{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-27_4_StR_431_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"4 StR 431/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Da m m\n\n4 StR 431/51.\n\nIm Namen des Volkes\nIn:.der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Adolf K «a aus CB, geboren\ner EEE 1905 in 1, z.2:. in Strafhaft in\n\nder Strafanstalt in CB, 2“\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Zundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. Juli 1951, an der Beilgenonmen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter iantel\n\nBundesrichter Dr. Ingels\n\n\"Bundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n'§ 1s beisitzende Bichter,\n\nAutsgerichtsrat bei der Verhendlung,\n\nOberstaatsanwalt bei.der Verkündung\ndes Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekreiär (iD\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n\n3. April 1951.mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und intscheidung,\nauch über lie Xosten des nechtomittels, en\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\n\"&ründe\n\n.\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in:\nTateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen - unter Auflösung der in einem abgetreniten Verfahren wegen .\nUnterschlagung am 9. Januar 1951 erkannten Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sieben :sionaten Gefängnis und Zinbe- -\nziehung der Einzelstrafen - zu einer neuen Gesamtstrafe\nvon drei Jakren Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte, der ein Führunternehnen seiner ;hefrau führt, reichte am 13. und 23. August 1948 bei: der\nEEE Bankgesellschaft in CP zwei echsel.\nüber 2800 und 3050 Di ein, die von seiner Frau ausge- '\nstellt und mit von ihm gefälschten Akzepten des Holz-\n\n‘ höndlers VD in Bergen und des Bauern Friedrich\nVB ir Anderten-iiisburg verschen waren. Die Benk\nschrieb die \\iechselbeträge dem Xonto der Ehefrau des An-Seklagten gut, belastete das Konto aber wieder mit diesen Beträgen, als sich herausstellte, dass die Wechsel\nnicht in Oränung waren.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf Verletzung -\n‚ verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nkkechts gestützt wird, hat Erfolg. u\n\nI.\n\nDie Rüge, der Vorsitzende habe den Eröffnungebe-\n;.schluss entgegen der Vorschrift des § 243 Abs 2 StPO,\nin der Fauptverhandlung nicht verlesen,. greift bei der\nhier gegebenen Sachlage nicht durch. Die Anklageschrift\nist zwar nach dem 1. Oktober 1950 bei dem Landgericht\n\nBe\n\nzZ m—— Ds\n\n- 3.\n\neingegangen, SO dass der bröfinungsbeschluss vom\n\n23. Oktober 1950 zu verlesen war (vgl Art 8 Ir 114\n\ndes Gesetzes zur \\iederherstellung der Rechtseinheit\nvom 12. September 1950 - BEBl S 455 -), während nach\ndem Protokoll die Staatsanwaltschaft nur die Anklage\nvorgetragen hat. Das kann die Verlesung des Lröffnungsbeschlusses grundsätzlich nicht ersetzen, weil erst\nder Eröf£nungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung bestimmt und daher die mit dem Akteninhelt\nnicht vertrauten iiitglieder des Gerichts ebenso wie\ndie Progessbeteiligten durch seine Verlesung nassgeblich über den Gegenstand der Anklage unterrichtet werden müssen, soweit es zum Verständnis der Verhandlung\nund des »Yrgebnisses der Beweisaufnahme notwendig ist.\nDer Verstoss ist aber kein unbedingter !tlevisions-..\n\n. grund im Sinne des § 338 StPO. Er rechtfertigt äaher,\n\ndie Aufhebung des Urteils nur, wenn es auf ihm beruhen kann. Das wird in der Regel anzunehmen sein.\nAusnahnsweise kann aber ein solcher Linfluss eusge-\n\nschlossen sein, wenn eine Gewähr dafür gegeben ist,\n\ndass die Beteiligten und die Litglieder des Gerichts\nauf andere Weise erschöpfend über die den Gegenstand.\nder Eauptverhandlung bildenden Beschuldigungen unterrichtet worden sind (vgl RGSt 8, 144; 10, 230, CA 62,\n154; 66,.87; HRR 1933, 1719; 1938, 192). Diese Annahme\n\nist im vorliegenden Fall gerechtfertigt.\n\n. Der Lröffnungsbeschluss wer schon in der anni\nverhandlung vom 9. Januar 1951 verlesen worden, die‘\n\n. besonderen Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs 6 ses:\n\n-4-\n\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung unä Abtrennung des Verfahrens wegen der beiden\nBetrugsfälle Zührte. Hierdurch wurde der Eröffnungsbeschluss teilweise erledigt. Der Angeklagte wusste,\n\ndass die abgetrennten Betrugsfälle, so wie sie ihm\n\nin dem verlesenen üröffnungsbeschluss zur Last.gelegt weren, in der neuen Verhandlung abgsurteilt |\nwerden würden. In der Verhandlung vom 3. April 1951\ntrus der Staetsanwalt die Anklage \"nach Massgabe der\nAnklageschrift\", also in enger Anlehnung an diese vor...\n\n_ Eierdurch wurden alle Prozessbeteiligte;. auch das nun-\n. mehr anders besetzte Gericht, über die den Gegenstand\nder neuen Verhandlung bildenden Beschuldigungen in:\n\neiner inhaltlich dem Eröffnungsbeschluss entsprechen-..\nden und daher jeden Irrtum ausschliessenden leise .\nunterrichtet. Bei der einfachen Sach- und Rechtslage\nkann daher weder die Verteidigung noch die Erkenntnis\ndes Gerichts durch die Nichtbeachtung der Vorschrift\ndes § 243 Abs 2 StPO beeinflusst worden sein.\n\nDer Verteidiger hatte ferner für die Unglaubwürdiskeit des Zeugen > im Rahmen der Schluse- E\nenträge einen Beweisamtrag für den Fall gestellt,\ndass. das Gericht nicht ohnehin zur Freisprechung ges\nlangen sollte, Über einen solchen 'Eilfsamtrag kann. a:\ndas Gericht, entgegen der Annahme der Revision, ur, Fi\nim Zusammenhang mit der Urteilsberatung entscheiden. .\nDaher bedarf es, wie allgemein anerkannt ist, keines;\n\n‚u\n\n-5-\n\nes genügt, wenn über den Antrag in den Urteilsgründen\nentschieden wird (RGSt 65, 351, JW 1932, 2262 Nr 19).\nIn dem Urteil hat das Landgericht zwar die Glaubwür-\n\ndigkeit des Zeugen begründet, jedoch den Beweisamtrag\nübergangen. Die Bedenken, die gegen dieses Verfahren\n\nbestehen, brauchen jedoch nicht erörtert zu werden, da\ndie Sachbeschiverde des Angeklagten durchgreift.\n\nDas Landgericht war rechtlich nicht gehindert,\n\ntrotz seines starken Verdachts, dass der Angeklagte\n\ndie Person des PD in Zusammenhang mit der angeblichen \\lecieelhingabe erfunden habe, für wahr zu. unterstellen, dass ein Ausländer namens ZB sich ‚eine\nZeitlang in einen Ausländerlager in Yannover aufgehalten und mit dem Angeklagten irgendwelche Geschäfte gemacht hat; ein Widerspruch ist hierin nicht zu finden.\nEs hat daher ohne Rechtsirrtum die Erhebung der hierfür angebotenen Beweise als unerheblich abgelehnt. -\n\nUnbezründet ;ıst auch die Füge, das Lanägericht habe\ndie Beweisaufnahme nicht auf alle gegenwärtigen Beweismittel erstreckt. Zu den Akten überreichte Schriftstücke\nwerden erst dadurch zu \"herbeiges chafften\" Beweismitteln\nim Sinne des § 245 St?0, dass ein Beteiligter. in der\nHauptverhendlung beantragt, sie zu benutzen, Die Bezug-\n\n. nahme auf diese Urkunden in der Anklageschrift genügt.\nnicht (RGSt 415 4, 13). Zin solcher Antrag ist nach.\n\nder Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. -\n\nDer Vorwurf, das Gericht habe die kufklärungsp£flicht verletzt, ist ebenfalls nicht gerecht tfertigt.\n\nS——\n\nDie ärmittlungen der Staatsanwaltschaft nach dem Auf-\n: enthalt des Zeugen ZB, der nach der Behauptung\ndes Angeklagten den Wechsel über 3050. Di ausgestellt\nhaben soll, waren entgegen.der Annahme der Revision\nschon vor der Hauptverhandlung abgeschlossen und ergebnislos verlaufen. Der Zeuge war weder in dem in\nHannover gelegenen Ausländerlager noch in lisburg oder\nAnderten aufzufinden. Sein Aufenthalt konnte auch nicht\nbei dem Gerährsmann GP ermittelt werden, da dieser\nnach den Angaben der Polizei weder den Angeklagten noch\nPOEEEED kennt. Zu einer Nachfrage bei dem polnischen\nKonsulat bestand kein Anlass, weil keine Anhaltspunkte\ndafür gegeben waren, dass es über den Aufenthalt des\nZeugen unterrichtet sei. Eine Verletzung der Aufklärungspilicht kann auch nicht - wie die Revision meint - darin\ngefunden werden, dass das Lanägericht den Angeklagten\nnicht ausdrücklich gefragt hat, welchen Zrsatz er von\nTBB zür den \\iechsel erhalten habe; denn der Angeklagte hat seine angeblichen Beziehungen zu BD)\neingehend geschildert und dabei nur von der B ere itschaft ru» gesprochen, ihn durch Ratenzehlungen und Sachwerte zu befriedigen. Überdies handelt\nes sich bei den von der Revision beanstandeten Urteilsausführungen nur um Hilfserwägungen, auf. denen die Ur-\n| ‚ teilsfindung nicht beruht. Das Landgericht gründet seine\n\"Überzeugung, dass rgEED> den Wechsel nicht ausge-\n‚stellt habe, vielmehr auf die vom Bankbevollmächtigten |\nCD erreichte Wechselabschrift, nach der die Ehefrau des Angeklagten Ausstellerin des Wechsels war, .\n\n|\n\nu un ie\n\n- seiner Aussagen - überreicht. Dieser Vorgang wer 80-\n\na durchgreifenden Bedenken gegen den Bestand des Urteils. Me:\n\nwährend der Name PB sich nicht aus aem Wechsel\nbefand.\n\nEbenso unbegründet ist die Rüge, dass die Wechsel- MR\nabschriften, auf die das Urteil gestützt sei, ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der mündlichen\nVerhandlungen gewesen ‚seien. Nach den Urteilsfest-. e\nstellungen hat der Zeuge CE die Abschrirt des\nWecksels über 3050 Dii - offenbar zur Unterstützung\n\nmit Gegenstand der Hauptverhandlung. Dass er sich nicht\nauch aus dem Protokoll ergibt, ist unschädlich, da die\nRevision nicht au? ‚Jängel des Protokolls gegründet\nwerden kenn. Die Abschrift des anderen Wechsels ist\n\nin den Urteilsgründen nicht erwähnt. Die Feststellung\nüber den Inhalt der Yechsel beruht offensichtlich im\nwesentlichen auf der Zeugenaussage des Bankbevollmäch-\n\ntigten IH:\n\nDie Prüfung der Sachbeschwerde führt aber zu\n\nDie Überzeugung von der Fälschung des Wechselakzeptes des Zeugen vB stützt das Landgericht auf die\neidliche Aussage dieses Zeugen. zur Unterstützung zieht\nes auch das Verhalten des Angeklagten heran. Diese Hilfs- | 2%\n\nerwägungen lassen keine Widersprüche und Denkfehler er- : Bi\nkennen, wie die Revision glaubt, Der Umstand, dass ein . Ei\nGläubiger gegen > ein Offenbarungseidverfahren be- Mi\n\ntrieb, nötigte den Angeklagten nicht, von der Geltendmachung seiner Forderung abzusehen und sich ohne weiteres damit abzufinden, dass der von VD angevlich\n\nakzeptierte Wechsel rediskontiert wurde. Ein \\iiderspruch\nist auch darin nicht zu sehen, dass das Lendgericht die\nErklärung >: er habe die Strafanzeige erst erstattet, nachdem der Angeklagte die Begleichung seiner\nSchulden abgelehnt und seinerseits Forderungen gegen ihn\nerhoben habe, einleuchtend findet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat ae Bank die\nWechselbeträge zunächst dem Bankkonto der ühefrau des Angeklagten gutgeschrieben; aus dem Zusammenhang ist zu ent-\n'nehnen, dass es sich wenigstens bei dem Wechsel über 2800\nDU um eine Diskontierung handelte, also um den Verkauf\noder die Hingabe des Wechsels zur Darlehensgewährung.\n„ZU. einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB\nu gehört nicht notwendig eine Verringerung der Vermögens-\n\nsubstanz; ihr kommt es gleich, wenn die durch Täuschung\nherbeigeführte Wassnahme eine Vermögensgefährdung begründet, die Jederzeit zu einer Verringerung des Vermögensbestandes führen kann. Das trifft für die 3uchung au?\neinen laufenden Bankkonto in der Regel auch zu, da der\n Benkkunde den gutgeschriebenen Betrag jederzeit wieder\nabheben kann. Bei der Hereinnahme.von Wechselakzepten\nmuss jedoch - jedenfalls bei nicht bankfähigen Wechseln -\ndavon ausgegangen werden, dass die VWechselsunne nur unter E\nVorbehalt der Nachprüfung der Bonität des Wechsels gutgeschrieben wird, der Kontoinhaber also trotz der Gutschrift über den Gegenwert erst verfügen kann, wenn die\neingeholten Auskünfte die Sicherheit des Wechsels erge- a\nben haben (RG JW 1929, 586 Nr 6; 1934, 1498 Nr 15). In\n\ndieser Richtung enthält das Urteil keine !eststellungen.\nDer Sachverhalt zeigt indes schon, dass die Bank nach\nallgemeinem Brauch verfahren ist, indem sie zunächst\n\nüber die Güte des Wechsels Erkundigungen einzog und\n\ndas Konto alsbald wieder zurückbelastete. Is hätte bei\ndiesem Sachverhalt noch der Feststellung beäurft, ob *\ndie Bank auch Vorsorge getroffen het, dass der Ange-\n\nklagte oder seine Ehefrau über. den gutgeschriebenen Be- .\n\ntrag nicht ohne weiteres verfügen konnten. In diesem\nFalle käme nur ein versuchter Betrug in Trage.\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen\nbisher ebenfalls nicht EUS. Sie bestehen nur in der\nWiederholung des Gesetzeswortlauts, der Angeklagte habe\n\"in der Absicht\" gehandelt, \"sich oder seiner Ehefrau\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen\".\nAiler wäre die Aufklärung erforderlich gewesen, welcne.\nVorstellungen sich der Angeklagte, der erst seit Kriegsende das Geschäft seiner Frau führte, also möglicherweise zur Zeit der Tat - kurz nach der Währungsreform -\nnur geringe Erfahrungen im Bankverkehr hatte, über das\nGeschäftsgebaren der Tn Banı dei Diskon- .\ntierung von Wechseln und der Gutschrift von Wechselbeträgen auf einem laufenden. Bankkonto gemacht hat und\nwelchen Zweck er mit der Einreichung der ilechsel verfolgte. Dieser könnte darin bestanden haben, sich oder\nseine ühefrau sofort in den Besitz des Cegenwertes durch\nAbhebung des Guthabens zu setzen oder eine intlastung\ndes möglicherweise überbelasteten Kontos herbeizuführen,\n\n.\n\nEr.\n\na ame\n\num eine vorzeitige Kündigung des Kontokorrentvertrages\nzu vermeiden.’ In diesen Fällen wäre die betrügerische .\nAbsicht nicht zu bezweifeln.\n\n‘iegen dieser Lücken im Schuldspruch muss das Urteil aufgehoben und die. Sache ans Lanügericht zurückverwiesen werden. 0\n\n. Die Voraussetzungen für die nach § 79 StGB ge- |\nbildete Gesamtstrafe hat das Urteil ausreichend dargetan. Es stellt fest, dass alle früheren Verurteilungen rechtskräftig sind und aus welchen Einzelstrafen\ndie aufgelöste Gesamtstrafe gebildet war. An den eben- j\nfalls mitgeteilten Daten der Urteile ergibt sich, dass\ndie in dem gegenwärtigen Verfahren abgeurteilten Straftaten vor allen früheren Verurteilungen begangen wor-\n\n‚den sind, so dass nunmehr eine einheitliche Gesamt-\n\nstrafe aus allen Einzelstrafen zu bilden war. Ob die\nfrüheren, sämtlich au2gelösten Gesamtstrafen gesetzlich zulässig waren (vgl RGSt 46, 179), ist bei dieser Sachlage belanglos. Die erkannte Gesamtstrafe bleibt\nauch kinter der sume der Einzelstra?’en zurück. &ine\nweitere Begründung der Föhe der Gesamtstrafe, die die\nRevision vermisst, war nicht erforderlich, zumal die\nGesamtstrafe von drei Jahren trotz der hinzugekommenen.\n\n- 11 -\n\nbeiden Dinzelstrafen von secks Monaten die letzte Ge-\n\nsamtstrafe nur um fünf lonate übersteigt.\n\nRichter bantel Dr. Geier\n\nmit dem Vermerk, Dr. Hülle\ndass Bundesrichter\n\nDr. üngels durch\n\nUrlaub verhindert\n\nist, seine Unter-\n\nschrift beizufügen.\n\n.\n\nBe |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/4-str-431-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/4-str-431-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.184166+00:00"}}