{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-16_4_StR_734_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-16","aktenzeichen":"4 StR 734/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn 2299 0°0\n\nIm Tannen des Volkes ‚\n\nin der Strofsache\ngegen N\n\nJen Lendvirt und früheren Posthalter Bernhard %\n\nEEE >: SEE, Sort geboren\n22 EB 1901,\n\na\n\nwesen sclwerer Antsunterschlagung u.3.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzun; von 17. April 1952, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. iIngels\n\nZundesrichter Dr. Hülle\n\nBurdesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nZurdesanvalt un \"\nals Vertreter lcr 3undesenvwaltschaft,\n\nJustizangestellter BR\nals Urlundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfr ascht erkennt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in künster vom 16. Juli\n1951 wird mit der iaßgebe verworfen, dass die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Betruges\nentfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte verwaltete als Posthalter nebenamtlich eine ländliche Poststelle. Das Landgericht hat\nibn we;en fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung,\nregen Urlunlenfilsechung und wegen fortgesetzter Abgahenvberhebun; in Tateirheit nit Betrug zu einer Gesamietrafe von sieben jlonsten Gezängnis verurteilt.\n\nDio Revision des Angeklesten rü;;t die Lichtanwen-Aung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949\nbei der Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB (schwere\n„mteunterschlegung) und die Zehlerhafte Anwendung der\na8 353, 263, 73 StG3 (Abgabenüberhebung usw). Soweit\nder Angeklagte einer Urkundenfälschung im Ante (§ 348\nıbe 2 StGB) für schuldig befunden worden ist, lässt\n“ie Rechtsrüge die nach § 345 StPO notwendige Begründung\nverniscen; in diesen Unfang ist die Revision daher unzulissig. In übrigen ist sie im Ergebnis unbegründet.\n\ni.) Der ‘.ngeklagte hat als ?ostbesmter vereinnehnte\nAnnchmegebühren von je Q, 15 Di nicht ins Annahmebuch\nder Poststelle eingetragen und auch nicht durch Verkleben von Postwertzeichen verrechnet. Er hat zwar die\nJeträge in die Postkasse abgeführt. Dies geschah je-\n„och nur, wa Fehlbeträge, die er aus seinem eigenen\nVerıögen zu decken hatte, mit diesem Gelde auszu-\n‚leichen. Des ist in sechs Füllen geschehen, ohne dass\nEcstgestellt werden konnte, ob die Zinzelhandlungen\nvor len 15. oder nach dem 14. Sentember 1949 begangen\nwurden.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens .\nsesen 55 350, 351 StE3 begegnet keinen Icdenken (Urt.\n\n.\n..\n.\n\n” f gu “\n\n2\n»\ns\n&\n\niM | -3-\n\nv. 10. August 1951 - 4 StR 81/50; RGSt 64, 414 ff).\n“ vie [iederschlagung durch das Straffreiheitsgesetz R\n4 von 31. Des senber 1949 konnt einen Angeklagten als ein, 3\n\nGang. der Rechtenflere nur zugute, venn die FRE\ngen dafür voll nachgeriesen sind. Das hat der Bundes- E:\ngericht: hof schon wiederholt entschieden (Urt. v. § 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50; Urt. v. 15. Juni 1951 Er:\n- 2 StR 173/51; Urt. v. 4. Oktober 1951 - 4 StR '512/51)20\nDer Senat sieht keinen Anlass, von diesem Grundsatz En\n3. abzugehen. Die Strafkenzer hat die uöglichkeit nicht Er\nv eusschliessen können, dass ‚der Angeklagte die Gelder :\n&\n\nb 2 irrt Bong\" *\n$\n\neuch noch nach dem 14. Seytenber 1949 unterschlagen\nhet; demit wer für die ‚Anwendung des Straffreiheltage- „S\nsetzes kein Raum. 2. ee:\nE 2.) Der Angeklagte hat teimer von 36 Empfängern vn %\n y »2eketen eine Zustellgebühr, von ‘je 0, 20. ‚DU gefordert\nF und erhoben, obwohl sich die Einpfänger \"die Sendungen\n_ zu? der Poststelle ebhölten. frech der ?erreisannahme\n. des Lendgerichts. var den.Angeklagten. be} kannt, ‚dass er. Br\n. die Gebühr denn nicht. erheben äurfte,. Er. het, sie zvar. E\nder Postkasse zugeführt): ‚jedoch nicht verbucht, weil 3\ner auch mit ihnen den Fehibetrag: ‚abdecken ’wöllte, ''\n\nKu Bi 7 :\n\nDie \"Verurteilung. wegen. ‚fortgesetgter Gebühreniber er\nhebung in Teteinheit mit Betrug nach. $$. 353; 263, 73 SE\nStGB beanstandet die verteidigung nur. insoweit, als Be:\ndas Gericht die Strafe. den. § 263: ‚StEB: nätte: \"entnehmen =\nmüssen. Das wäre zientigh ‚wena ale. ‚Verurteilung wegen,\n\n/ı\n\n-4-\n\n% Gesetz im Sinne des § 73 StGB. Der Bundesgerichtshof\n\nee hat jedoch in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 5\nRE 6. kover:ber 1951 - 2 StR 178/51 - entschieden, ‚dass N\nB. 5 265 StGB mit § 353 Abs.1 StGB rechtlich nur denn zu- 23\n=. sammentreffen kann, wenn zu der Täuschungshandlung, &\nEn die notvendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine 3\nzusätzliche Irrtumserregung hinzukommt; andernfalls ge\nFer echliesst § 353 Abs 1 StGB als Sondertatbestand den - u:\nbie. §§ 263 aus. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte,\nBe vie die einer Ergänzung offenbar nicht mehr fähigen Fest- >\nFr stellungen der Strafkammer erkennen lassen, von den Em- is\n\npfängern lediglich die Zustellgebühr gefordert und er-\n\nv,*\n-\n\nhalten, ohne diese durch weitere Erklärungen zu täu- Br\nschen. Er konnte deshalb wegen dieses Verhaltens nur . PR\nnach § 353 Abs 1 StGB verurteilt werden, ‘dem das Land- +\ngericht auch die Strafe entnomien hat. Der Senat hat -: >\nGie danach gebotene Änderung des Schuläspruchs, die den I:\n.ngriif der Revision gegenstandslos macht, selbst vor- :\n\ngenommen. Die irrtünliche täteinheitliche Verurteilung\nist auf die Sträfzunessung erkennbar ohne Einfluss geblieben.\n\n3.) Die tatsächlichen Feststellungen Zum Zortgesetzten.\nVerbrechen, das. offenbar mit der: \"fortlaufenden Handlung\" u\ngemeint ist, sind in beiden Fällen äürftig, reichen aber\ngerade noch aus; denn der Urteilszusammenhang lässt er-\n\nee\nre\n\n..\n»\n\nEngels\n\nDr. Augustin\n\nKrumme\n\nennen, dass der Gescmterfolg, der dem Angeklagten vor-Deckung des Fehlbetrages war.\n\n® .\nPar!\n© =\no .\no. .\n. p\\ Ri a . .\n®\n8 a\na\n3\n= o .\n© £\nPe 7» [4 } ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/4-str-734-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/4-str-734-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.685588+00:00"}}