{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-17_4_StR_867_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-17","aktenzeichen":"4 StR 867/51","doktyp":null,"leitsatz":"Ver eine Treude be.egliche Seche einen\nenderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, vwegniuıt, indem er\ndiesen durch Vortüusckung einer belhörd-\n‚lichen 3erechlegnchne zur Duldunz der Wegnahme bestimmt, machtsich eines Diebstahls,\nnicht des Betruges schuldig.\n\nAkstenzeichens 4 StR 867/51\nUrteil vou 2. ei 1952 LG in ürsen\n\nDK\nDO\n\nWE\n\nhe\n\n4 StR 867/51\n\nIm Yamen des Volkes\n\nt\n\n“\n\nIn der Strafscsche\ngegen\n\nden Polizeibeamten Ernst 7 mp aus Te, dort\ngeboren em EEE 1912,\n\n- 23 , E) I ur ge\n-\n..\n\nwegen Betruges u.a.\n\n.”\n.\n\nI EETRTTEN\nZu EEE\n\nn hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. !lai 1952, an der teilgenommen haben:\ngi\n\nt\n\nSenatsnräsident Dr. Eroß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt m\n\nals Vertreter der 3undesanveltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbesmiver ler Geschäftsstelle,\n. für Recht er!annt:\n\ntn\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen\nvom 17. Juli 1951 mit den zugrundeliegen-\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nÄ zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch\n\nüber die Kosten des 2Lechtsmittels, an das\nLanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n>.\n:\n\n.\n-.\n\n.\nes\n\n>\nRR ıp Dip<\nare Be ©\n“. . Dep Zn u\ner\n\n. s r “ ve\n. r\nA I\nDr 2 5 ee\n\nm\n\n-.\neg\npres\n\na\n\n.\nu, SR;\n,\n\nBER\nnr\n\n«\nruns\n\n.°\nZap #°.,\n.. Dr Sur 725:\n\n“\n29\n\n>\nau\n.\n<\nrn en nn\n7 FRE\n\n® .\n»\n\n-2_-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit\nAntsanmassung und wegen versuchten 3etruges verurteilt\nworden. Seine Revision hat ürfolg.\n\nI. Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die\nFeststellung, dess der Angeklagte von Deiiib derüber unterrichtet war, was mit.dem Insulin geschehen sollte. Ihr\nVorbringen, der Angeklagte hebe DEE nur oberflächlich\ngekannt und ihn vor der Beschlagnahme erst einmal gesehen,\nsteht mit dem festgestellten Sechverhalt im Widerspruch\nund ist deshalb un","text_plain":"Für das Icchechlageverk ! 2305 091 u\n\nricht für die Amtliche Sammlung !\n\n ——| 1 gegen\n\nGesetz: StaD §§ 242, 263.\n\nRechtssatz; Ver eine Treude be.egliche Seche einen\nenderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, vwegniuıt, indem er\ndiesen durch Vortüusckung einer belhörd-\n‚lichen 3erechlegnchne zur Duldunz der Wegnahme bestimmt, machtsich eines Diebstahls,\nnicht des Betruges schuldig.\n\nAkstenzeichens 4 StR 867/51\nUrteil vou 2. ei 1952 LG in ürsen\n\nDK\nDO\n\nWE\n\nhe\n\n4 StR 867/51\n\nIm Yamen des Volkes\n\nt\n\n“\n\nIn der Strafscsche\ngegen\n\nden Polizeibeamten Ernst 7 mp aus Te, dort\ngeboren em EEE 1912,\n\n- 23 , E) I ur ge\n-\n..\n\nwegen Betruges u.a.\n\n.”\n.\n\nI EETRTTEN\nZu EEE\n\nn hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. !lai 1952, an der teilgenommen haben:\ngi\n\nt\n\nSenatsnräsident Dr. Eroß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt m\n\nals Vertreter der 3undesanveltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbesmiver ler Geschäftsstelle,\n. für Recht er!annt:\n\ntn\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen\nvom 17. Juli 1951 mit den zugrundeliegen-\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nÄ zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch\n\nüber die Kosten des 2Lechtsmittels, an das\nLanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n>.\n:\n\n.\n-.\n\n.\nes\n\n>\nRR ıp Dip<\nare Be ©\n“. . Dep Zn u\ner\n\n. s r “ ve\n. r\nA I\nDr 2 5 ee\n\nm\n\n-.\neg\npres\n\na\n\n.\nu, SR;\n,\n\nBER\nnr\n\n«\nruns\n\n.°\nZap #°.,\n.. Dr Sur 725:\n\n“\n29\n\n>\nau\n.\n<\nrn en nn\n7 FRE\n\n® .\n»\n\n-2_-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit\nAntsanmassung und wegen versuchten 3etruges verurteilt\nworden. Seine Revision hat ürfolg.\n\nI. Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die\nFeststellung, dess der Angeklagte von Deiiib derüber unterrichtet war, was mit.dem Insulin geschehen sollte. Ihr\nVorbringen, der Angeklagte hebe DEE nur oberflächlich\ngekannt und ihn vor der Beschlagnahme erst einmal gesehen,\nsteht mit dem festgestellten Sechverhalt im Widerspruch\nund ist deshalb unbeschtlich. Ob dieser mit dem örgebnis\nder Dereisaufnalite Üübereinstimut, därf das Revisionsgericht\nnicht prüfen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehin-Gert, zus den Ereignissen nach der \"Beschlagnelme\", beson-Gers dein Schweigen des Angeklagten zu dem Verkauf des Insulins guf seine innere Dinstellung bei der Ausführung der\nTat zu cchliessen. Derauf, dasge sein Verhalten deniigesetzlich auch eine endere Auslegung zulasse, kcnı das\nRechtsaittel nicht gestützt werden. überdies hat der Tatrichter vor allen eus der Art und weise, wie die Berchlagnahe durchgeführt worden ist, rechtsirrtumefrei entnowuen,\ndess der Angeklagie die Absicht hatte, das Insulin dem\nBesitzer im Einvernehnen mit DER durch die vorgetäuschte 3erchlagnahme endgültig zu entziehen.\n\nDurchgreifende rechtliche 3edenlien bestehen jedoch\ngegen die rechtliche Würdigung der Tat als Betrug. Die\nVernösensverfügung des Getäuschten soll derin bestehen,\ndass dieser nichts gegen die litnahme des Insulins einvandte, was er getan heben würde, wenn er die Unrechtmössigkeit der polizeilichen Hescenchne erkannt hätte. Hier-\n\n|\nEi\nFi\n®\n’\n|\nkai\nH\n\n“u on ce RE TER a ce\n\nKERNE .\n\nRn re ih een ER, >\n\nnun 000\n\nDa 7 2 20\n\nvr ge“ .-. . .\npe geupe -äcct BEE BEE 22\n\nFig\n\nBR\nu\n.\n\n\\\nnn Ey\n. . ’\n\nas\n\n® °\na .\nv2. .\ned -\n\n.\n\nr\n\n=\n\n—— un nie n\n\n-3.\n\nbei wird übersehen, dess die Verrügens :verfü,ung nach\n§ 265 StG3 auf einen freien, nur durch Irrtun beein-Zlusesten „illensentschluss beruhen muss. Fiieran fehlt\nes, wenn eine polizeiliche Berschlagnahne vorgetäuscht &\nwird; denn der Getäuschte wird von der Vorstellung be- %\nstimmt, er müs se die Wegnahme dulden, weil ein 8\nWiderspruch zwecklos sei und ein lörperlicher Widerstand\nzu anderen Unzuträglichkeiten führen würde. Er lässt sich®\ndie Seche also nur deshalb widerspruckslos wegnelimen, weiß\nik ncech seiner Vorstellung keine andere Wahl bleibt. Auch)\nwill der Täter durch die Vortäuschung einer 3eschlagnahne %\nkeinen Willensentschluss zur Vornalne einer Vermögensverfüsung in dem Getäucschten herbeiführen, sondern einen Drud\n\n\"auf diesen ausüben, der von vornherein jede Tillensbetätis\n\ngung ausschälten soll, derit er sich eigennächtig in den 4\nBesitz der \"beschlagnehmten\" Sache setzen kann. Der Un- .\nrechtsgehalt Ger Tat fordert deher die Iestrafung des 23- N\nters wegen Diebstehls, nicht wegen Jetru;s. ' ;\n\nDer Schuläsyruch wegen Amtsanmassung nach § 132 Steng\nist insofern rechtsfehlerhsft, als das Lendgericht nicht\ngeprüft hat, ob der Angekleg ste Tiliedecuter der Staatsan-\"\nvwaltschaft nach § 152 Abs 2 StPO war. Als solcher w£re er;\neuf deren Anordnung auch zu Beschlagnehnen befugt geweseng\nso dess ihre uurechtmässige Vornahme keins derartige herz\nschreitung seiner amtlichen Defugnisse darstellen würde, &\ndass sie die j’atur einer in den Ereis eines anderen Am- &\ntes fallenden Amtshandlung annehmen würde (RGSt 67, 226)‘;\nAlsdenn käme höchstens eine Verurteilung aus § 532 StGB “\"\nin Betracht, weil sich der Angeklagte für diese Hendlung T\n\nversy)rechen liess. In dieser Richtung bedarf es indes nocig\n\nve\n\n-4-\n\nweiterer Foctstellungen, besonders zun inreren Tstbertcnd.\nDieser „angel Zührt ser aufhebun; des Urteils im Pelle\nSEEB in vollen Unfange, weil insoweit Tateinheit in frage steht und die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann.\n\nII. Zur Verurteilung wegen versuchten Betruges reichen\ndie Tatfeststellungen eberfalls nicht zus. Das Urteil sieht\ndie Beteiliguıg des Angeklagten in diesen Talle darin, dass\ner sich gemeinsan mit DEEP zu Frau VE beger, \"was\nnur den Zweck heben konnte, die Angaben Ds zu vekräftigen und ihnen den Anschein grösserer Glaubwürdigkeit zu geben.\" Die Umstände lassen nach Ansicht des Tandgericähte nur den Schluss zu, \"dass der Angeklagte über das\nVorheben Dils zsenau unterrichtet war und gemeinsames\n\nwollen der Tat vorlag.\" Bei diesen Ausführungen wird nicht\nberückrichtist, dass DEM den Angeklagten nur allgemein\n\naufgefordert hatte, mit ihm zu \"TgEW\" zu fahren, und vielieicht nicht danit gerechnet hatte, Freu WW, die er noch\nnicht kannte, allein anzutreffen. Denn hat er aber seinen\n\nUntschluss, Frau MB zu betrügen, möglicherweise erst gefasst, els sie ihm allein gegeiber trat. In diesen USEN-\nblick konate er seine Absicht dem Angelilagten nicht mehr\n\nmitteilen. Danit würde auch der von Landgericht angenomme-\n\nne Zweck der Begleitung durch den. Ange:ilagten, Des in- ©\n\ngaben zu bekrältigen, entfallen. Eine solche Annahme wäre\n\nnur haltbar, wenn DEE von vornherein mit diesen verabredet hätte, wie sie sich verhalten wollten, wenn ee )\nnicht zu Icuse sein würde. In dieser richtung fehlen jegliche Feststellungen. s ist auch nicht ersichtlich, in-\n\nwiefern die blosse Gegenwart des ingeklagten, den m ]\n\n&ls seinen Freund vorstellte, seinen Angaben grössere Glaubwürdigkeit hätte geben können. Dass er als ?olizeibeanter\nbei ihr eingeführt wurde oder Polizeiuniform trug, ist nicht\n\n‘“.\n\nPr\n\nv\n\nwin ZI\n\nF. » Yen\n\n(2 & ZN AN\n\n.\naan\n\n\"Gem Mi\nRo\n\nPER. Che\n\nBL ee mn IE\nBer \"r oe Terwmnsreng urn en oe reg\n\nee\nyes\n\nnn rn ne a\n\n—\n\num\n\n|\nH\n|:\n\nwa mann 2. de\n.\n\n-5-\n\nfestgestellt. Auch defür, dass der „ngeklagte die Tet als\n\neigene wollte, sind !eine genügenden inhaltsyunkte gegeben, namentlich ist nicht ersichtlich, ob er an der Beute\nbeteiligt werden sollte. Das Urteil muss deshalb auch in\ndiesem Falle eufgehoben und die Sacke an das Landgericht\nzurückverviesen werden.\n\nGroß Krumüne Engels\n\"Dr. Hülle Dr. Augustin\n\n’'*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-17/4-str-867-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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