{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-17_4_StR_795_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-17","aktenzeichen":"4 StR 795/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 795/51 iq\n2271 09\n\n>\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\naen liandelsvertreter Ürnst Thilo F up :\nED. <eborcn en 1927 in m\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung von 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprisident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nDundesrichter Dr. Engels\nZundesrichter Dr. Hülie\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nuiu veisi,vseude nichiur,\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestsllter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschöftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17.Juli 1951\nsamt den tatsächiichen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen. |\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wollte als Fahrer eines Volkswagen-PRV auf dem beleuchteten Bahnübergang in Hüsten-Ost, dessen Schranken sich eben wieder geöffnet hatten, seinen gerade anfalıranden hercedes-Vasen überholen, der vor der\ngeschlossenen Schranke ;ewartet hatte, Dabei stiess er\n„it dem ihm entsezenkommenden Radfahrer Vi zusammen.\nDieser wurce über den Voikswagen zu Toden geschleu--\ndert und starb an den schweren Verletzungen, die er\nsich debei zuzog., Der genaue Veriauf des Unfalls war\nbislang nicht aufzuklären, zunal da keinerlei Fahrspuren gesichert werden konnten,\n\nDas Landsericht hat den Angeklagten von der ÄAnklage der Zahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der\ntateinheitlichen Übertretung der §§ 1, 10 Abs 1,\n\n49 8tV0, §§ 1. 2, 71 StVZO Zreigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist heerün-\n\ndet,\n\nDie Strafkamer hat die Frege, ob die Verkehrslage\n5.3t, des Unfalls dem Angeklagten ein Überholen auf üem.\nBahnübergang gestattete, bisher nur im Hinblick auf das\nVerbot des § 10 Abs 1 StYO geprüft,\n\nDie Urteiisgründe lassen jedoch eine Untersuchung\ndarüber vermissen, ob der Angeklagte nicht in Rinsicht\nauf die Grundregel des § 1 StVO und die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs 2 StVO das nach der Verkekrsiage\ngebotene und ihm auch mögliche Kaß an Sorgfalt und\n\nVoraussicht bei seiner Fahrweise aus den Augen gesetzt\n\nv\nr-\n\nBu zei\n\nIN.\n\nBAR Ei ze\n\n‚hat oder nicht; er ist jedoch zu der Überzeug gung ge-\n\nBi, DR\n\nhat. Des Anhalten des fliessenden Verkehrs durch die\nniedergekenden Bainschranken führt häufig zu Zusamnenballungen der Verkehrstoilnchmer und beim freiwerden\n\n». dos Übergenges. erfahrungszen nass zu einer besonderen\n\nVerkshrgsdichte, deren Gefahren noch durch die Unebenheiten der Strasse (Eahngleise) erhöht werden, Diese\nbkrialre ngstatsache ‚wird den gewisserhaften Kraft?ahrer auch bei seringer Verkelhrsansommlung en den\nSchranken im allgemeinen veranlassen, von einer\nÜberholung gerade auf den Sber,seng abzusehen; in verstärktem Laße gilt das, wenn er nicht vor der Schranke\ngehalten hat, weil er dann für die entzesonkomuenden\nVerkehrsteilnehmer unerwartet euftaucht, Wenn der Anseklagte Gleichwohl zum Shorholen ansetzte, so durfte\ner, auch wenn bei normai 1 Zließendem Verkehr der Zwischenraum zwischen dem zu überholenden FKW und einem\nentgegenkoumenden Verkehrsmittel zu einer Überholung\nausgereicht hätte, kcinesfalls den Radfahrer, der\ndurch seine Fehrweise gefährdet wurde, aus den Augen\nlassen. .Der Watrichter hat wegen der Beweis ‚schwieriskeiten nicht feststellen ! Können, ob der Angeklagte den Radfahrer schon vor dem Unfell Gesehen\n\nlangt, dass ein sorgsamer Fehrer, besonders \"bei Be- .\n\nrlicksichtigung der geg ebenen Beleuchtungsverhä wninsne,\n\nihn hätte wahrnehmen müssen. Die Pflichtwiärigkeit\n\nTEN\n\ndes Angeklagten, der den Radfahrer nicht gesehen\nhaben will, liegt aiso entweder. derin, dass. er ihn u\nüberhaupt nicht bemerkte oder aber ihn nie ont genügend\n\nbeobachtete, | | Fr\n\n§ 9 Abs 2 StVO nötigt den Fehrer an Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ferner zur besonderen\nSorgfalt bei der Wahl seiner Geschwindigkeit, Oh der\nAngeklagte dieser Vorsicht nachgekommen ist, hat der\nTatrichter bisher nicht erörtert, Aus dem Sachberich“\nergibt sich nur, dass der Angeklagte ver dem Bahınübergang etwa 40 Im/std, gefahren ist, und dass'er .\nricht mehr vor der Schranke hat anzuhelten brauchen.\nilit welcher Geschwindigkeit er die Schienen äer Dundesbahn überquert, vor allen ob er mit xücksicht\nauf die von ihm gewählte Fahrweise und zuf die daraus 6\nerwachsenen Gefahren für den Radfshrer seine Geschwindiskeit herabgemindert hat, kenn der Senat dem Urteil\nnicht entnehmen; er vermag daher auch nicht ebsckließend zu entscheiden, ob sich der Angeklagt e durch ':eine\nzu hohe Geschwindigkeit eusserstand gesetzt hat, den n\nihm nach § 1 und § 9 Abs 2 StVO auferlegten Pflichten\nals Verkehrsteilnehmer zu senligen. na .\n\n» ae, ö\n\nE22\n\nDiese Gesichtopunkte und ihre ursüchäche vedeutung\n\n’\nx\nKen\nww\nBo\n\n5. SL\nfür den Geschehensverlauf wird die Strafkamer in einer\n\nneuen Fauptverhandlung unter Beachtung des § 265 StPO\nnoch aufklären müssen.\n\nDie üntscheidung entspricht der Rechtsauffassung\nund dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumne Engels\nDr. Hülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-17/4-str-795-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-17/4-str-795-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.725103+00:00"}}