{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-03_4_StR_327_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"4 StR 327/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zn Pr\n\n2290 002\n\n4 StR 327/51\n\nIn Namen des Volkes\n\n\"In der Strafsache\n’ gegen\n\nden Kaufmann Jose? BED aus s\n\ngeboren em EM 1911 in ı\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zuischen jiännern\n\n“hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nin der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenonmen haben: i\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter liantel\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals beisitzende Richter,\n\nOberetcatsanvalt Dr. reed\nals Vertreter der undesanveltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\n“ Zür Recht erkamt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Arnsberg vom 27.\nFebr«er 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufrehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, euch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, en das Tıandgericht zurückvertiesen.\n\n.- Von Rechts wegen -\n\n“ .\nPP Fraser en * « ” “\n\nH Pr 3\nDa NEE FUERIPe: 1 Do\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nvercsuchter schwerer Unzucht zwischen Lönnern\nin zwci PFöllen zu einer Gesemtstrafe von sechs\n\ntionaten verurteilt.\n\n2.) Der Revision des Angeklagten kann der Erfolg\nnicht versagt bleiben.\n\na)_Zum Fe) EEE:\n\nIn Poll EEE 1:55: das Urteil zum Eusseren\n\nMatbestend des Verbrechens der versuchten schweren\n\nUnzucht im Sinne des § 175 a 7i22 3 StGB keinen\nRechtsirrtum erkennen; die Revision hat in dieser\nBeziehung euch keine Beschwerde erlioben. Hingegen\nrügt sie zur inneren Tatseite mit Recht, dass das\nLendgericht die Annahme, der zur Matzeit unter Alloholvirkung stehende Angeklegte sei für seine Tat\nvoll verentwortlich, nicht ausreichend begründet\n\nhabe.\n\n... „Mach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zu\nseiner Verteidigung vorgebracht, er sei bei dem\nUnfall so betrunl:en geviesen, dass cr sich nicht nehr\nen Einzelheiten erinnern künne;. jedenfells habe er\nnic;t zur Befriedigung seiner geschlechtlichen\nVollust gehandelt. Das Lendgericht £: ihrt demgegenüber aus: Dass die unzüchtigen Berührungen des\nAngeklagten nicht etia euf Übermäsceigen Allcoholge-\n\nnuss zurückzuführen, aleo unberusst und in trunkenen\n\n3,\n.\n\n, ER\nBE Zt 2\nER\nun\nER,\n\n3.\n\nTeumeln hervorgerufen seien, beweise eindeutig Sein .\nsonst £olgerichtiges Verhalten. Ihn sei, als >\n ) sich ablehnend verhalten und ihn für sein\nVorhaben an Frauen verwiesen habe, noch die deutliche Erklärung möglich gewesen, dass er für Frauen\njetzt keine Zeit habe, sich vielmehr erst um den\nAufbau sciner Existenz kümmern müsse. Zr sei also,\nwenn euch angeheitert, noch im Vollbesitz seiner\ngeistigen Kräfte gewesen und habe bewusst und ziel-_\nklar gehendelt, als er nit u ı: der geschlechtlichen Art verfehren sei.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht mit hinreichender\nSicherheit erkennen, ob das Landgericht das Vorlie-\n‚gen der Vorcussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB\nrechisirrtumsfrei vcrneint hat. Seine Annehme, dass\naus der Art des Vorgehens des [.ngeklagten und aus der\nErteilung einer sechgemössen Antwort auf \"folgerichtiges und bevruestes, ziellileres llendeln\" zu schliessen\nsei, reicht gessenüber dem von dem Angeklagten behaup- “\nteten Grade seiner Trunkenheit schon nicht zus, um die\neine Anwendung des § 51 StGB ausschliessende FRinsichts-Zöhigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat zu bejehen,\n\n>\nsr\n2\n3\n\nDs\nEr\n\n2:\n\n25,\n\nww.\n\n. urn No; 2, fi\n5\n\na ei\n\nx\n$\n\nkr)\nBE\n\nr\nm:\nEr, x3\nEr\nKt:\nEV.\na\n:\n\n4\nBAR\nB6%\n\nDerüber hineus fehlt es en der einwendfreien Teststellung, E;\n\ndass der Angeklagte in seinem Zustende das erforderliche Hemmungsvermögen in vollem oder wenigstens nicht\nerheblich verminderten jiasse besceesen hat. Auch ohne dass\n\" sinnlose Trunkenheit!\" vorliegt, kenn der libermässige\nGenuss geistiger Getränke einen Reuschzustend erzeugen,\nder sich in einer die Zurechnungsfähigkeit zusschlies-\n\n: senden oder erheblich verminderten Bevwursiscinsstörung\n\n» \"äussert. Ein solcher Zustend ist nicht schon dann aus-\n\nne ,\n\nen Et en\n\n— 32\n\n-4-\n\ngeschlossen, wenn sich der Täter seines Handelns\nbevusst gewesen ist und sein Tun gerollt hat.\nEntccheidend ist vielmetr, ob er fähig gevcsen ist,\n\nEr sein Nendeln trotz seines trunknen Zustandes ver- -\nng nunftgemäss zu wollen und seine Entschliessungen nach 3\n3 verstandesgemüisser Einsicht zu bestirmen. Es ist deher 5\n“ rechtsirrvinlich, ellein deswegen, weil der trunliene Bu:\nve näter cuf eine Frage eine sechentsprechende Antwort =\n= gegeben und Eusscrlich \"zielklar\" gehandelt hat, en- Br\nri zunehmen, dass er in vollem lasse einsichts- und we\nE : willensfiühig gewesen ist (vgl RG 63, 465 67, 1495; u\n# RG - HRR 1939, 1435). ui\nE Die liöglichkeit, dass das Landgericht bei der =\n& Bejahung der vollen Turechnungsfühigkeit des Ange- 'B\n: klagten von unzutreffenden rechtlichen Srwigungen M\nin. ausgegengen ist, lässt sich um zo weniger eusschlies- u 1\n5 ‚sen, als es keine Feststellungen darüber getroffen hat, ı\n“ welche Art und welche Kengen A1kokol der Ingeklagte 5\n“ demals genossen hatte und wie er Alkohol vertriügt. A\ni b) Zum Falle un: x\n= : Im Felle dezeanet des Urteil ebenfalls ;\nir insoweit keinen Bedenken, als es den Eusseren Tatbe- i\n= stand des versuchten Verbrechens gemäss § 175 a Zu\n& \"ziffer 3 StGB betrifft: Jedoch beanstandet die Revi- =\n. sion zur inneren Tatseite mit Grund, dass der Begriff Be;\ndes bedingten Vorsatzes, soweit es sich um das Alter . d\ndes ED rendert, verkennt sei. u\n\n.elt sein; er habe also seine Zweifel darüber,\n\n. Diese Einlassung musste dem Angeklagten zueifels-\n... “Zrei.widerlegt werden (vel RG in HRR 1942, 742), =\n\"um so mehr, als seine Annahme dadurch unterstützt wurde, %\n\n ersichtlichen: Grund in die Schutzbehauptung umdeutet,\n. er hebe \"nur durch die Vorstellung über das Alter\n| aiE» von mehr ale 21 Jahren bewogen\" die Tat\n\n-5-\n\nDas Urteil stellt fest, der Angeklagte habe\nseine Bedenken wegen des Alters des - dieser\nver zur Teatzeit 20 Jshre 7 oder 8 l!ionate alt -\nzurückgestellt.und sich demit abgefunden, in je-\n\ndem Talle mit in der zeschenenen \\reise\nzu verfehren, möge er nun Über oder unter 21 Jahre\n\ndass iD unter 21 Jehre alt sein könnte,\n\nin Kgeuf genommen und die Tat in jedem Fall begehen .\nwollen. Demit setzt sich des Urteil in \\iderspruch\nzu der Einlassung des Anzeklagten, er habe engenonmmen, dass GEB :cnon über 21 Jahre alt sei.\n\ndass der en der Schwelle der Schuiziirenze von 21 Jeh- $\nren stehende W nach den Urteilsgründen keinen\n\"kindlichen\" Eindruck :-;/es soll wohl heissen: keinen\nZinäruck eines lünderjährigen - mehr macht und teil- .\nweise für älter.als 21 Jahre gehalten wird. Zu einer nu\nsolchen iderlegung reichen die Feststellungen und .\nSrutgungen des Landgerichts nicht aus -— abgeschen devon;\ndass das Urteil die Finlessung des. Angellegten ohne:\n\nausgeführt. Die Tatseche, dass der Angeklagte die :\n‚Femilie kO3< 9] und dessen Brötgeboreneneigen- Eu\nschaft nur \"unbeetim:t und allgemein\" gekannt hat,\nlässt keinen Schluss dahin ZU, dass er euch mit der\nMöglichkeit gerechnet babe, GEEEEEED sei noch nicht\n\nm\n\nwu Er Ser\n\n-6-\n\n21 Jehre alt. Ebensowenig kann deraus, dass\n\nsich der Angeklagte im Fc11e > an einen,\nwie er vusste, noch Jugendlichen herangenmacht hat,\nohne weiteres gefolgert werden, er habe im Falle\n«ED Zweifel oder Bedenken wegen des etwaigen\njugendlichen Alters seines Opfers gehabt, über die\ner sich bewusst hintieggesetzt habe. Die Folgerungen\ndes Landgerichts erscheinen um zo bcdenklicher, als\nsich. eus den Urteilsgründen nichts defür ergibt,\ndess sich der als nicht vorbestraft bezeichnete\nAngeklagte auch in anderen Fällen, insbesondere I\nmit Jugendlichen, gleichreschlechtlich betätigt al\n\nhat oder betätigen wollte. 3]\n\nFür die weitere Rüge, das Lendgericht habe auch wi\nin diesem Felle die Frage der Zurechnungsfüörigkeit al\ndes Angeklagten unzulänglich geprüft, gelten die\n\n= | Darlegungen in/Falle > entsprechend. &\n\n= 3.) Auf die Revision des Angeklagten war demremäss .$\ndes Urteil in vollem Umfenge aufzuheben und die Sache u:\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung en die Vorinsienz zurückzuverweisen.. ,.. . \"\n\n‘In der neuen Hauptverhendlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Angaben der Vertei-\n\"digung über den Alkoholgenuss des Angeklagten in der .\nRevisionsschrift vom 22.iüirz 1951 zu klären heben,\nwelche Art und welche tiengen Alkohol der Angeklagte .....\nin den beiden Fällen zu sich genommen hette, wie zur\nTatzeit sein sonstiges Verhalten wer, und wie es sich\nmit seiner iiderstendsfäöhigkeit gegenliber Alkoholge-\n\nmn —— \"2 ‚me\n\n-T-\n\nnuss verhält, um die Frage seiner Verantvortungsfähigkeit einwandfrei beantworten zu können. Unter\nUnmst:!'nden wird es die Zuziehung eines medizinischen\n: Sachverständigen erwägen müssen. Soweit nur das Vor-Aiegen eines einfachen Alkoholrausches des gesunden\nLenschen festgestellt vird, wird des Landgericht die:\ngrundstitzlichen Ausführungen in RGSt 67, ‚150 zu berücksichtigen haben.\n\nSollte des Landgericht im Tolle m zwar\ndie volle oder verminderte Zurechnungsfähi gkeit des\n| Angeklagten festetellen, aber nicht zu der Über-\n“ Zeugung gelengen, dass er des Verbrechens der ver-\n%» suchten echweren Unzucht zwischen liännern nach\n\"88175 a Zi2f 3, 43 StGB schuldig ist, wird es prüfen\n: miissen, ob er sich nicht des Vergehens nach § 175 u\nStGB schuldig gemacht hat. Debei wird es zu beachten\nhaben, dass \"Unzucht\" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie \"unzüchtige Handlung\" bedeutet (vgl BGH 1 StR 1/51 vom 13. Lärz 1951, 4 StR\n131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom\n13. Juli 1951), und dess die Annehme eines vollendeten Vergehens nach § 175: StGB nicht dedurch ausge-\n‚schlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines\n\n.\n\n-8- .\n\nunzlichtigen Begehrens nicht in vollem lasse,\nwie beabsichtigt, erreicht hat (vgl RGSt 53,\n188; 58, 277 zu § 176 Abs 1 Hr 3 StGB).\n\nSenatspräsident Dr.Croß _ Dr. Peetz\nund. Bundesrichter lientel\n\nind infolge Urlaubs _\n\nortsabicesend und daher\n\nen der Unterschriftslei-\n\nstung verhindert.\n\n- Krumme Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-327-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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