{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-31_4_StR_748_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-31","aktenzeichen":"4 StR 748/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— ren Kr er mn\n\nIm Namen, des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eundesbahnassistenten Albert : ED \"aus\n\nDEE, Seborcn cr EEE 1512 3 2;\nKreis SEE,\n\n-wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 14. Februar 1952, en der veilgenommen\nnabens .\nSenatspräsident Dr. Groß\n\n\" als Vorsitzender,\nBundesrichter Erumne\nEundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nDundesrichter Dr. Augustin |\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschä ftastelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 31. Juli 1951\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechis-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\"Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem Personenzug der\nZundesbalm in einen\"Wagen Zür Reisende mit Traglasten\", der durch eine Uittelwand nit seitlichen,\ntürlosen Durchgang in zwei Teile geteilt war. lit\nikn reisten nur noch dic Titve SB unä die\n\ndanals 12 1,2 Jahre alto Schülerin Barbara Eee\nie sich in den leeren Teil des Wagens begeben\nhatte und dort zunüchst aus einen Tenster schaute,\nDer Angeklagte folgte ihr. Als sich das liädchen\nspäter umwandtc, sah es, däass der au? der Bank\nsitzende Angeklagte seinen Geschlechtsteil in der\nhand hielt und daran hin- und herschob, Dabei guckte\ner des Vödchen nit’ grossen /ugen an. Frau SE-BB: während dieses Vorfalls auf dem Abort, hörte\ndas hüidchen um Eilfe rufen und fand es in grosser\nAufregung vor. Das alles geschah im Zahrenden Zuge.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1ilr 3 StGB in\nDeveinheit nit Verg ‚chen gegen § 1§ 3 StGB verurteilte.\n\nDie Revision des Anceklazten beenstandet des\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes.\n\nDie Verfahrensbeschwerde behauntet Verletzung\ndes § 261 St7O. Ihr Vorbringen hierzu erechöpft sich\njedoch in unzulüssigen Angriffen gegen die tateichlichen SchlussTolgerungen :des: Vorderrichters, sie\nkeinen Verstoss gegen die Jebenserfahrung oder .die\n\n5\n\n3.\n\nDenkgesetze erkennen lassen und deshalb das Revisionsgericht binden.\n\nDie Sachıbeschwerde ist dngze sen be;ründet, Zwar er-Zöüllt das vollüstige Verleiten eines Rindes, den eniblößten Geschlechtsteil des Täters zu betrachten, den\nYatbestand des 5 176 Abs 1 !r 3 StGB. Der Sachverhelt\nbietet Leinen Anlass, von der fcststehenden Rechteprechung des Rundesgerichtshofs (EGESt 1, 168, 171)\nabzwweichen; gegen die Annalme ciner. Versuchshandlung\nbestehen, da das Lädchen sich: eilends abwandte, in\nobjektiveor \"insicht keine Bedenken. Der Angeklagte\nbat das „Tiächen auch verleiten wollen, 'indenm er es\ngross ansah, damit dessen Aufmerksenmkeit auf sich zog\nund so auf den Tiillen des Kindes einwirkte. Jedoch hat\ncer Tatrichter es unterlassen, eine Feststellung in der\nRichtung zu treffen, dass der Angeklagte Eerbara Ig>\nZür noch nicht 14 Jehre alt gehalten hatz dezu bestand.“\num so mehr Anlass, als das Urteil ausdrücklich hervorheut, dus jfüdehen sci Zür ihr Alier gut entwickelt;\nder. Angeklagte und das Iäidchen waren miteinander nicht\nbekannt, so dass auch insoweit Anhaltspunkte für die\nKenntnis vom Alter ‚des Rindes fehlen, Bedingter Vorsatz\nwürde genligens\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen vermögen ferner\nden Schuldsyruch aus § 1§ 5 StGB nicht zu tragen. Üine\nö?fentliche Vornahne ist nicht schon bei Öffentlichkeit\ndes Ortcs gegeben, wie die Strafkammer anzunehmen scheint,\n„s kormt vi Sinehr entscheidend darauf an, ob eine Öer\nzahl nach unbestimnte, durch keinerlei sindungen zusam-.\n\nmengehalvene Vie}heit von zersonen nach den Verhälvnissen\n\nns\n\nBLPERR\n\n\"A -\n\ndes Datorien und der Tatzeit die unzüchtige Handlung\ndes Angeklagten hätte wahrnehnen können, ohne dass er\nin der Icage gewesen wäre, dies zu hindern (EGII v 5\nJuli 1951 — 4 StR 511/515; nGSt 73. 90). Das muss\nnach der besonderen Gestaltung dieses Falles auf Grund\nder bisherigen Feststellungen, wonach weitere Reisende\nkeinen Zutritt zu den Teil des Zahrenden Wagens hatten,\nverneint werden. Darüber hinaus ist aber erforderlich,\ndess sich der Tüter der Öffentlichkeit bewußt ist und\nsie wenigstens bedingt bejaht, Darüber spricht sich\ndas Urteil nicht aus, Hier war der Angeklagte mit dem\n-Sädchen in dem Abteil allein und hatte planmässig den\n‚ulenthalt der „rau Sau» auf den Abort des Zuges\ndazu bemutzt, seinen äntschluss in die Tat umzusetzen.\nHat der Tüter aber besondere Vorkehrungen getroffen.\nsie Öffentlichkeit euszuschlicssen,. so ist mit besonerer Sorgfalt zu prüfen, ob er sich unter diesen Um-. .'\nsiönden der Wehrnehmbarkeit seines Tandelns durch\nandere bewusst war (RG in DRiZ 1929 Nr 404).\n\n[=\n\n9\n\n-5.\n\nFür die neue Nauntverkandlung sei vorsorglich be-\n\nss Levmundsseugnisse nach 3 256 StTO richt ver-\n\nden dürfen; der Rlassenlehrer wird daher zu\n\nä\nlesen ve\nein, un Angeben Über die Wehrheitsliebe seiner\n\nladen 8\n\nSchülerin zu rachen (OSHN St 3, 80, 81).\n\nGroß Krumne Engels\n‚Dr. Eülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-31/4-str-748-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-31/4-str-748-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.226534+00:00"}}