{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-03_4_StR_253_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"4 StR 253/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 09\n\na 4 StR 253/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren an ED 1905 in sg\n\nwegen Fahrerflucht\n\nden Kaufmann Heinrich WED au: re :\n(GE\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\n‚in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\n*Senatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,.\nBundesrichter Ir. Beetz\nBundesrichter !antel\nBundesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär i\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 25. November 1950 mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte freigesprochen worden ist, .\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nntscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen - :\n\nL)\n\n-2-\n\nGrünäe:\n\nDas Landgericrt hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu vier Nonaten Gefängnis verurteilt, ihn aber von der\nAnklage der Fahrerflucht freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nhaben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision\neingelegt, Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die\nFreisprechung richtet, hat ürfolg.\n\nDas Landgericht hält den äusseren Tatbestand der Fahrerflucht gemäss § 139 a StGB für erwiesen. Es.geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass dieser schon verwirklicht sein kann,\nwenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich alsbald nach dem\nUnfall Personen einfinden, die zur Feststellung der Ursachen\ndes Unfalls und der ?erson des Täters bereit und geeignet\nsind, und es bejaht diese Höglichkeit im vorliegenden Falle\nmit Recht, weil in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle Bauernhäuser liegen, in denen sich zur Zeit der Tai solche Personen aufhielten. Schon kurze Zeit nach dem Unfall sah der\nSohn des Bauern HD von Hofe aus die Getötete auf der\nStrasse liegen und eilte sofort zur Unfallstelle. Zinige\nhundert Meter vor dieser war ein Radfahrer von dem Wagen\ndes Angeklagten überholt worden, äer die Getötete über den\n: Sommerweg bis zum Rande der Fahrbahn hatte- gehen sehen.\nAuch dieser konnte in wenigen Kimuten zur Steile sein. Das\nLandgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich dieser\nMöglichkeiten bewusst war. ls spricht ihn aber trotz starken Verdachts von dem Vorwurf der Fahrerflucht frei, weil\nes sich nicht voll davon überzeugen kann, dass der Angeklagte, der das Mädchen wegen der begrenzten Sicht möglicher-\n\n-3-\n\n- n s— nn\n\nweise nicht gesehen hat, \"sich bei dem von ihm im\nWagen verspürten Schlag bewusst war, einen Zusammenstoss mit etwaigen Tolgen gehabt zu haben\". Hierbei\nlässt es: sich von der ärwägung leiten, dass der Kraftifahrsachverständige: : Polizeirat GP nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob der Angeklagte aus dem Geräusch des\nAnpralls und der Stärke des Stosses auf einen \"erheblichen Unfall\" hätte schliessen müssen. Sin verantwortungsbewusster Fahrer würde freilich auch nach der Ansicht\ndes Sachverständigen angehalten haben. Der Auffassung\ndes Diplomingenieurs WB , der aus den Beschädigungen\ndes Wagens geschlossen hat, dass das Geräusch des Zusammenstosses und die Srschütterungen des Wagens so stark :\n_ gewesen sein müssen, dass der Angeklagte hierdurch zun snhaltengi\nhätte veranlasst werden müssen, glaubt das Landgericht E\nnicht folgen zu dürfen, weil dieser Sachverständige in\nseinen Beruf mehr materialtechnischen Tragen zugewandt\nsei. Diese Jberlegungen geben zu rechtlichen Bedenken\nAnlass,\n\nDie im Urteil mitgeteiiten Ausführungen des Sachverständigen = lassen vermuten, dass der Sachverständige\ndie Bedeutung der Beweisfrage verkannt hat und. deshalb\nnicht zu einer bestimmten Ansicht über die Wahrnehmungen\ndes Angeklagten gelangt ist. Der Sachverständige spricht\nvon einem \"erheblichen Unfall\" und einem \"ernsthaften Zu- .\nsammenstoss mit etwa möglichen Personen- und Sachschäden\".\nAuch das Urteil betont, es könne nicht mit Sicherheit\nfestgestellt werden, ob der Angeklagte einen \"ernsthaften\" Zusammenstoss bemerkt habe. Dieser Wortlaut legt die\n\n.\n\n- 4b -\n\nAnnahme nahe, dass der Sachverständige und ebenso das\nLandgericht davon ausgegangen sind, der Angeklagte mlüs-\n\nse, um schuldhaft zu handeln, bemerkt haben, dass der\nZusammenstoss ernstliche Folgen, also erheblichen Per-\n\nsonen- oder Sachschaden, gehabt hat. Das wäre rechtsirrig,\n\nda jedes Treignis, das zur Verletzung eines kenschen oder L)\nzu einer - nicht gänzlich belanglosen - Sachbeschädigung\ngeführt hat, als ein Verkehrsunfall im Sinne des § 139 a\n\nStGB anzusehen ist. Deshalb genügt es für den inneren\nTatbestand schon, wenn der Täter sich bewusst war oder\n\ndoch mit der Möglichkeit rechnete, einen Gegenstand\n\nangefahren und dadurch einen Menschen - wenn auch mur.\nunbedeutend - verletzt oder einen nicht ganz unerheblichen\nSachschaden verursacht zu haben (DR 1941, 2178 Nr 25 Rost\n75, 360). Von dieser Rechtslage hätte das Landgericht\n\n‚auch bei. Vernehmung des Sachverständigen ausgehen müssen.\n\nDass dies geschehen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nSeine Ausführungen lassen auch nicht erkennen, ob das\nLandgericht sich darüber klar war, dass für alleäusserem.\nTatbestandsmerkmale des § 139 a StGB nur bedingter Vorsatz\n.des Täters erforderlich ist, Zur Verurteilung wegen Fahrerflucht genügt es, wenn der Angeklagte nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit einer nicht ganz unerheblichen\nSachbeschädigung gerechnet, aber sich gleichwohl zur Weiterfahrt entschlossen hat, um sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am\nUnfall durch die Flucht zu entziehen; nur zur Feststellung\n‚ des Willens zur Flucht bedarf es des Nachweises eines bestimmten Vorsatzes (Rietsch DJ 1940, 532 ££, .RG DR 1941,\n\n. -5-\n\n-5-\n\n2178 Nr 2, RGSt 63, 18). Das Urteil verneint, dass der\nAngeklagte\"sich bewusst war\", einen Zusammenstoss mit\nschadenverursachenden Folgen gehabt zu haben, erörtert\naber nicht, ob er mit der Möglichkeit eines solchen Ver-\n\nkehrsunfalls gerechnet hat.\n\nDa das Urteil hiernach von Rechtsizrtum beeinflusst\nsein kann, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, ist\nes in diesem Umfange auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an das Venägericht' ‚Zurückzuverweisen. Dieses wird bei.der neuen Verhandlung’ \"geine\nAnsicht über die Geeignetheit des Sachverständigen Dipl. ing.\nVD überprüfen müssen, da ein auf physikalischen Gebiet WE\nbewanderter Sachverständiger möglicherweise besonders geeignet ist, zu beurteilen, ob die von der Geschwindigkeit\nabhängende Wucht des Anpralls eines menschlichen Körpers\nauf einen fahrenden Wagen und die damit verknüpften Geräusche und Erschütterungen des Wagens, die sich nach 3\nphysikalischen Gesetzen richten, dem Angeklagten Veranlassung #\ngegeben haben, auf einen Verkehrsunfail im Sinne des .\n§ 139 a StGB zu schliessen. Üs wird auch zu beachten haben,\ndass 'vor allem seelische Vorgänge der Srreichbarkeit unbedingter Gewissheit unzugänglich sind, und dass deshalb |\nkeine unerfüllbaren Forderungen an die Bildung der. richterlichen Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld\ngestellt werden dürfen,\n\nee SEE =\n\n-6 -\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Gross Dr. Peetz KHentel\n\nee ; Krumme . Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-253-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-253-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.468915+00:00"}}