sollte (RGSt 65, 352,\n\nIW 1932, 2161 Nr i9).- Wie aus den ‚Urteilsgründen zu ent- .\nnehmen ist, hat der Tatrichter die den Rechtsanwälten\n\n3.\n\nTr an na\n\n.-.\n\nSc\n\nwann rei\nEN,\n\n>\n\n2\n\nR\n“2\n'\n\n“\nL\n\\N\nI\n\nvon dem Angeklagten erteilte Information für ünerheblich er.\n\n. ächtetweil dieser für die Richtigkeit seiner eides-\n‚stattlichen Versicherung selbst einzustehen hat, und\nweil sich aus. seiner mündlichen Angabe vor dem Vollstreckungsgericht, wonach die Forderung der Gläubigerin durch den Diebstahl von Frachtgut von seinem lastkraftwagen entstanden sein sollte, \"mit Sicherheit\nergibt, dass er seine Unterschlagung verschleiern wollte, um dadurch den Zrfolg seines Rechtsmittels unter\nallen Umständen zu sichern.\" Diese aus. ;Rechtegründen\n\n. nicht anfechtbare Feststellung rechtfertigt die Ablehnung des Beweisamtrages vollauf. Auf den weiteren Erwägungen, es sei auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine Änwälte wahrheitsgemäss unterrichtet habe,\nda diese dann in dem Antrag an das Vollstreckungsgericht keinen Fahrzeugunfall als Schuldgrund angegeben\n‚haben würden, beruht die Entscheidung nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aus dem Urteil nicht\nersichtlich. Sie kann besonders nicht darin gefunden\nwerden, dass das Landgericht nicht den Amtsrichter\n\n' und den Änwalt des Angeklagten als Zeugen über den Hergang bei der persönlichen Anhörung des Angeklagten vor\ndem Vollstreckungsgericht. vernommen hat; alle wesentlichen Vorgänge ergeben sich aus der in, der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über\" diese Anhörung.\n\nII. : De Verurteilung auf Grund des. § 156° StGB wird von.\nden Pehtstellungen getragen. “\n\n®,\n. 28\nde\n\n.\n\nFE SH\nKa ur\n\nBeh Du\n\nDas Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zur\nAbnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig.\nIm Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist zwar keine N\nGlaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen\nvorgeschrieben, auch muss regelmässig der volle Beweis\ndieser Tatsachen nach den Regeln des Srkenntnisverfahrens geführt werden. Trotzdem ist die Glaubhaftmachung\näurch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen in\n\n_ diesem Verfahren von Bedeutung, um eine beschleunigte\nEntscheidung oder eine einstweilige Anordnung (§ 766\nAbs 1 Satz 2 ZPO) zu erreichen. Da eine mündliche Ver-\n\nhandlung nach § 764 Abs’3 ZPO nicht vorgeschrieben ist,\nkann das Amtsgericht zu diesem Zweck auch eidesstatt-\n\nliche Versicherungen des Schuldners und anderer Per-\n\nsonen entgegennehmen. Die Abgabe einer solchen ist A\n\ndaher zulässig und auch nicht rechtlich wirkungslos\n_ (RGSt 23, 170).\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt war. die-Riäss-\n‚stattliche Versicherung in einem wesentlichen Punkte\nfalsch, nicht bloss unvollständig, wie die Revision\nmeint; denn der Angeklagte hatte behauptet; dass es\nsich um \"eine 'Schuldsumme wegen eines. Autounfalls handele\", während er wegen einer Unterschlagung in An\n‚spruch genommen wurde. Die Angabe des Schuldgrundes\nkann auch im Srinnerungsverfahren für die Schutzwürdigkeit des Schuläners und daher mindestens für eine\n‚beschleunigte Beschlussfassung von Bedeutung sein. Ob\nsie im vorliegenden Falle die Entscheidung tatsächlich 3\n\nBen,\n\n5 4\n\n'irrtum an, dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit\n\n. den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverletzun-\n' gen ergeben. Namentlich lassen die Strafzumessungsgründe\n\nbeeinflusst hat, ist belanglos; es genügt schon,\ndass sie dazu bestimmt und geeignet war, als Unterlage für die Ausübung des Zrmessens des Amtsgerichts\nzu dienen (RGSt 73, 1445 75, 399).\n\nZur inneren Tatseite nimmt das Urteil ohne Rechts-\n\ndes angegebenen Schuldgrundes bewusst war und die eidesstattliche Versicherung auch auf die falsche. Angabe\nbezogen. hat; denn der Angeklagte hat \"die Unterschlagung in der Absicht verschleiert, den Erfolg seines\nRechtsmittels unter allen Umständen zu sichern und die\nAufhebung der Pfändung möglichst schnell zu erreichen\".\nDie gegen diese Feststellung gerichteten Ausführungen\nder Revision zielen darauf ab, an Stelle der denkgesetzlich möglichen und auch mit der Lebenserfahrung\n\nzu vereinbarenden Auslegung des Tatrichters eine andere Deutung des Verhaltens des Angeklagten zu setzen.\nSie sind daher unzulässig. Da das Landgericht den Vor--\nsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt hat, war\nauch kein Raum für die Srörterung einer nur fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht.\n\nDie Prüfung des Urteils hat auch im. übrigen. keine :\n\n- erne\n\nern inne WERTE PER\n\n'_6-\n\n.\n\nzur Genüge erkennen, dass das Landgericht die Anwendung des § 27 b StGB bewusst verneint hat, indem\nes nur eine Gefängnisstrafe als eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Sühne angesehen hat, weil\ndem Angeklagten als frliherem Anwaltsgehilfen die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung in besonderem Masse bekannt war.\n\nDr. Groß Dr. Peetz Mantel\n\nKrume . ‚Dr. Hörchner\n\n+\n-\nr\n\n” Z——\n“ - Sm, un\n\nDt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-338-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-338-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.510454+00:00"}}