{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-20_4_StR_439_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"4 StR 439/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 095\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden liaschinenschlosser Herbert 5 BRD\naus VW, dort geboren am 1927,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenornen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Hantel\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EB.\n\nbei de Erster Staatsenwalt\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bielefeld von 15. Dezenber .\n\n1950 wird verworfen.\n\nDie seit den 15. Dezember 1950 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird auf die Strafe engerechnet. soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwoey\n\n-2- a\n\nerüändes\n\nDer wegen Notzucht an der Vorarbeiterin Frau Gi»\nverurteilte Angelilagte erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde, '\n\nDas Vorbringen, sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, das Ausziehen des Schlosseranzugs\nvorführen zu dürfen, wird durch die nach § 274 StPO insoweit allein nassgebliche Sitzungsniederschrift widerlegt.\nSie vermag feher eine Verfahrensrüge nicht zu begründen.\n\n§ 244 Abs 3 StPO gestattet ausdrücklich die Ablehnung\neines Beweisamtrages, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Es liegt\ndaher kein Verfahrensfehler darin, dass die Strafkamner\ndie von der Verteidigung beantragte Vernehrung der Eheleute VB vna der zncleute Sprit dcr Begründung abgelehnt hat, die in ihr Wissen gestellte Tatscche,\nFrau BD] sei an dem Polterabend Liännern gegenüber derart aufdringlich gewesen, dass es allgemein auffiel, sei\nfür die Entscheidung ohne \"edeutung. Ob die unter Beweis\ngestellte Tatsache euch wirklich bedeutungslos ist, kann\ndas Revisionsgericht, den eine selbständige Würtigung des\nder Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts cesetzlich verwehrt ist, nur unter Zugrundelegung des ansefochtenen Ürteils untersuchen. Das Urteil ergibt, dass die behaupiete\nTatsache oder ihr Gegenteil in keiner Beziehung, auch\nnicht mittelbar, als für die Überzeugungsbildung erheblich\nbehandelt worden ist.\n\n- -_.-\n\nun m\n\nDom ET En\n\nTEE or un ae ya > een Me seit m hen mt\n.\n\n- 3 -\n\nAuch die Füge eincr Verletzung der Auflilärungspflicht\ndringt nicht durch. \\Wenn die Strafkammer auf Grund der\nBekundung der Frau GW, des günstigen Zindrucks ihrer\nPersönlichkeit, des geleisteten Eides und des Unstandes,\ndass ihre Bekundung durch die Aussagen der unbeteiligten\nZeugen StB una Dr. RE bestätigt wurde, schon\n\ndie Überzeugung erlangt hatte, Frau Gew schildere ihr\nErlebnis mit dem Angeiilagten zutreffend, so bestand für\n\ndas Gericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Erhebungen\nüber ihre Glaubwürdigkeit anzustellen. Cecignete Erkenntnisquellen dafür drängten sich auch nicht Auf. Es fehlt\ndaher jeder Anhalt für die Annahne, dass die Strafkarmer\nsich ihrer Pflicht zu eigener Wahrheitserforschung nicht\n\nbewusst gewesen wäre.\n\nDie Überzeugung von den tatsächlichen Verlauf des\nzur Anklage gebrachten Vorfalls, die die Strafkerner auf\nGrund eines somit unanfechtbaren Verfahrens Sewonnen hat,\nist für das gesetzlich auf die Behebung von „echtstenlern\nbeschränlte Revisionsgericht bindend. Widersyrüche oder\n.eine Ausserachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze treten\nbei der Tatsachenwürdigung nirgends zutage. Lit der auf\ntatsächliche Erwägungen gestützten Rüge, die Strafkamer\nhabe die Beweisaufnahme falsch gewürdigt und sei deshalb\nzu unrichtigen Schlüssen gekommen, kann der Seschwerdeführer nicht gehört werden.\n\nDer von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt ergibt einwandfrei den äusseren wie insbesondere\nauch den inneren Tatbestand eines Notzuchtverbrechens.\n\n- 4, -\n\n.\n\nFrau cn hat die Aufforderung des Angeklagten, ge-\n\nschlechtlich mit ihm zu verkehren, zunächst entschieden\nabcelehnt und ihn unter Tränen gebeten, er möge sie in\nRuhe lassen. Sie war nicht bereit, sich dem Angeklagten\n\nfreiwillig hinzugeben; das hat der Angcklagte auch klar\nerkannt. Deshalb hat er ihr unter Hinweis auf die Abgelegenheit des Ortes mit schweren Schlägen geüroht, wenn sie\n\nnicht wolle, Er hat sie weiter unter Hinweis auf seine\n\nweit überlegene Kraft mit beiden Händen an den Brustkorb\ngepackt und nach hinten übergebogen, so dass sie vor\nSchmerz laut aufschrie; dabei forderte er sie wiederholt\nauf, sich hinzulegen, Unter dem Eindruck der Drohung und\nder Gewaltanwendung gab Frau GW, die infolgedessen\nbebte und die keine Göglichkeit zur Flucht sah, ihren Widerstandswillen auf und legte sich aufforderungsgemäss nieder;\ndieser Grund für ihr Verhalten war dem Angeklagten bekannt,\n\nHiernach Aaat der als voll zurechnungsfähig erachtete\nAngeklagte vissentlich und willentlich durch die Littel\nder Gewaltanvendung und der Drohung mit gegenwärtiger Ge-Tahr für den Leib auf die Willensbildung der Frau ]\nin der erreichten Absicht eingewirkt, sie entgegen ihrem\nursprünglichen Intschluss zur Duldung des Beischlafs zu\nveranlassen. Der Angeklagte hatte dabei nach Überzeugung\nder Strafkammer den ernsthaften Willen, Frau GB zu\nder von ihm beabsichtigten Willensänderung durch.den Einsatz der Drohung und der Gewalt zu zwingen,und war sich\nauch der Lignung dieser Kittel bewusst. Damit ist der\nTatbestand des § 177 StGB in jeder Hinsicht erfüllt. Dass\n\n-5.°\n\n,\nR\nU Re ee\n\n>\n\n— (0 [|— = —\n\nrn mn\n\n.\nUrueeN\n\nyS\n\nY s\n\nare N\n\ndie Angegriffene den Widerstand schliesslich aufgegeben\nund in den Beischlaf gewilligt hat, steht dem nicht entgegen, weil das nur unter dem Eindruck der Bedrohung und\nGewaltanwendung geschah. j\n\nDa endlich auch der Strafbemessung kein zum Nachteil\ndes Angel:ilagten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde liegt,\n\n.var die Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu ver-\n\nwerfen. Die, Anrechnung eines Teils der während des Revisionsverfahrens yeiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht\nder Billigkeit.\n\n.\n\nRichter Dr. Peetz Nantel\nEngels Dr. Hülle\n\nos\n\ner ee\n\nRR ee\nRE\n\n.\nom,\n‘\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/4-str-439-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/4-str-439-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.923634+00:00"}}