{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_875_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 875/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 875/51 En 2296 079\n\n„se -\nIm Namen des, Vo\\kes\n\n“In der Strafasche\ngegen\n\nden Invaliden Ewald D GUEREEE zu: CORE,\ndort geboren a mn 3016,\n\nwegen Aufruhrs Us .:\n‘E + “\n\nhat der 4. Strafgenat des’ Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Septewber, 1952. an der teilgenomen\n\nhaben: Den RE\n\nSenatspräsident Dr. Groß \"\n\n.ala Torsitzendet,\nBundesrichter Kiiume\nSundesrickter 'Dr. Engels\nBundesrick“er Dr, [ülle\nBundesrickter Dr. Augustin\n\nals beisitzende lic.ter,\nAmtsgerichtsrat GUMMMEEEER\n\nals Vertreter der Bundesam.ältschaft,\nJustisangeshellt er RB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts_ ®\n\n»\n\n.\n\nDie.Revirion des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n12. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. ..a\n\ns\nLAN\n\nB\n\ns gg?\nUNIAS\na N\n\n—— nm ne en ar\n\n”\ns\nx\n\ns\neo\n\nPe SEE OU VRR\n\nsu\n\nu 6,\n2.4;\nAR\n\n+\n%\n\noe.\n\n+‘\n\n.\n.\n°F\nPEN 1% “\nv wo\nN\n\ngründe:\n\nDas Lendgericht hat den £ngeklagten wegen Aufruhrs\nin fatein,;eit mit versuchter Gefangenenbefreiung und vorsätzlicher KZörgerverletzung zu sechs -ionsten Gelängais\nverurteilt; die Revision des ingeklagten, die die Sachrüge\nerhebt, kann. keinen.: “rfolg haben. \\.\n\nSe\nv>\neR°\n\n1. Die Unrteilsfeststellungen tregen die Annahme eines\n\nVerbrechens des Aufruhrs (§ 115 Abs 2 StGB). Der Angeklagte\n\nhat sich euf dem Bahnhofsvorplatz in CO 2 iner\njienschenmenge angeschlorsen, deren beädrohlicher, friedensstörender Wille, mit vereinten XräZten ‘den Cu den\nBehnpolizeibeamten zu entreissen, nsch den Urteilsfestetellungen Aurserlich erkennbar war; er hat während seines\nVerbleibe in der jiienge “iderstand gegen die Amtshandlungen\nder beiden 3eamten geleistet. Die Zusemaenrottung geschah\nin unmittelbarer ähe des Teuptbehnhofs zu einer Zeit, da\nbereits ger ZIetvcm der Zeiseuder zur Zehn einzurctzen\npflegt; zudem treiben sich nach Urteilsfeststellungen auf\ndem Vorplatz des \"jechts allerlei zweirelhaftte Tersosen\nherum, die in den nahegslegenen Irämmergrunästücken ihren\n\"Gewerbe\" nachgehen. DB sonach die Jjögiichkeit Ger Yeteiligung einer unbestimmten Anzahl beliebiger jiennchen gegeben\nwar, handelte es sich um eine Öffentliche Zusauenrottung.\nSowohl &er ängeklagte wie andere Personen aus der „enge\nsuchten die iegschaffung des CME aufzuhalten; mindestens ein Teil der !fenge stand billigend und hilfsbereit\nzur Seite und bestärkte den Angeklagten in seiner \"“iderstandsleistung. Es wurde sonach Yiderstend mit vereinten\nKräften geleistet. Der Zinwand der tevision. es sei keine\nLittäterschaft festgestellt worden, geht fehl, denn eine\n\n.\n\nx\nz\n\n‘\nrn\nEr,\n.\n\nu;\n\n-\n\nN nn me\n\nBr\n\nechte iittäterrenaft liegt bei § 115 ibs 1 und 2 StGB nicht\nvor (ost 58, 207). Die Verfirkliching des Totbecrtendes\ndes § 113 St6% zieht das Lendgericht hinrichtlich des Angekla;ten mit Recht darin, dass er die !jenge eıfgefordert\nhat, den Polizeioberwächtmeister Te \"in Cie lucht\nzu heuen\", und dass er die Verletzung der teiden Tolizeibeamten TB und TODE Surch Tundebisse herbeigeführt\nhat. ah\n\nDie Revision hegt Zweifel, ob das Vorgehen der beiden\nBReauten rechtmässig war. Dies ist jedoch zu bejahen. Die\nPesthaltung des CB und seire Verbringung zur 3ahnhofwache zur Feststellung seiner Perscnalien voor als vorläufige Festnarme anzusehen. tjerzu waren die beiden Zahnpolizeibeamten örtlich und sachlich befugt. Sie hatten gemäss 5 75 Abs 1 DBO die Ordnung auf dem gesamten Gebiete\nder Zshnanlsgen. wozu gemäss 8 78 ibs 7 250 auch der Jahnhofsvorplatz gehört, zu überwachen. Sie äurften gemäss\n§ 75 Abs 4 2BÜ Personen vorläufig festnehnen, die bei einer\nstrafbaren TLendlung betrofiTen und verfol,t wurden, falls\n»luchtgezehr bestand oder der Täter sich nicht ausweisen\nkonate. Diese Vorsussetzunsen \\:arer im vorliegenden Telle\ngegeben; die 3eruten hatten den CB zuf Zrischer Tat\nbei Begehung einer gethrlichen rörperverletzung betroffen.\nZur ingsbe seiner Personalien var CUEER nicht mehr fähig:\ner musste von den Jeenten vesgetragen werden. inter diesen\nUmständen waren die 2eemten berec!.tigt, zur vorliuligen\nFestnahme des OHR zu schreiten; der ihnen zuar els\n\"Radaubruder\" bekannt var; dessen ?erzonalien sie aber\n\nnicht kennten.\n\nz——. —\n\nrn 2 mn\nnn , —\n\n2. kuch die innere Tatseite ist ausreichend dargetan.\n“ierzu ist zunächst erforderlich, dasz Jer .ngoklagte sich\nvorsätzlich und im Bewusstsein, dass es zu Teveittötigkeiten kommen weräe und komsen könne, einer Öffentlichen\nZussmaenrotiung angeschloreen hat. iss het das Lendzericht\nbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat weiterhin\ngevusst, dass er Zeamten, denen polizeiliche Munktionen\noblegen. „iderstand leirtete. urd dess er durch sein Verhalten das von der lienge erstrebte rechtswidrige Vorgehen\ngegen die eamten förderte. Tieraus ergibt sich, dass er\nüber die Xechtmässigkeit der !mtshandlungen der Yahrnolizeibeamten keinen Zweifel hegte.\n\n3. Gegen die Annahme eines versuchten Vergelens der\nCefangenenbefreiung (5 120 Abs 2 StGB) bestehen keine 3edenken; der Tetbestand ist nach seiner Ääuseeren und inneren Seite nachgeriesen. Auch ein auf Grund des 5 75 ıbs 4\n:BO vorlimfig festgenomuierer Täter ist als Celongener im\nSinne des § 120 St@3 anzusehen.\n\nSchliesslich wird auch die Knnahne einer vorsätzlichen Zörpervarietzung durch Gie Jeetssellungen des Urteils getragen. Danach het der ängeklagte vorsätzlich\nseinen Schäferhund, der durch das Schirpfen des iıngeklagten bereits scherf geworäen war. dicht an die Jeamten\nherangeführt und ihn suf diese \\eise veranlasst, die beiden Z3eauıten zu beissen. Der Angeklagte hrt demnech nach\nder jberzeugung des Tatrichters bevurst und gewollt die\nbeiden Beamten durch seinen Tund angreifen und verletzen\nlasgen. Diese Annahwe begegnet um 50 veniger 3edenken,\nals der ingeklagte bereits zu Seginn des nächtlichen Auf-\n\n“\n\n‘..\nw\n\n“r\n\n—— tun\n\nAT BER s ,\nEee.\n\n4\n\n4, .\nAR\n\nnr\n8%\n\ns\nN\n>;\nKan, 108\n($}\n\n-5 -:\n\nruhrs den ?Polizeibreeuten TB zeüroht hatte, er werde\nseinen Tund auf ilın loslessen, wenn er den CE ver-\n\nfolge.\n\nGroß Frunme Engels\nTülle Dr. Zugustin\n\n“>\n\n»\n\n-r,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-875-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-875-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.554082+00:00"}}