{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-20_4_StR_860_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"4 StR 860/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR _860,51\n\nnn mr ann\n\nden Gesch ‚ftsführer Heinrich Ignatz RB zus Lim\n\nwegen Betrugs\n\njan\n\nat der A, Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 24, April 195°; an der teilgenommen haben:\n\n‚>\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender; rn\nBundesrichter Krumne\nBündesrichter Dr, Engels\n Bundesrichter Dr, Hülle\nBun esrichter Dr, Augustin\nals beisit zende \"Richter, |\nErs‘ ver Sta ‚atsanwalt U = =\nals Verti reter der Bundesanwaltsce chaft, |\nJustizanges tellter EEE Bu a u\n“als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,. .\n\nfür Recht era Ar ERSTE er\nDie Revision des Angeklagte n Heinz Pich Ignatz\n\nRuhl gegen, ‚das Urteil des Lar ndgerichts 4a\nHage en vom 20. Juli 1951 wird \\ verworfen. .\nÄ Der Angeklagte hat die Kos ten des Rechts- |\n! | mittels zu tragen. en 5\nEi Von Rechts wegen \"\n„2. i\n\nMitangeklägte: m a2 ıın gezogen ee ann\n\nDie Wechsel wurden, a der SParz. und. Dar-\n\nlehenskasse in Ten vorgelegt und auf dem Konto\n\ndes Ta zutses Aheiäven. Wi Tr. die ersten. zwei oder\ndrei Wechs el wurden eingelöst, die übrigen t seils ‚ver\nspä ätet und ‚nur nit Peilbeträgen, teils überha upi.n iicht, re\nDiese Wechsel wurden ‚am Fölligkeitstage, durch nes. Hi\n\nVechsel ‚aus \"die=-:\n\nechsel ersetzt. ‚Für sie en.\nhat, die, Spar-\n\nser Reihe mit einen Betr ge von 24 500.\n\nkasse Zehlun ng. nicht\n\n500 Dt Gelästrafe verurteilt. Die, Revi sion. des es.\n\n‚klagten erhebt, die Bachbe chuerde, sie. ‚ist nicht dem.\n\nBussere,\n\ndie in n Bezug.\n\nwollte ‚aber das\ndass auch der\n\nTanägericht nur zum Ausdruck.\n\nng ‚gelscher\n\nBeschn jerdeführer durch. Vorspieg\n\nEx\n\nsich im vorliegend\n\nN\n\nbewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dem ihn un-\n\nDekannt gebi\n\n(D\no'\n<D\n73\nDD\n1m\npar}\nrt\n«i\n169)\nRER\nfen\nÄ\nei\nst HH\ncr\n{D\nDi\nm\ner\n[6]\n[63]\nHi\n'\n[0je}\na\nj635}\n@\ngi:\nzZ\n5\n\nht im einzelnen die Tatsachen an,\n\natbestandsm ıerkmale des fortgesetzten\nc\n\nder Wechsel in der Ren\n\nVorstellung hervorriet,. er wolle una könne erforder-\n\nlichenfalls mit s | 1ö; i\n\nWechsel sinstehen. Der Rinwand der Revision, kein\n\nYWezhselschuldner sei verpflichtet, seine Leistungs-\n\nfähigkeit zu offenbaren, geht fehl; denn e\nalle nicht um ein Verschvweigen\n\neiner Vermögensl it, sondern um ein Vortäuschen\n\nHH un 0\nm\n0Q\nBay\n<D\nI\n\nHI\n\n03\nEau\n©\n\nieX\neiner Zahlungswill: it und Zahlungsfähigkeit, also,\num eine aktive Täu schungshandlung, Der Angek rlagte hat\nmit der Annahme der Wechsel seine Zahlungswilligkeit\nund Zahlung ssfähigkeit zu bestimmten ‚Zehlungsterminen\n\nerklärt, demnach durch schlüssige, Handlungen. und nicht\n\nnur durch Verschweig ven einen Irrtum bei der | Rendantin\n\nhervorgerufen, Für diese Auffassung des Tandgerichts\nspricht auch der Um stand, dass sich. die Wechselannehmen auf die Zeitspa nne eines Jahres erstreckten und eine\nSumme von über 1i2 000 Du erreichten. Die Behauptung\n\nder Revision, der Angeklagte RM habe im Frühjahr 950\n\n-4-\n\nu\n\nu\n\nden Beamten der Filiale der Lanrdeszentralbank in Dan\nWEN =:2:ire Vermögensverhältnisse richtig geschildert\nist unbeachtlich, da es allein auf die Unterrichtung\n\ns ie\n\nder Rendantin der Sparka\n\nlich einer Auseinahde rsetzung nit EB in\n1950 vom Angeklagten übe Ss i\ngeklärt worden ist, ergibt zich aus den Urteilsgründen\n\nnicht,\n\nDie durch unwshre Erk lärungen des 1) noch ver\nstärkte irrige Vorstellung der Rendantin, der Angek 1a8-\nte sei willens und in de r Lage, ‚für die Einiösung der\nVechsel eiı zustehen, var für sie mitbestimnend safür,\ndass sie Hann la aufend Kre dite gewähr tes. ‚Damit ist\ndie Ursöchlichkei t der Nsuschungs shandlungen des Beschwerdeführers für die Vermög ensverfügungen der Sparkasse dargetan, Die Rendentin hatte zwar späterhin,\netwa seit 16, Mai 1950 Bedenken, ob der gegebene Kredit\nabgedeckt werde. Zu dieser Zeit war aber bereits eine\nVermögens gefährdung der Spar kasse eingetreten, Au\näle von der Revision aufgeworf? ene Frage, ob der Angeklagte die Kontrollorgane der Sparkasse habe täuschen\nwollen, braucht nicht‘ eing gegangen zu werden, weil die\nTäuschung der R Rendantin irrtunsfrei nachgewies sen Ist.\n\nDa die nicht eingel sten i jechsel dur ch Prölon-\n\ngationswechsel ersetzt\n\nschulä sonach immer hinausgesch oben wurde, hat die u\nSparkasse \"zunächst und noch: heute für Bargela; . das\nie zur Verfügung gestellt hat, lediglich Forderungen\ningetauscht, die teils wirtschaftlich wertlos sind,\n\nIrden, sie Zahlung der Wechsel |\n\n‚schrift verlangt wurde, nicht auf die Unterschrift ‚als BER\n\n‚solche Wert legte, sondern auf die einer zehlungswilligen und zahlungsfähigen Person, dass diese Stelle\nSuch aus der Tatsache, dass der Tec chsel acceptiert wir-\n\nils erst unter Überwindung tatsächlicher und rechtcher Schwierigk eiten verwirklicht werden können, ohne\nrden kann, ob und inwieweit sie\n\n3e e\nEefriedigung der Forderungen der Sparkasse führen werden\",\nTe\n\nrmögensschaden der Sparkasse in Tora\nc\n\nnach den Urteilsfestst ellungen be eirug die Vechselkreditschuld des oa am 31. Dezember 1949 bereits\n52 000 Di. Dieser Betrag konnte zwar bis zum 15. Juli\n1950 auf i8 000 DU abgetragen werden, erhöhte sich aber\nbis zum September 1950 wieder auf 24 500: Di. Die Hereinnahme der letzten ‚neun Wechsel diente nach gen } Vefeils:\nsrunden RBur Gem miSSlungenen Versuch, die erlitsene\nEinbussen auUSZUug leichen und einen Schaden der Soar-Kasse zu verhindern, Daraus ergibt, sich, dass die im\nrirauen auf die Leis sungs fihigkeit des Beschwerdeührers bewilligte Kreditgewährung zu einer \"erhebchen\" Yermögensgefähräung der ‚Sparkasse geführt nat,\n\nAuch die innere Tatseite ist susreichend garg eiest,\nlt\n\nDas Landgericht stel fest, ‚dass der Beschwerdeführer\n\nbewusst über seine, Zahlungswillig skeit und Zehlungsrähigkeit getäuscht hat. Wenn. es dabei ausführt, der Ange- ;\nklagte \"müsse sich dürchaus darüber im klaren gewesen\nsein, dass diejenig ;e Stelle, derentuegen seine Unter-\n\nde; ‚den Schluss ziehen würde, er wolle und könne den ;\n\nN\n\n6...\nVechsel erforderlichenfalls zus nlösen\", so wollte\ndas Landgericht, wie der Urteilszus aumenhang. erzibt,\ngaamit feststellen,\ni\n\nI\ndas Unterzeichnen der Wechsel und deren Weitergabe getSuscht habe, nicht äurchdringen. Der Angeklagte\nallerdings geglaubt, die Wechsel würden von Hg\nfristgemäss eingelöst werden, weil er BU als wohlhabenden liann angesehen hatte, Er ist such nie darüber\nunterrichtet worden, dass Wechsel nicht eingelöst,\nvielmehr immer wieder pr rol ongiert wurden, ‚Diese Umstände schliessen aber denkges setzlich nicht aus dass\nsich de r Beschwerdeführer bewusst war, dass er mit\nseiner kechse elunterzeichnung die, Sparkasse über seine\n'Zehlungswilli iskeit und aehtunges nt skeit, t8 suschte. Er\n\"Wüsste, dass er aus de r wechselanna ‚nme 0 ohne Rücksicht\n‚darauf, dass ii \\ ihm gegenüber sich zur Binlösung\n\naller Wechsel verpfli chtet hatte, hafte. \\as die Revi-\n\nsion‘ gegen älese Deststellungen. ‚ges. ‚Landgerichts vor-.\n\nträgt, bedeutet im. Kern‘ ist auf. das dem\n\nRevisionsgericht versch! ie\nher. unbeachtlichz sie.\n\n\"and ist dal\n„gemachten, Bemerkung des,\n\nlichen Beweisy\n\nkann auch aus der ‚zu‘H\n\nBeschwerdeführers,\n\"Einkommen, nicht herleiten, der Beschi terdeführer habe\n\nen\n\nangenommen, er habe damit ‚die. Rendantin über seine\nVermögenslosigkeit. unterrichtet, \"Im übrigen war im\n\nZeitpunkt dieses Gespräches - äre/hprt 1950 - die\n\nTa,\n\ner tatrichter- ..\n\ner habe ausser seiner, ‚Provision kein\n\nauch Henneke nicht würde za\n\n. F u\n\n2\n’\n\nSs elngetre\n\nhrdung der Sparkasse bereit\n\nVermnögensgei\nso dass eine nunmehrige Auf ÜX18 Erung der Rendantin über\ndie Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten für die strafrechtliche Beurteilung seines vora ufgehenden Verhaltens\n\nohne Bedeutung gewesen wäre,\n\n>\n\nichnet die Rsvision es als einen\n\n5\no\n2\nef\nu\n(D\nI}\nü\n\nza Un i\nPehlschiuss.. wenn das vandgericht € ausführ “ \"der Ange-\n\nklagte habe von Anfang an\nn\n\nPi\n2\nPP\nN\n03\nD\n13\nef\n2.\n5\n3\n@2\nYy\nz\n13\nDO\nD\n\nsi\ner nicht zahlen könne und dass aus dj\nahl\n\nbewusst mit in Ken genchnen\", Es widerspricht nicht\nter Leah serfah In e: =.\nGer bLebenserfahrung dass s e ;\n\nic\nvermögensloser Kauf mann tro tz der Srkenntnis, dass er\nte c\n\n„2\n\n‚enommene Vechsel har\n\n(e}\noO\n\nWechsels entschliassen kann, ‚weil er kein Risiko auf\n17\n\nh nimmt. Nach der Üverzsigun ung des Landgeri chts hätte\n\n5\nder Beschwerdeführer keinen Wechsel unters schrieben, wenn\ner eigenes Vermögen dadurch aufs Spiel. gesetzt hätie,\nEr rechnete- gamit, dass die Sparkasse Schaden. erleiden\n\nkönne und nahm diese Möglichkeit, in seinen Willen auf,\n\nWissen und\n\n2\n\nreicht insoweit Fü är don\n\nBedingtes\n\ninneren Tatb estand.\n\nder Revision, be im &lauben an Be.\n\nZusicherungen & nie mit, einer SchEdisung\nder Sparkasss ; gerechnet, widers pricht gen Veteils-\n\nfeststellungen,\n\n—F\n\n2 er\n\nDas Landgericht st tellt ferner fest, dass der Angeder Absi cht. gehandelt hat, TB einen\n\nKredit zu versc ha ‚fen, den, er. - was der Beschwerd\n\nu\n\nklagte in\n\nA\n\nre)\n\nführer wusste - ohn e eshselaccepte nie erhalten hät!\n\nrgeblich sucht die Revision darzutun, der Angeklagte\n\nve\nsei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um\ni\n\nnen rechtsvi drigen Vermögensvorteil gehandelt f\n\ne a\nEr hat reilich hins ichtlich des Vermögensnachteils de\n\nSparkasse nur bedingten Vorsatz a Den entspricht\n\nas, dass er auch nur bedingt ı einen rechts sylärigen\nVernögensvorteil des um : vechnete. Für der inneren\nes abe bedingter Vorsatz\n\n3 d t eines Vermögensvorils aus (RGS4 55, 257, Bl das Tandg gericht hat\n\ner 1%; dass der. Angeklagte wegen der Ihm zus\nı Provisionen ein eignes Interesse daran hatte,\ndass die Sacxkanse En einen Wechselkredit .ge-\n\nES}\n\nSinan, 7 \\echtsfeh\n\nStrafausspruch lässt ler Ei\n\nihrit,.\n\n‚Wenn das Landgericht, usti\nklag gten habe zu gleichen Te il e zu gem beträchtiib\n\nen rm rer\n\nich en\nSchaden der Sparkasse beigetragen, der B Beschwerde-Sr alle. Bedenk ven ünterdrückt\n\nführer dadurch, dass «\nund unbekümmert mitgemacht habe, so ist diese tat-\n\n” Bar\n\na rt ne ne\n\nnn\n\n@»\n\nh id\n\nn be\n\n[5]\n.\n\nı zu d\n\n‚eich\n\nim\nIN\n\n+.\n\ngel\n\nAn\n\nder\n\nVerg]\n\nhoch b\n\nF\n\nTwo\n\n+ -. Pr3\nestral\n\ner\n\noO\n\nin,\n\n[eb\nnn\nu!\nAs)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/4-str-860-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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