{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-27_4_StR_299_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"4 StR 299/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un. Fe Z—,\n. . BEE \"ug\n\n2291092\n\n4_StR 299/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen den Dolmetscher Hans Verner K gm\n\naus VD, zevoren zu GE 1906 in\n\"OD. |\n\n- wegen Betrugs und Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs ui\nin der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenn- .. '\nmen habens a\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ilantel,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Geier,\nEundesrichter Dr, Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u.\nalg Vertreter’ der Bundesenvaltschaft, u .\n\nJustizübersekretär. u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftantelle,\n\nIr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision ‘der Staatsannaltschaft wir\ndas Urteil des: Landgerichts in’ Bochum vom '\n\ndm\n\n250 Janun 1951 mit don zugrunde liegenden\nPestutellmugen eufgckoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Intscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ninde:\n\ner.\n\nDer Beschuldigte hatte 1942 fortgesetzt Betrug\n\nund Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung ver-\n\nübt. Da er wegen Hirnsyphilis nicht zurechnungsfähig\nwar, ordnete das Landgericht in ilünster durch Urteil\nvon 23. Februar 1943 seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pilegeenstalt an; er wurde in die Provinzialheilanstalt TEE verbracht, aber am 25./26.\nApril 1945 als geheilt bedingt entlassen. Wachdem der\nDeschuldigte 1948 wieder einige andere mit Strafe be-Arohten Eandlungen begangen hatte, verübte er im\n\nFebruar 1950 erneut Betrügereien, dic den ‚Anlass zur‘. er\nDinleitung dieses Verfahrens gaben.\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsänwait-\n\nschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, . abgelehnt, jedoch die beding-\n\nte Entlassung vom 25. 726. April 1945 widerrufen, weil\n\nder Beschuldigte als Geisteskranker nit Sicherheit\n\nEHEung . er,\nu m\n\nng\n\n=\nK\n\nBRENZ. a\n\nur I\n\n75m 6 Dt\n\n,* 12 Be ee\n\nbes Fa u\n3 ” ..\n\n8 463 a Abs 3 StPO gelten für den i \"iderruf der EIntlas-\n\nVollstreckung von Nassregeln der Sicherung und Besse-\n\n' des Widerrufs der i Intlassung.\n\nwieder in erheblichen lasse straffällig werden würde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nDie Rüge, das. Landgericht in Bochun sei für den\n\nwiderru? der bedingten Entlassung nach § 42 h.ibs 1\nSatz 3 StCB unzuständig gewesen, greift durch, Nach\n\nsung wie für, alle sonstigen Entscheidungen, die die\n\nre, d\n\nrung betreffen (Abs 1), die Bestimmungen\" ‘des’ '§ 462 StPO;\ndanach entscheiden die Gerichte ach ersten. ‚Rechtszugs “a\nund ohne mündliche Verhandlung, ai in im’ Beschlussverfah- B\nren. Hiernach und da die Unterbringung des Beschuldigten von Landgericht in ilünster ängeoränet war, ist das\n\nLandgericht in Bochum n ze dem Gesetz. entsprechend ver- &\nfahren. Das zwingt\" zur‘ ‚Aufhebung des Urteils hinsichtlich\n\nVon , Rechtsirrtun beeinflusst ist die Entscheidung\nauch, Soweit sie die Unterbringung in einer Heil- oder\nPilegeanstalt gemäss $_ 42 b StGB abgelehnt hate 00:00 5%\n\nDie beantragte, Sicherungsmassnahne wird nicht daäurch: \"ausgeschlossen, 'daas sie schon \"das Landgericht in u\nNünster rechtskräftig engeoränet hat. Die Rechtskraft Be\ndes: Urteils von 253, Febmar 1945 beschränkt sich nach\nden: auch zZür das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen. über den Verbrauch der ‚Biraflklage (8 4256 Abs. ı\nAr\n\n.\n\nSS EOFEHEEE\n\nStPO) auf die Fandlungen, die Gegenstand des danaligen Verfahrens bildcten, Wegen neucr, noch nicht\nrechtskräftig abgeurteilter Straftaten desselben\n\nTäters kann die Staatsanwaltschaft ein. neues Siche-\n\nTungsverfahren einleiten (RGSt 68, 392, DRZ 1935,\n. Er 540, RGSt 70, 201, 204 5;; ‚I: 19373: 630 ARE)?\nAuch ist die Notwendigkeit der S Sicherungsmassnahme,\n\nwenn sie sich auf Grund des neuen Verfehrens ergibt, ”\n\nnicht. schon wegen des Fortbestandes des. früheren; -\nvollstreckbaren (§ 70 Abs 2 StGB) Urteils zu verneinen. Die. rechtskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein auf den Grundlagen des früheren\nUrteils beruht, könnte nachträglich wegfallen; Aus-.\n\n. serdem kann es, besonders wenn verschiedene Gerichte! :\n\n‚für die intscheidung im Vollstreckungsverfahren\neuf Grund des früheren Urteils und . für die ermeute\nAnoränung der Sicherungsmassnahme zuständig sind,\nangebracht sein, dem für die neuen Straftaten zuständigen Gericht einen Linfluss auf die Vollzie-\n\nhung‘ der Sicherungsmassnalme einzuräuuen, die sonst\n\nallein in der Hand des Vollstreckungsgerichts für\ndie zuerst. angeordnete Sicherungsmassnahne lüge\n(vgl RGSt 70, 204). In dieser linsicht hat das\nLandgericht die Rechtslage noch nicht geprüft, weil\nes irrtümlich davon ausgegangen ist, cs sei zu-\n\ngleich Vollstreciungsgericht für die früher erkanıfte en\n\nSicherungsmassnahme und könne die für sie seinerzeit\n bewilligte Entlassung widerrufen. Zuch die Staats-\n\nanvaltschaft hat zu der eigentlichen Verfahrenslage\nnoch nicht Stellung genomnen, da sie die erneute\n\nar\n\nBe)\n\n- 5-0.\n\nbundesanwalts,\n\n5.\n\nAnordnung bisucr nur wegen des veriueintlichen Verlustes der Aktien des früheren Verfahrens für erforderlich gehalten hat; Gie Akten des Landgerichts in !äün-\n\nster 2 Kls 11/42 sind jedoch vorhanden...\n\nDas Urteil ist hiernach in vollen Unfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen\nüntscheidung über die beantragte Unterbringung zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht den intrag des Ober- '\n\n%\n\n.\n\nRichter, _ Kantel . - ° Dr. Geier\n\nnit dem Vernerk, dass\n\nöundesrichter Dr. ängels Ii11\ndurch Urlaub verhindert le\nist, seine Unterschri?t\n\nbeizufügen, '\n\neu\n\n3\n:\n‘\na\nKi\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/4-str-299-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/4-str-299-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.163870+00:00"}}