{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_501_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 501/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"c\n\nJn der Strafsache\n\ngegen den Arbeiter Oskar H WWW , geb. am\n\n1908 in Kl x: .S ED, Hohnnalt in tn,\nVu ı:. BD.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens,\n\nhat der 4.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1951, en der teilgenommen heben:\n\nSenetspräsident Dr.Groß\n\n. als Vorsitzender,\nBundesri.chter Krumne\nBundesrichter Dr ,Engels\nBundesrichter Dr .Hülle\n\nBundesrichter. Dr..ugustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat )\nals Vertreter der Bundesen.cltecheft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeemter der Geschiiftsstelle,\n\nfir Recht erkennts\n„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 12.April 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen insorreit\nsufgehoben, als die Unterbringung des «ngeklagten\nin einer Heil- und Pflezeanstelt angeordnet worden\nist, und die Seche in diesem Umfeng zu neuer Verhrndlung und Entscheidung, zuch “ber die Fosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht zur'ickverwiesen.\nIn Übrigen wird die Revision des Ängeklagten vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\nY\n\ns\n!\ny\n«\n\nww\n\na Se PTR Eu were\n\nRT 5 2° 79 VER\n\ngründe:\n\nDer infolge Schwechsinns nur vermindert zurechnungefähige Angeklagte ist wegen eincos versuchten\nVerbrechens nach § 176 {ts 1 2iff 5 StGB in Tateinheit mit einen versuchten Verbrechen nach § 175 a\nZiff 3 StEB und wegen eines weiteren versuchten\nVerbrechens nach § 176 !bs 1 Ziff 3 StGB zu einer\nGesemtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.\nAusserdem ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angcoränet worden. Die Revision\ndes Angeklasten erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDem Schuldspruch liegt kein Rechtsfehler zugrunde, Gcren die Jberzeugung der Strofkemmer, dass\nder Angeklagte in beiden Fällen mit wellüstiger 2b\nsicht gehondelt habe, kämpft die Revision vergebens\nan.\n\nDagegen wird die Anordnung der Unterbringung\nvon den bisherigen Feststellungen nicht susrcichend\ngetregen.\n\nDer 42-jührige Angeklagte, der euf der Hilfsschule das Lesen und Schreiben nicht hot erlernen\nkönnen, ist, soweit ersichtlich, erstmals durch die\nabgeurteilten, in einem Zeitabstende von etwa\n2 Wochen begangenen Verfehlungen streffiüllig geviorden. Die Strafkemner rechnet demit, dass er bei\nseiner Hreltlosigkeit mit fortschreitenden Z„Lter\nweitere, einschlägige Stra?trten begehen vcrde,\n\n2\nt\ner\n3\n\nx Ss\nwirt\n»\n\nFi\nes\n\nN\n\nRn\n\ns\non\n\ns\n\ns\n\nBi 9\n‚\n\n|\n\n-3-\n\nzumal er nech seinen gleubhaften Angaben bisher zu\ngeschlcchtlichem Umgeng mit Frauen nicht gekommen\n\nsei und sich bettelnd im Lende umhertrcibe, sieit\neine feste irbeit in der Landvirischrft zu Üübernehuen.\n\nIndessen hat das Gericht es dabei ungcpriitt gelassen, ob zwischen dem Geisteszustende des ..ngeklagten und den von ihm begengenen Sircttsten 'iberhaupt ein Zusammenheng besteht. Des aber ist erforderlich, um festzustellen, ob die versuchten\nSittlichkeitsverbrechen, wie sie mit gleicher Hemmungslosigkeit auch von voll Zurechnunssfühigen begengen werden, für den Geisteszustend des Ingeklagten symptomatisch sind. Denn nur wenn es sich um\nSymptome der Geistesschwüche handelt, vermögen sie\ndie Annohme einer durch diese verursachte: Geneingefchr zu tegründen, die allein eine Unterbringung\nnach § 42 b StGB rechtfertigen kann (vgl RG ERR 1937\n\nNr 201).\n\nSperdies erscheint die Befürchtung der Strafkcmmer, dass der Angeklagte, der -mie z1s möglich bezeichnet wird - über 40 Jehre alt geworden ist, ohne\nmit Frauen zu verkehren und ohne Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, nunnehr mit fortschreitenden\n*1ter zu Unzuchtsdelikten übergchen werde; nicht\neusreichend begründet. Errichtlich ist hierbei\ndie bisher nicht ausgeräumte lÜöglichkeit eusser\nBetracht gelassen, dass es sich bei den abgeur teil-\n\n.\n—.\n\nwrite\n\nRC PRS. P23\\\n\nRN\n. &% SYRIEN\noc Sr r\nKueat..\n\n- A -\n\nten Versuchshandlungen um Gelezenheitetrten handeln\n\nkann.\n\nWeiterhin het die Strafkemner nicht bericksichtigt, dass die Unterbringung des Ingeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt gem''ss § 456 »b\nSt?O regelm‘ssig erst nach Verbüssung der vcrhi'ngten Gefünmisstrafe erfolgen würde und deher\nfür die Beurteilung, ob die Unterbringung erforderlich ist, nur der Zeitpunkt der Entliescung\nsus der Strofhaft massgebend sein kenn (RG DR\n1945, 18 Ir 4)$ denn die Strafkammer unterlässt\ndie erforderliche ?rifung, ob nicht bei der Eigenert der Geistesverfassung des Angeklagten der\nVollzug der Freiheitsstrefe eine eusreichende\nKräftigung seiner HemmungsvIrstellungen erwarten lässt.\n\nSchliesslich sind czuch die angestellten Erwägungen, ob eine nach alledem doch etwa gegebene\nGefahr für die Sflentliche Sicherheit nicht auf\neine andere, mildere Veise als durch völlige\nFreiheitsentziehung beseitigt werden könnte,\nnicht ausreichend. Falls die in Süddeutschlend\nwohnende Schwester des Angeklagten bereit ist,\nihn aufzunehnen, werden die Lebensverh';ltnisse,\ndie ihn dort erwarsen, zun’ichst im einzelnen\nkonkret erforscht werden müssen. Bei ihrer Be-\n\n“ urteilung wird insbesondere euch zu erwiigen sein,\n\nge, DE on s\n4 ET \"Ta on\n\n&\na\n\nBL\n\nERS\n\nui hmacı\n\n..\n’ .\nAs\n\n>b die dort entstehende Familienbindung einer Neigung zu Stroftaten nicht hinreichend entresenwirken würde, Als weitere Schutzmassnchne, die\neine Unterbringung mözlicherweise unnötig mechen\nwürde, kenn die Bestellung eines Varmundes oder\nPflcgers in Betrecht kommen, dcr ihn 'n ein Arbeitsverhliiltnis einweisen, übewachen und so\n\nseine von der Strafkemmer als enthemmend beurteilte ungebundene Lebensweise I\\ndern könnte\n\n(vgl RG HRR 1938 Nr 40).\n\nHiernach bedarf die Notwendigkeit der Unterbringung in einer lleil- oder Pflegeanstalt erneuter ellseitiger und sorgfältiger Untersuchung\nund Erörterung. Diese wird, neben der sonstigen\n\nhötwendigen Nachprüfung, sachgemiss nur an Hand\neiner eingehenden, cuf ausreichende Beotr shtung\n\ngestätztenegutachtung durch einen Psychister vor--\n\ngenommen werden können.\n\nDr.Groß Krumme Engels\nDr.Hülle Dr .Augustin\n\nar\n\nn\n\n-\n\nde w DE ur ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-501-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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