{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_411_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 411/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nDE ‚gegen den Bergmenn (Invalide) Friedrich wilhelm\n\nBD. zus ED, geboren em =\n100 11 Ce,\n‘ wegen Betruges sh „,\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n. .f\n\nSenatspräsident Dr.Groß u\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr .Engels\nBundesrichter Dr .Hülle\nBundesrichter Dr.kugustin\n-els beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsret |\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten MED gszen\ndas Urteil des Landgerichts in ‚Bielefeld vom\n19. Februar 1951° wird verworfen.-\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden ‘dem Angeklagten\n\nauferlegt.\nVon Rechts wegen\n\n\"our ir x ”\n’ . Dar\n\n‘ cr\n:\n\nTZEER:\n:\n\n. ..\nP\nnn...\n\nı Kaas\n\n‘\n®.\no\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen ‚Betrugs in zwei Fällen b:\nverurteilt. Seine Revision Tigt die Verletzung formel-y\nlen und materiellen Rechtes; oo:\n\n. ’ .\n>, {\n\nSie macht insbesondere eine Verletzung der Auf- ei\nklärungspflicht geltend, weil die vom ‚Angeklagten für 3\ndie Existenz des Schiffers EB: iie die Strafkanmer anzweifelt, und die Tatsache, dass cu» ihm R\nZucker verkaufen wollte und auch sonst Zucker verkauft MW\nhat, benennten Zeugen nicht gehört worden seien. Diese\nRüge kann indessen das Urteil nicht gefährden. .\n\nDer Angeklagte hat -.nach Ablauf der gemäss § 201\nStPO bestimmten Frist - auf die Terminsladung hin ° 4\nschriftlich die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beentragt, die ständig in grösseren Mengen von dem =\nSchiffer cE> nebst Frau und Tochter Zucker empfangen oder den Schiffer ca wenigstens gekannt hätten.,$\nVon diesen Zeugen sind nur drei geladen und zwei ver- =\n_ hommen worden; im übrigen wurde der Beucisamtrag des R:\n\nAngeklagten übergangen. i\n\nAuf diese teilweise Übergehung des Beväisentrages\nkann die Revision indessen nicht gestützt werden, weil\nes zur Anwendung ‚des § 338 Nr 8 StPO an einem in der\nallein massgebenden. Hauptverhandlung erlassenen Beschlusse fehlt und der Angeklegte nicht gehindert waTy\n\nBEN %\n\n“\n. Dar\n\nrer\nRETRO N\nE04\n\na ei\nKO\n1577 KO Dr\n\n1, 2a,\nehe:\n\nBER DR\n\n3\n\nTa\nN\n2\ni\nRx\n“\n\n>\n\nwor\n\n'tregten Vernehmungen -mit Ausnehne des Bierverle” Ei\n\ngers GERD ve: 21 cn:0: (vel RESt 58, 31).\n\n‚senen Begründung abzulehnen oder ihm stattzugeben..\n\n\"Gründen des. ‚angefochtenen Urteils für -die Überzeu- ..\ngungsbildung. der ‚Strafkenner unerheblich war,\n\nund der Fuhrunternehmer. zu erblickt die Straf- 5\n\n abfolgung: von: Speisen und. Getränken sowie die Fuhrun unternehner zu.äer. Pehrt. nach Minden’ veranlasst hat, |\nwas weder. ‚ger, Gästurt, noch die > Fuhrunternehner ge\n\nseinen Antreg in der Hauptverhandlutig erneut vorzu-. -\nbringen (vgl RG JW 1932, 3099 Nr 50). Soweit der\nAngeklagte von dieser Möglichkeit: keinen Gebrauch\n\ngemacht hat, hat er im übrigen auf die vordem;beansze.;\n\nDies ergibt sich insbesondere such. draus, s\n\ndass der Angeklegte: in: der Hauptverhandlung. nur. noch:\nbeantregt hat, diesel als Zeugen darüber zu ver- BE\nnehmen, dass das Ehepaar. co und deren Tochter, Er\nbei dem Zeugen in der Wohnung geuesen. seien. Über ”\ndiesen Beweisamtrag bat. des Gericht nicht befunden, _\nobwohl es verfa ahrensrechtlich verpflichtet. ‚gewesen.\nwäre, ihn entweder mit einer gesetzlich zugelas-\n\nAuf dem unterlaufenen Verfehrensverstoss beruht indessen das Urteil. nicht, weil:die vom Angeklagten\nbeheuptete Existenz. des Schiffers © 7 nach den\n\n' Den Betzüg. zum Nachteil des. Gastwirts 70 N\n\nkcemmer derin;: dass: der Angeklagte: seinen, Mengel\nen Geld verschwiegen und 'so den Gastwirt zur Ver-\n\nx ”, z\n\n4 -\n\ntan haben würden, wenn sie gewusst hätten, dass der\nAngeklagte kein Geld hatte. Nach Überzeugung der\nStrafkemmer hat der Angeklagte von vornherein in\nder Absicht gehandelt, sich durch diese Täuschung\ndie Zeche und die Fehrt nach Minden zu erschwindeln, ®\nweil er wusste, dass er nicht bezahlen konnte, “\nFür diese, die Verurteilung wegen Betrugs tragenden E.\nErwägungen der Strafkamner war es völlig ohne Be- Be.\nlang, ob der Schiffer existierte und bereit\ngewesen wäre, dem Angeklagten Zucker zu verkcufen;\ndenn die etwaige Hoffnung des Angeklagten auf vorteilhaften Weiterverkauf des Zuckers konnte weder\nden derzeitigen Geldmangel noch seine Kenntnis\n\ndieser Tatsache ausräumen.\n\nEN ug\n\nFR be br\nPl x Mr:\n\n. c urn\n\nan ri\n\n+ < .\n\nx\nvr\nFr\n\n2\n\nr “\n..\n\nHinsichtlich der Schädigung des Kolonialwarenhändlers LP nat das Gericht aus dem Umstand, dass ‘©\ndie Angaben des Angeklagten über sein Verhalten in R:\nhohem Grade in sich unwahrscheinlich seien, sovie au\n\nden, „trotz. gegenseitiger Abstimmung der Aussagen,\nhervorgetretenen Widersprüchen zuischen seinen Be- N\nhauptungen und der Einlassung des dieserhalb bereits\nrechtskräftig abgeurteilten lüiltangeklagten > g. -\nden möglichen Schluss gezogen, der Angeklagte sage _\nnicht die Wahrheit. - Aus dem Jnhalt eines abgeferigenenz\nKassibers,: den“ sa: in der Haftanstalt an den a2\n’ Angeklagten gelangen lassen wollte, hat die Strefkammer ferner ‚geschlossen, dass beide zusemmen, auf\nBetrug. Auegegengen. ‚sind. ‘Weiter ist festgestellt,\n\n2.\n« >\n. .,: . x 4\n+ . . ji ET\n..:\n\n:\nyn,\nw eh .y»\n\nv Pan)\n». se re “\nhi + E Re\nN\n\n‚” rn\n\nBe u N\ngr . ..\n\nne BARS, ' Io: N\n» Be er; Ey van Bu ea. VIE Fe\nDu ’ Tau “ R . \\ N ..\n\ner ve ER HE 2 Er\n\ndass der Angeklagte sich dem Kolonialwarenhändler\ngegenüber wahrheitswidrig als Schiffer ausgegeben\nund mit -Verschleppung, Verbrauch und Teilung der\n\n‚bei: ee) erschwindelten Beute erst begonnen hat,\nals auch nach seiner eigenen Einlassung feststand,\n\nRn\n\n“;\na\n\ndass cu» den Zucker nicht liefern würde. Nach u\nalledem wer ohne Rücksicht darauf ‚ob es den on\n\nSchiffer a : überhaupt gibt, die von der Strafkcmmer gewonnene Überzeugung gerechtfertigt, der\nAngeklagte habe von \"vornherein gewusst, dass er\nden dem Kolonialwarenhändler versprochenen Zucker\n\nweder besass noch zu bekommen hatte, und habe lediglich zu dem Zwecke, sich Lebensmittel ohne Bezehlung\nzu verschaffen, den Kolonialwarenhündler durch täuschende Angaben zu deren Überlassung bewogen. Dementsprechend “\nlässt die Strefkamer es denn auch dahinstehen, ob\nder Schiffer C , on dessen Dasein sie nicht\n\nzu glauben vermag, überhaupt existiert oder ebenfalls ein Schwindler ist. Das gleiche wie hinsicht- oo\nlich des Kolonialwerenbändlers > gilt nach Überzeugung der Strafkemmer auch gegenüber dem Fuhrun- ur\nternehmer RO 7 den der Angeklagte durch Vor- 2\n\ney % .. i\n.\n1\n\nspiegelung derselben. Tatsachen zur Fuhrleistung\nveranlasst hat. en un a\n\nFr\n\n.r 2.\n\n\"Hiernach ergibt sich, ' dass die Strafkamner sich\nihre Überzeugung vom inneren Betrugstatbestand ohne\n\nRücksicht. darauf. gebiläet- hat, ob der Schftfer'*- Ba\n(existiert oder nicht. Auf die vom Angeklaen,\n\nw\n\na\nei\n\nwai?s\nKr <\nNE, +\n\n2: 99x Zr SF\n3 Page\n\n’q\n\nZn m\n\n” an aD FETTE en Si 5 ver RETTET\nor: . PR .\n\nten mittels seines Beweisamtrages erstrebte Klärung\ndieser Frage kam es deher fir den Tatrichter über- :\nhaupt nicht an, sodass das Urteil auf der Nichter- ;\nhebung des Beweises nicht beruhen kann.- 2:\nDie beantragte materiell-rechtliche Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils hat weder zum äusseren und ..\ninneren Tatbestend noch auch hinsichtlich der Strafbe- !\n\n. messung einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben. u iR\n\nÄ\n\nSeine Revision war daher unter Kostenfolge aus\n.8 475 StPO zu verwerfen: ed\n\n. I\n\nDr.Groß.. Krumme : Engeld\nDr .Hülle Dr, Augustin 5 .\n\n‚\nYr\n‘\nMt\nPR:\n&\n“u\nuns\n“\n£\nX\nBD\n\n’ .\n* ..\n” r x y\n% ‚\ns\nt\n3 x .\n” “\ner “we.\nN tn\nan i ve\nfi ’\n\\ ‘ “ RG t 2\n> : ‘\n«* .„...\n* ı\n” s\n’ x\n?e\n. »’ ” E23\n‚ B\nx $\n“\ns\nun „on\nFRE\n5 wen\n2. a\n“ »\n-\n54 Li\n3 .\n<\n% ; .\n> “ .\n4 Be N Ar\n> r en “\nEn <r r\n„ ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-411-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-411-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.515507+00:00"}}