{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-27_4_StR_276_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"4 StR 276/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s—.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans\n\nHeinz 8 aus Ei, dort geboren\nam 1926,\n\n. wegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\n‚Senatspräsident Richter\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n\"Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat a,\nbei der Vekünäung Oberstaatsanwalt >.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt. o\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\nl. Februar 1951 wird verworfen.“Die\nKosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer: Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Wr 3.StGB in Tateinheit mit versuchten Ver-\n\nbrechen nach § 175 a Nr 3 und § 174 Hr 1 StGB zu\n\"6 ionaten Gefüngnis verurteilt. worden. Seine Revi- .,\n\nsion rügt die Verletzung sachlichen Rechtes,\n\nDer Angeklagte, war Führer einer Jugendgruppe,\n\n-der der 12-jährige Dierk (di angehörte. Als Ber\ngie Gruppe zu Anfang November 1950 auf einer Wander- nn\n\nfehrt in der Jugendherberge REED übernechtete,\nschlief der Angeklagte wegen der im Schlafsaal.\n\nherrschenden Külte mit Dierk vg zusammen\nin einem Bett. In der llacht geriet der Angeklagte\n\nin geschlechtliche Erregung und fasste, um sich.\ngeschlechtlich zu befriedigen, ‚dem schlafenden\n\nvg durch den Cummizug seines Schlafanzugs\n\nan den nackten Geschlechtsteil. Obwohl die ‚Berührung\nnur von kurzer Dauer war, wurde 7 5 ) sofort:\nwach und wandte dem Angeklagten den Rücken zu. Die u\nFrage des Ang geklagten, ob er das gerne habe, ver- “\n\nneinte Ü . Zu der erstrebten geschlechtlichen\n\nBefriedigung ist der Angeklagte ‚nicht gelangt.\n\n., Die Feststellungen des Landgerichts‘ sind ins-'\n\nbesondere ZUM. inneren. Tatbestand sehr knapp, lassen\n\naber erkennen, dass ‚die auf sie gegründete Verur-'..\n\nE teilung das materielle Recht nicht zu Ungunsten\n\n‚des Angeklagten verletzt.\n\n_ Ob die unzüchtige Berührung eines. schlafenden 1;\n\nl\n\n|\n\nKindes, das die Berührung nicht bemerkt, den\n\n; Susseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n\n! erfüllen kann, darf hier unerörtert bleiben, weil\nder Junge die Berührung bemerkt hat und jeden-\n\n| falls demit seine geschlechtliche. Unversehrtheit\n\n\\ (RGSt 53, 275; 57, 140) verletzt worden ist. Dem\n\nAngekıagten kom es auch, wie die Urteilssründe\n\nzweifelsfrei erkennen lassen, darauf an, die\n\n| Handlung nech dem ürwachen des Knaben fortzu-\n\nsetzen. Da der Angeklagte durch Berührung des Ge-\n\nh, schlechtsteils den Zörper des Jungen selbst ange-\n\n\\ griffen und als Littel zur Befriedigung der eige-\n\n\\W nen erregten Geschlechtslust benutzt hat, hat er\n\n| seine das Schem- und Sittlichkeitsgefühl verletzende\n\nHandlung mit dem Xinde vorgenommen. Die Dauer des\n\nAn;riifs ist ohne Belang. Dass der An;eklagte nach\n\nder Überzeusung der Strafksmner das Alter des Kin-\n\non des gekennt kat, ergibt sich hier aus der Testge-\n\nı aan stellten nahen Bekanntschaft ohne weiteres; da\n\ndiese Kenntnis vom Angeklagten auch nicht in Abrede\n\ngestellt worden ist, bedurfte sie keiner besonderen\n\nErörterung in den Urteilsgründen (RG üspr 4, 9).\n\nR Damit ist der Tatbestand eines vollendeten Verbrechens\n\nnich 5 176 Abs 1 Nr 3 StGB zur äusseren wie zur\n\ninneren Seite hin bedenkenfrei nachgewiesen. Dass\n\nder Anseklagte die Befriedigung seines unzüchtigen\n\nBegehrens nicht erreicht hat, ist für die Voll-\n\nendung des Verbrechens unerheblich (RGSt 53, 188;\n\n58, 277). j\n\nDen Ausführungen des angefochtenen Urteils\nist die aus der Betätigung und der frage des Angeklagten seschöpfte Überzeugung der Strafkammer zu\n\nr,\n\n-A-\n\nentnehmen, dass es dem Angeklagten zur Befriedigung seiner Geschlechtslust darauf angekommen ist,\nden Jungen durch Einwirkung auf seinen Willen zur\nUnzucht geneigt zu machen (RGSt 70, 199), zumal\nkein Anlass für die Annahme vorlag, das Xind sei\nohne weiteres zu widernatürlicher Unzucht bereit\n(vgl RG RR 40 Nr 1325). Die Durchführung dieser\nAbsicht ist dem Angeklagten indessen gegen seinen\nWillen unmöglich gewesen, weil der Junge sich als\nder Verführung unzugänglich erwies. Die unzüchtige\nBerührung seines Körpers mit der Hand war der Beginn der Verführungshandlung (RG HRR 1941 Nr 1024).\nDer Angeklagte hat sich daher tateinheitlich .(RG DJ\n1957, 1039; RG IRR 1941 IIr 219) eines versuchten\nVerbrechens nach § 175 a Abs 5 &tGB schuldig gemacht.\n\nZutrefifend geht die Strafkammer weiterhin davon\naus, dem Angeklagten als Jugendführer sei Dierk\nVD in Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertraut\ngewesen. In der Tat lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, der Junge sei seitens\ndes Erziehungsberechtigten dem Angeklagten zur Aufsicht vertrauensvoll überlassen worden. Dass der\nAngeklagte während der Fehrt für das Verhalten des\nJunsen, vor allem auch auf sittlichem Gebiet, verantwortlich war, ergibt sich und ergab sich auch\nfür den Angeklagten insbesondere aus dem kindlichen\nAlter (vgl BGH 4 St R 111/50 - 15. Kärz 1951).-\nRechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafsammer, zu einer Vollendung des Tatbestandes des\n§ 174. Ir 1] StGB sei es deshalb nicht gekommen, weil\n\nPr nd\n\nm.\n\nu ES 2\n\nu. .\n\nSn\nx\n\nv\n\nss\n\nSSR Se\n\\\n\n-5.\n\nein l!iiscbrauch im Sinne dieser Vorschrift längere\nUnzuchtskandlungen voraussetze. Das Gewicht einer\nderartigen unzüchtigen Handlung kann nicht an ihrer\nDauer gemessen werden; der Missbrauch zur Unzucht\nim Sinne des § 174 StGB bestcht vielmehr darin,\ndass das Unterordnungsverhältnis zu Angriffen auf\ndie geschlechtliche Reinheit der anvertrauten Person benutzt wird (vgl BGH 1 St R 61/50 - 20. März\n1951). Ob bei zutreffender rechtlicher Beurteilung\nein Verbrechen nach § 174 Ür 1 StCB nicht nur versucht, sondern vollendet worden ist, kenn indessen\nunertschicden bleiben, da die Annahme eines blossen\nVersuchs den Angeklagten jedenfalls nicht beschvert.\n\nDie Revision des Angeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände mit der gerinssten gesetzlich zulässi;en Strafe belegt worden ist, wer somit,\nunter Nostenfol,e aus § 473 StITO, zu veruerfen.\n\nsichter Nantel Dr. Geier\nIngels Dr. Hülle\n\nD\nwen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/4-str-276-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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