{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-20_4_StR_305_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"4 StR 305/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei neuer Verhandlung in der Tatsacheninstanz bedarf es keines Hinweises auf den\nveränderten rechtlichen Gesichtspunkt,\nwenn ein früheres Revisionsurteil diesen\nerörtert hatte und die Gründe zur Kenntnis\ndes Angeklagten - wenn auch nur durch Zustellung — gelangt waren.\n\n...\n..\n%\n..\n*\n>\n“\n-\n{\n2\n*\n3\n*\n“","text_plain":"er „\ne*»\n\nur\n\n’\n\nFür das Hochoohlagahaik 4 a\nNicht für die Amtliche ini 1\n\n1 | nenn ne nn ne en ne rn re et ee\n\nring\nEn rar\n\nGesetz: StTO § 265\n\nRechtssatz: Bei neuer Verhandlung in der Tatsacheninstanz bedarf es keines Hinweises auf den\nveränderten rechtlichen Gesichtspunkt,\nwenn ein früheres Revisionsurteil diesen\nerörtert hatte und die Gründe zur Kenntnis\ndes Angeklagten - wenn auch nur durch Zustellung — gelangt waren.\n\n...\n..\n%\n..\n*\n>\n“\n-\n{\n2\n*\n3\n*\n“\n\nAktenzeichen: 4 St R 305/51\nUrteil v. 20. Juli 1951 LG Hildesheim\n\n«t\n\na an un\n\nDr er Ze\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Regierungsoberihspektor Wilhheln- &\naus RW, Kreis cn. geboren am Fu\n\n1903 in BED Kreis 1:\n\nwegen Unzucht unter Ausmutzung der Antsstellung\n\n“\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter, “\n\nAntsgerichtsrat aD ;\n\nbei der Verkündung Erster Staatsanwalt Dr (mn.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 1. Dezember 1950 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der\n\ner.\n\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Recht wegen\n\n“ .\n\nua.\n\n.n\n\n.\nLt © u. 82\n%\n\n.\n\nGründe:\n\n.\n.\n\nB\n. N\nS\n\ner EN\n\nDer Angeklagte ist Regierungsödberinspektor \"beim 'Landratsemt in Cifhorn, bei dem Frau Mb a1s Aufwartefrau die Züroröume reinigt. Von April bis Septenber\n1949 hat der Angeklagte an vier Tagen nach Dienst-\n\nschluss gevaltsam versucht, Frau rg zur Duldung\ndes ausserehelichen Beischlafs mit ihm zu nötigen.\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten auf Grund\ndieser Feststellungen wegen versuchter Lotzucht in\n\nzwei Fällen, davon cinmal in fortgesetzter Degehung, hi\nzu einer Gesentstrafe von 1 Jahr Gefängnis verur- :\nteilt. j \\r\n\nDie levision des Angekla,ten beanstandet das\nVerfohren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\n\nI.\n\" Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1) Die Revision beanstandet zunächst, die Urteilsurkunde nenne im Eingang nicht alle Urkundtsbeemten, °\n» die im Leufe der mehrtägigen Heuptverhandlung die\nSitzungeniederschrift geführt hätten. Lin Vergleich\ndes Grteils mit der Sitzungsniederschrift vom\n1. Dezenber 1950 ergibt, dass der Justizsekretär\nstm, der am Tage der Verkündung der Entscheiduns das Protokoll geführt hat, auch im Urteilseingeng verzeichnet ist. Auf den Fehlen weiterer Angaben kann das Urteil nicht beruhen.\n\n2) Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 265,\n266 StPO.\n\nDie Ltaetsanwaltschaft hat den Angeklagten in\nder nklageschrift einer fortgesetzten Straftat nach\n\nEr ET N RE en ne\n\n..-\nDur unse Mer\n\nYa * un”\n\n-..\n\n..\n\nDET SE\nende >\n\nm FE ET\n\naa 0;\n\n verhendlung hatte ihn der Vorsitzende darauf hin-\n\n- 3.\n§ 174 Ir 2 StGB beschuldigt. In der ersten kHaupt-\n\ngewiesen, dass er ausser nach § 174 Nr 2 StGB auch\nnach §§ 176 ir 1, sowie 177, 76, 45 StGB bestraft\nwerden könne. Die Strafkammer verurteilte ihn aus\n\n§ 174 ir 2 StGB und verneinte die Voraussetzungen\ndes § 177 StGB, weil der Angeklagte möglicherweise\nnicht den Vorsatz gehabt habe, den Widerstand der\nFreu ] \"mit absoluter Gewalt\" zu brechen.\n\nDer Strafsenat des Oberlandesgcerichts Celle hob\n\ndas Urteil auf und zwar auf die Revision des Angeklagten, weil das Gericht in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen\nwar, und auf die Rechtsrüge der Staatsanvwaltschaft,\nweil die Strafkammer den Begriff der Cewalt im Sinne\ndes § 177 StGB verkannt habe, da auch Geualt im\nSinne der sogenannten \"vis compulsiva!\" genüge und\nder Sachverhalt gewisse Anhaltspunkte defür biete,\ndass der Angeklagte eine solche Gewalt bewusst engewandt habe. Der Strafsenat wies ferner darauf _\nhin: \"Weiter unterliegt die Annahme des Yortsetzungszusemuenhanges Tür alle Handlungen des Angeklagten\nbedenken, wenn, wie die Strafkamner ausführt, der\nAngelilagte erst nach dem ersten Vorfalle die Absicht gehabt hat, seine geschlechtlichen Annäherungen\nbei passender Gelegenheit zu wiederholen\") In der\nneuen Hauptvernandlung ist der Angeklagte aus §§ 177,\n43, 74 StGB verurteilt worden. Die Sitzungsniederschrift über die zweite Kauptverhandlung enthält\n\na)\n\n&\n\n“nr\n\nDEE En en re\n. . ., ” EU en\n' . ‘ ’ (2 r ’\n\nkeinen Vermerk darüber, dass der Vorsitzende den £ngeklagten euf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspun’ktes hingeviesen hat. Nach § 274 StPO muss der Senat davon ausgehen, dass dies unterblieben ist. Tanach stcht fest, dass ein Hinweis auf die §§ 177,\n\n43 StGB nur in der ersten Hauptverhandlung und ein\nsolcher auf § 74 StGB in einer ilauptverhandlung\nüberheupt nicht gegeben worden ist.\n\nTach § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat.\n\"Dat!\" im Sinne des Verfahrensrechts ist der gesamte\nnech der natürlichen Auffassung zusammenhängende\ngeschichtliche Vorgang. Ihr hat das Cericht in der\nvorm, wie er sich nach dem Lrazebnis der FKauptverhandlung derstellt, nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdizen (RGSt 70, 213). Cegenstand der\nAnklage vom 30. Dezember 1948 waren die geschlechtlichen Beziehungen, die der Angeklagte zu der Zeinemachefrau rg von April 1949 bis September 1949\nim Dienstgebäude des Landratsamtes zu co aufgenormıen hatte; Die Anklageschrift hob dabei hervor,\ndass nach den Angaben der Frau rl der Angeklagte\ngevaltsam vorgegangen sei. Diesen geschichtlichen«Gesentvorgeng durfte und musste die Strafkammer unter\njedem ihr naheliegend erscheinenden rechtlichen Gesichtspunkt würdigen. Dieselbe Tat - nicht eine\n\"yeitere Straftat\" im Sinne des § 266 StGB - wurde\nnur anders gewertet, wenn darauf § 177 StGB angewandt\nwurde. j\n\n“\n\nis\n\nPL r zu\n\n- m ne\n\nu un\n\nD\nle 2\n\nAuf die Veränderung der rechtlichen Cesichtspunkte\nist der Angeklagte auch hingewiesen worden. § 265 StPO\nschreibt einen solchen Hinweis vor, um einer Überraschung des Angeklagten und damit einer Beeinträchtigung seiner Verteidigung vorzubeu,;en. Auf §§ 177, 43\nStGCB hatte schon der Vorsitzende in der ersten Hauptverhandlung hingewiesen. Dass er als solcher nicht\namtieren durfte, entkleidete seine Belehrung nicht\nihrer den Angeklegten unterweicenden Wirkung. Auch\nwurde dieser Vorgang in der ersten Hauptverhandlung\nnicht dadurch wicder aus der Welt geschafft und seiner fortwirkenden Zraft beraubt, dass das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts die tatrichterlichen\nFeststellungen des Urteils aufhob. Der Angeklagte war\nalso hinlänglich darauf hingewiesen, dass er sich auch\nin dieser Richtung zu verteidigen habe. Es bedurfte\n‚deher bei der ncuen llauptverhandlung keines ılinweises\nmehr auf die 5§ 177, 43 StEB (R6St 57, 10; 59, 423).\n\n»ie Vorsitzenden in der Tatsacheninstanz haben\nzwar den Angeklagten über dic Anwendbarkeit des $%_74\nStGB nicht belehrt, was bei einem Wechsel von rechtlichen zu sachlichem Zusammentreffen nach § 265 StPO\ngeboten. „ewesen wäre (RGSt 16, 437, 439). Indessen\nhat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Urteil\nvon 26. Juli 1950 ausdrücklich darsuf hingewiesen,\ndess gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung,\nals die die Strafkammer die 4 Teilakte zuerst gewertet hatte, Bedenken bestünden. Dieses Urteil ist zwar '\nin der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen, dem Angeklagten aber zugestellt und so bekannt geworden\n\n&\n°\n\nSe \"- u .--\n\n(Bl 117). Er war demnach auch darüber unterrichtet.\n\ndass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ..»\ndie Trage der Tatmehrheit werde prüfen müssen; einer\nÜberraschung des Angeklagten und einer Beeinträchti-\n\ngung seiner Verteidigung war auch insoweit vorge-\n\nbeugt. Demit war der Zweck des § 265 StPO erreicht.\n\nEiner Wiederholung dieses Hinweises bedurfte es da-\n\nher nicht (RGSt 58, 52 und die Entscheidungen bei\n\nLöwe-hosenberg, StPO, § 265 Anm 3 g).\n\nun TUT Le De,\n\nAus dem Verfahrensablauf muss auch entnommen\nwerden, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger |\nder kinweis auf § 177 StGB aus der ersten Hauptver- , “\nhandlung noch geläufig war; denn das Revisionsurteil\n\n‘ hatte’ sich auch mit dem Gewaltbegriff dieser Vorschrift beschäftigt und sogar deshalb die erste Entscheidung aufgehoben, weil diese ihn verkannt 'habe,\nDie besonderen Voraussetzungen der Entscheidung des\nReichsgerichts in JW 1929 S 2739 liegen deshalb erkennbar nicht vor.\n\nII.\n\nAuch die Sächbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\na Pre a\nPR, a 23\ns ..\n\nFrau: FG war nach den Urteilsteststellungen\nnit dem vom Angeklagten erstrebten ausserehelichen\nGeschlechtsverkehr nicht einverstanden und hat sich\ndagegen energisch gewehrt, soweit sie es gegenüber\ndem ihr an Körperkraft wesentlich überlegenen Angeklagten vermochte; im Falle 1, der sich im Flur x\nzutrug, versuchte Frau | wieder wegzulaufen, Bu\n\n+“\n”\nL,\nwe\n..\nF2\n\ner er,\n\n.\nFaser:\nehren sr En\n\n..\nv2.\n\n- To\n\nin den fällen 2 und 3 ,„ die sich in einem Zimmer\nabspielten, wehrte sie sich mit den Händen und\ndurch Krümmung des Oberkörpers. Diesen Widerstand\nkat der Angeklagte in den ersten 5 !ällen durch\nEinsatz roher Kraft überwunden, indem er sich in\nwildem Ungestüm auf Frau ra stürzte, sie mit\nstarken Griffen festhielt, so dass sie nicht entkommen konnte, oder in eine Zimmerecke drückte oder\nhin und herzerrte, ihr den Schlüpfer herunterriss\nund sie an sich presste. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer ist der Angeklagte im Falle 1 mır\nan den nackten Oberschenkel der Frau, im Falle 2\nund 3 nur bis \"an\" deren Geschlechtsteil gekommen,\nweil es bei ihm stets sofort zum Samenerguss kan,\nwobei er noch die Oberschenkel der Frau beschmtzte.\nDass der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide\nDu der Frau ro schon einzudringen begonnen hätte.\nstellt das Urteil in Anbetracht dieses Sachverhalts\nnicht fest; es bietet auch keinen Anhalt dafür, dass\ndiese Feststellung durch eine Verkennung des Besriffs Beischlaf beeinflusst gewesen sei. Die\nStrafkammer hat ferner die Überzeugung gewonnen,\ndass der Angeklagte jedesmal wissentlich und\nwillentlich seine Kraft eingesetzt hat, um den Verkehr gegen den ihm erkennbar gewordenen Willen der\nFrau zu erzwingen.\n\nGegen die Annahme eines Versuchs unter Ablehnung\neiner blossen Vorbereitungshandlung im letzten Falle\n- in dem sich der Angeklagte wiederum auf Frau\nTED stürzen wollte, dieser es jedoch gelang,\n\nv\n‚\n3\n\n“m... mr\n.\n\nu\nx\n\nen\n\\\n\n-8-\n\nhinter einen Aktenbock zu flüchten und den Angeklagten\nzur Aufgabe seiner Absicht zu bewegen, inden sie\ndrohte, sie werde sich aus dem geöffneten Fenster\nstürzen - bestehen keine rechtlichen Bedenken; denn\nder verbrecherische Wille des Angeklagten ist deutlich in einer Handlung zutege getreten, die nach dem\nElan des Täters eine unmittelbare Gefährdung des\ngeschützten Rechtsgutes bildet (RGSt 66, 142; 68,\n\n336; 72, 66).\n\nZwischen versuchter Hotzucht und gewaltscemer Vornahme unzüchtiger IIandlungen besteht Gesetzeseinheit\n(Spezialität), wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll\n(Urt des 1. Strafsenats vom 24. April 1951 - 1 StR\n\n101/51). 10\n\nWas die Revision im übrigen vorbringt, sind Erwägungen tatsächlicher Art, die sich vornehmlich, mit\nder Clzubwürdigkeit der Frau no) befassen. kit\ndieser Kernfrage des Beweisverfahrens setzt sich das\nUrteil mit rechtlich unangreifbaren ürwägungen gewissenhaft auseinander. Es lässt nirgends erkennen,\ndass der Tatrichter seine Überzeuzung auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage gestellt hätte. Die\nAusführungen der Revision dazu wenden sich nicht etwa\ngegen die Anwendung der Rechtsnorm, sondern gegen die\nSchlücsigkeit der Beweiswürdigung, die zu den tatsächlichen Feststellungen geführt hat; sie sind des- »\nhalb nach § 337 StPO unzulässig und daher unbeachtlich. Dasselbe gilt von den Ausführungen, die zweifelsfreie Feststellungen der Strafkamer - 2.2. zur Frage\n\nder bewussten .Gev.altanwendung - bemängeln oder neue\nBehauptungen vortragen wie z.B. Frau- ) habe\n. sich nicht beleidigt gefühlt. Dass Frau ib nur\naus Scham und Sorge geschwiegen hat, stellt das Urteil auf Ss 12 ausdrücklich fest. Schliesslich verkennt auch die Revision, dass weder: N 267 StPO noch . SE\n§ 261 StPO das Gericht zwingen, sich in den Urteils-- Br\ngründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Be- 5\n'tracht kommenden Umständen auseinanderzusetzen. Was\nauf Grund der Beweisaufnahme als festgestellt anzusehen und welche Rückschlüsse aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen sind, ist dem pflichtgenässen Br.\nmessen des. Richters überlässen, dar \"die ‚Beweise er- Du\nhoben hat (§ 261 StPO). a\n\nDa die ohne. erkennbaren Rechteirrtum getroffenen. na\nFeststellungen die Verurteilung tragen, war die Re-. &\nvision zu Verwerfen. = . eh\n\nSR\n\nRichter. Den Peetze Mantel... >\nEngels „Dr. Hülle\n\nvear\n\nun “ Y\n\nx\n\nnen\nDr RERREN\n\ns\n:\nDE ach 2 Rn ETE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/4-str-305-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/4-str-305-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.898996+00:00"}}