{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-08-03_4_StR_249_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"4 StR 249/51","doktyp":null,"leitsatz":"„Für des ‚achSthlagewerk\n\n\\\nBE: .\nx ' nn en an\n\n2297 090\n\nWenn der Tatrichter den Angeklagten in der.\n\n. StPO § 354\n\nUrteilsformel rechtsirrig zu 2 Einzelstra- '\n\nfen verurteilt hat, obne eine Gesamtstrafe\n\ngebildet zu haben, aber in den Urteilsgründen klarstellt, welche Gesamtstrafe er für\n\nangemessen hält, so erkennt das Revisions-\n\ngericht in entsprechender Anıendung des\n\n§ 354 StPO von sich aus im \\iege der Berich- BR\ntigung des Strafausspruchs auf diese Gesamt-\n\nstrafe.","text_plain":"—\nu\nzn\n\n3\n\n»\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\n„Für des ‚achSthlagewerk\n\n\\\nBE: .\nx ' nn en an\n\n2297 090\n\nWenn der Tatrichter den Angeklagten in der.\n\n. StPO § 354\n\nUrteilsformel rechtsirrig zu 2 Einzelstra- '\n\nfen verurteilt hat, obne eine Gesamtstrafe\n\ngebildet zu haben, aber in den Urteilsgründen klarstellt, welche Gesamtstrafe er für\n\nangemessen hält, so erkennt das Revisions-\n\ngericht in entsprechender Anıendung des\n\n§ 354 StPO von sich aus im \\iege der Berich- BR\ntigung des Strafausspruchs auf diese Gesamt-\n\nstrafe.\n\nAktenzeichen: 4 StR 249/51\nUrt. vo 3. Augüst 1951 . 16. Bielefeld:\n\n_.— \"\n\n=. ee\n\ney\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Schneidermeister Oskar I EEE> aus\nVE, zeboren 2m Ge 1597 ir On\n>>.\n\nbei\nwegen Abtreibung in zwei fällen\n\nhat der 1. Ferien-ütrafsenat des Bundes;crichtshofs\nin der Sitzunz vom 3. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter wantel\nBundesrichter \" Krumre\nBundesrichter Dr. liörchner\nals beisitzende ztichter,\nOberstaatsanwait Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nTür Necht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltcchaft\nwird das Urteil des Lendgerichts Bielefeld vom 21. Dezember 1950 im Strafaus-\n\nspruch dehin bericntis;t, dass der Angeklagte wegen Abtreibung in 2\nFällen unter Anrechnung der erlittenen\n\nUntersuchungshaft und unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Einziehung\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\n\n5 Konaten Gefänsnis verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte I: net üic Kosten\ndes Rechtsmittels zu tra;sen.\n\nVon Rechts vegen\n\n_ .— R\n\nDer Angcklaste > ist im erkennenden Teil\ndes angefochtenen Urteils wegen einer im Juli 1948 be-Sangenen Abtreibung zu einer Ceflängnisstrefe von 10 !.0-\nnaten und wegen einer Inde Juli 1950 bejangenen weiteren Abtreibung zu einer Gefünsnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden, und zwer unter Anrcchnuns der Untersuchun.;cheft auf die Cefüngnisstrafe von einem Jahr\nsorie unter vinziehung der zu den Abtrceibungen benutzten Spritze.\n\nLas Lendgericht hat in den Urteils;;ründen ausgeführt: An sich sei nach $% 74 StCB aus den beiden hinzelstrafen eine Gesamtetrafe zu bilden sewesen; hiervon sei jedoch zbgesehen viorden, da auf die im Juli\n1948 begengene, wit einer Gefüngnisstrafe von weniger\nels eincaı Jahr geahndete Abtreibuns § 2 Abs 2 des\nStraffreiheiisgesetzes von Sl. Tcezenber 1949 Anwenäung; finde; fells sich die nacktriliche Bildung einer\nGesentstrafe als notwendig erweisen sollte, würde auf\n1 Jahr 5 .’onate Gefängnis erkennt werden.\n\nDie staatsanwaltschaftliche Revision rüst zutrefierd die lichtanwendung ües § 74 stC2.\n\nFür die wegen der Abtreibung; vom Juli 1948 ausgeworlene Cefürsnisstrafe von 10 Loneten kam gemäss § 2\nAbs 2 des Cosetzes über die Cer.!!hrung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ein bedingter Straferlass\nnur in 3cetrecht, wenn der Angeklagte nicht binnen\n3 Jahren seit dem 15. September 1949 ein wciteres Ver-\n\nbrechen oder vorsätzliches Vergeken verübte. Tatsächlich hat er aber nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils Ende Juli 1950. eine weitere\nAbtreibung begangen, wegen deren auf eine Linzelstrafe von einen Jahr Gelän;nis erkannt worden ist.\nDurch die Begehung dieser weiteren Straftet hat er\nden bedinsten Straferlass bezüzlich der für die\nfrühere Tat ausgerorfenen Linzelstrafe von 10 1lonaten Gefäönsnis verwirkt. Da nach den ürgebnissen\nder tetrichterlichen Nauptverhandlung bereits feststend, dass er sich nicht im Sinne des § 2 Abs 2\naa0 berührt hatte, hätte nach der ständigen Rechtspreckung des Cerichtshofs (völ besonders 3 StR\n65/51 v 5. April 1951) aus den beiden erkannten\nSinzelstrefen genäss § 74 StCD3 eine Gesamtstrafe\ngebildet werden züssen. is bestand keine Veranlassung, die Entscheidung hierüber vorzubekalten.\n\nDe das Lendgericht in den Gründen des angefochteren Urteils bereits die Geszmtsirefe, auf\ndie es erkannt haben würde, bezeichnet hat, konnte\ncer Scnat ohne Ausübung eigenen Lrmessens von sich\naus in entsprechender Am.endunz des § 354 StPO das\nanscfocktene Urteil dahin berichtigen, dass der\nAingeklogte : > zu einen Jahr 5 \\ionaten Ge-Fängnis verurteilt ist. Dieses Verfahren entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Senat anschliesst (RG 3 D 628/36\n\nv 11. Tai 1937; vgl Löwe-Rosenberg StPO 2. Wachtrag zur 19. Aufl § 354 2. Abs sowie IGSt Dad 54 S\n\n205 oben und S 290 ?).\nDie iIntscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanvelts.\n\nDr. Groß Dr. Peetz kantel\nXrumme Dr. Förchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/4-str-249-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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