{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-15_4_StR_743_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-15","aktenzeichen":"4 StR 743/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"k\n\n& StR, 743/54\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filnvertroter Yilhelm vB :u; ns\ngeboren ebenda en 1921,\n\nwegen Yahrlüssiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat dog Eüundesgerichtishofs in der\nSitzung von 7. Zobrucr 1952, an der teilsenommen haben: -\n\nScnatspräsident Dr, Groß\nals Vornitzendcer,\nzundesrichter Lrwine Bi\nDundosrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Lülle\nDuudcesrichter Uro Auzusiii\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstactsanrolt in\n\nals Verireter der Bundesamvaltschaft,\nJustizangestolltorip\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\nfür Recht erkennt;\nDie Revision des Angeklagten gegen den Urteil\ndes Landzerichts in Essen vom 15. Juli 1951 wird\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu\ntragen. |\nVon itcchts wegen\n\na\n\ngründe\n\nmu. m oe\n\nlo»\n\nDer Angcklagte ist unver Freie Ssprechung in Übrigen\nwegen Zahrlässiger Tötung in Yateinheit nit einer Über.\nn !\n\nrn\n\ntretung nach 93 1, A9 StVO sowic wegen fehrlüssiger |\nransportgeführdung in Tateinheit mit Übertretungen E\nnach 39 1, 49 StVO, 2, 71 SiVZO, 79, 82 Eisenbehn-Bau- \"\nund Betriebsordnung zu einer Gosamtgefläiingnisstrafe von\neinen Jahre verurteilt worden, Scine Revision erhebt\n\ndie Sachbeschwerde, Sic kann keinen Erfolg haben.\n\nliach den Urteilstestetellung ‚en wer der Angcilagte\n\nzu den Zcitcen, als er die Geschlossene Schranke in der\nRahnstrasse in Altenessen durchfuhr vnd auf den Üisenbahnsleisen mit seinem Ara tvogen vtehonblieb, während\nsich aus einer Entfernung von 200 m ein Zug niiherte,\nuna als er srüter in der Wilhelninenstrecs se zu Golsenkirchen den ?fürtner ! BB antuhr, \"eing genickt\".In- .\nTolge Ger durch äie Schlaftrunkenheit hervo Serulenen\nDewusstseinsstörungen war er zu Giesen Zeitpunkten\nsusserstende, das Unerlaubte seines, ‚Tuns. ci Iinzuschen -\nund seinen Willen: dengemäs gs zu \"bestiunen; er war also 2\nzurochnung ‚Ssunfühig. Schon bald nach Beginn der Tehrt Fr»\nin Essen gegen 5 Uhr morgens hatie er generkt, dene, : 3 .\ner infolge Übermücung -- cr hatte 56 Stunden ohne 2 R\nSchlaf verbracht - und wegen der Wirkung des kurz: zu\nvor genossenen Alkohiols \"oinzuniciien!\" ärohte;. in diesen Seitpunkt war er nach der Überz zeugung dcs Landgerichts voll murechnungs zähig. Auch nach dem Durchfahren der Ei senhehnschranke war dies wieder der Tells.\n\nZu diesen entscheidenden Zeiten wer es ihm nach den\nUrt ‚eilsfeststellungen nögi.ich vorauszuschen, dass er\neinschlafen bzw. wieder einschlafen und in diesem Zum\n\nar . Hikaks,\n\nPer:\n\nnes\n\netande Verl:chrsunfiülle herbeiführen konnte. Er liess die\nSorgfalt, zu Cor er zach scinen persönlichen Konntnissen\nund zühickciten verpflichtet und ouch instande var, . ausser acht, wenn cr Ciese Überlegungen unterlicoss., Üg var\nilm auch bekannt, dass ihn dio schlente Tahrt äurch belebte Strassen, Cie häufig von Kisenbahnstrecken gekreuzt werden, führen würde.\n\nsfehler erken-:\nJ„eten Tätigkeit\n;zdenr aber nicht\n\nDiese Ausführungen lassen keine Recht:\nnen, Ver wihrend einer nit Gefahren verimü\nvom Schlafe Übernannt zu werden erolht, vro\ngeeignete Fassnahuen sesen aic Uberutdung ergreift, son-Gern seine Tiitigkeit, &lc andere in Gefahr bringt, Tort-\n\netzt, ist sirrTrechtlich verantwortlich für das, was er\nan Zustende der Devusstlosizkeit anrichtet (RGSt 68; 218).\nVenn die Revision kierzu ausführt, nur durch das Zusanmentreffen von Übermüdung und All:oholwirkung sei die Unsurechnungsfühigkeit hervorgerufen worden, dieses Zusanmenwirken aber habe der Angeklagte nicht voraussehen könven, 80 geht dieser winvaud Vehl, Der Angeklagte uäbte,\nsich sagen müssen, dass überuliäung durch Alkoholgenuss\nnur vorübergehend behoben wird, Die Strafbarkeit seines\nVerhaltens setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus,\ndass Cer Angelillagto die Unfülle mindestens. bedingt in seiren Vorsats eurne hrs Der Schuldvorwurf seht vielnehr dehin,\ndäss er sich: nicht vor Augen hiclt. dass er in seinen Zustande Unfälle hervorrufen könne, srotzden die Fahrt an-\n\ntrat und nech den orsten angerichteien Schaden weiter Zort-..\n\nsetzte,\n\nCesen die rechtliche Würdigung des ‚Landg erichts be-:\nstehen auch in übrigen keine Jedenken. Der Angeklagte hat\n\nen |\n\ntrdtz geistiger I\n\na4\n\nfehrlössig die Sicherheit des Betrichs der Tisonbahn \"-\ngeführdet (6 315 Abs 1, 316 Abs 1 StGB) und gleichzeitig\nsonen 39 1. 49 StVo, 58 2, 71 StVZO, §§ 79, 82 Eisenbalhn-Bau-- und Letriebsordnung von 17. Juli. 1928 - verstossen.\nLetztere Bestimmung kenn auch in fehrlässiger Weise übertreten werden (Schneidewin in Stenglein. Dand 2 S 469),\nDer - Ingelilagte hat Zerner fahrlüssig-den Tod eines Nenschen verursacht und dabei gegen 88.1, 49 5tV9 versto=-;\nBen.\n\nDie Annahme cines sachlichen Zussmiientreffens der\nStraftaten (Zchrlüssige Transportgoführdung - fahrlässige Tötung) ist im Irgebnis'zu villigon,s Boide Straftaten\nstehen in Vatnchrheit zueinänder, weil sie sich mit keineıı Qeil ihrer Zusführungshandlungen decken, Yaveinheit\nkönnte allerdings durch eine den Zusannenhang herstellen-Ge Eritte Straftat geschäffen werden, Als solche hat das.\nTendgericht die Jhertretung dos § 2 StVZO abgelehnt, weil\nes die Verbincungsmöszlichkeit zweier schwerer Straftaten\ngu. einer Kandlung im Sinne des § 75 StGB durch eine ninder schwere Verichlung verneint; UL dic Ervigungen, US\ndenen das Lendgericht die vorbindende Wirkung (§ 73 StGB)\ndurch eine minder schwere Dauorstiraftat ablehnt, braucht\nverliezgend nicht eingegangen zu werden; denn es hendeltsırh bei der Verfehlung nach’ § 2 StVZO vorliegend nicht\num eine Dauerstraftat, “cr dieser Bestimmung zuwider\ningel als Kvaftfährer 'vorsützlich -oder\nfahrlässig an Verkehr teilnimit, begeit zwar in der Regel eine Dauerstraftat, die solange, anhält, als die Teilnalıme am Verlichr in Zustande. der Unsicherheit andauert:\nBei natürlicher Betrachtung der Zur \"Abürtfeilung Stehen-\n\n.. N or er\n\na\n\n;\nrt v0. .. . ... ”„ Da\n\nmn 5 m\n\n.\n\nden Geschehnissen kann aber nicht angenommen werden,\ndass ihnen gegenüber nur cine Dauerstraftat vorliegt,\ndie mit don Beginn der Fahrt ihren Anfang nahn und\nerst mit ihren Abschluss endete. Es-lassen sich vielhr vorliegend zwei zeitlich abgrenzbare. Abschnitte\nder ganzen Tahkrt deutlich unterscheiden: Nach seiner\nUnterredung nit dem Eahmwärter im Anschluss. an den,\nersten Unfall hat der. Angeklagte den neuen Entschluß\ngefaßt, die Fehrt ungeachtet dieses Unfälles Lortzusetzengdanit beginnt eine neue, zweite Dauerstraftat\nim Sinne des § 2 StVZO. Dass ‘das Landgericht diesen\nzweiten Verstoss, begangen in .Tateinheit mit fahrlässiser Tötung, nicht abgeurteilt' hat, beschwert den\n‚Angeklagten nicht.\n\nDa auch im übrigen in dem angefochtenen Urteile\n\n*\n\nkeine Rechtsfchler zu erkiennen sind, muss die Revision\n\nverworien werden.\n\nGroß‘ Krunmne Engels\nDr.hülle Dr. Augustin\n\nRun ma nen\n\n70 m\n\nu 7 z\n\n„34%\n\nEn 2\n\nmn.\n\n.\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-15/4-str-743-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-15/4-str-743-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.641993+00:00"}}