{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_402_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 402/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR „402/51\n\nun\n\nÄ 2290009 \"f\n\nZu Namen des, Volkes\n\nvom.\n\nIn der Strafscsche .\ngegen\n\n“den Schlosser Stenisleus LED ı: ri\nBB. zevoren zn GE 1595 1 Yu\n@: f\n\nwegen sci:veren Diebstehls\n\nhat der 4. Strafsenct des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. Juli 1951, en der teilgenonmen habens\n\nfür Recht erkannt:\n\n&__\n7\n\nSenatspräsident Di.:i6roß\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Krunme\n\n-\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Mülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat rege\nels Vertreter der Dundesenwaltscheft,\n\nJustizobersekretär\n&ls Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDe\nAuf die Revision des Angeklegten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 150\n\n'Februsr 1951 im Strefausspruch nit den ihm\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesen Unfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückverwiesen, des auch über die\nKosten des Rechtsnittels zu entscheiden hät.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\n” .\nCE En\nne m\n\n”\n\n“\n\n”\n\nAns,\n\nDue SO\", 5\n\n%\n\n4\n“=\n*,\nBj\nit\nbi\nt\n’\n\na\nnr\n\n\" Gastwirtsche?t in Recklinghausen ein Radiogerät,\n\nTOD scnatzen liess und dort veichlich von den.:\n\n- 2. ,\n\ngrändes\n\n. tr ev en.e\n\nDer Angeklas;te, der nehrmels wegen begensener\n„igentunsdelikte vorbestraft ist und von 1934 bis\nJuli 1945 in Sicherungsvers:ehrung var, ist wegen \"'\nschweren Diebstchls im Rückfe11 zu drei Jehren Zuchtheus verurteilt worden. Er hat in der ileckt vom 18.\nzun 19. Juli 1950 ellein oder mit anderen zus einer\n\ngrosse llengen Rauchwaren, mehrere Flaschen Trinkbronntwein und Likör, hundert Tafeln Schokolede,\n\nein Sehrrad und eine Tischdecke gestohlen. Der Diebstahl wurde in der Weise susgeführt, dass die Täter\nein Fenster des Saales der Gastwirtschaft aufdrückten, in diesen einstiegen und von da eus die Tür\nzum Schankraum aufbrechen, in dem die gestohlenen\nSachen aufbewehrt weren. Die Kevision des Ingeklasten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nSeine Verurteilung wegen schweren Diebstchls\nwird: von den Feststellungen getragen. Die Revision\ngreift die Beweiswürdigung in unzulässiger \\eise an,\ninden sie die denkgesetzlich mögliche Deutung des\nDatrichters durch eine andere ersetzt sehen will. Die\nÜberzeugung der Strafkamner,'dess der Angeklagte den\nDiebstchl begangen het, gründet sich besonders darauf,\ndass die gestohlenen Sachıen zum Teil in den Ziunen B\nvon Frau sg» gefunden worden sind, in denen der Anseklagte ein- und ausging, und dass dieser eigennmäch-.\ntig über die Diebesbeute verfügte, inden er sie zum\nTeil auf eigene Kosien ncch Osnabrück zur Penilie\n\n-3.-\n\n.\nir\nY\nv .\nu,\n\n-—. m\n\nLikören, der Schokolade und. den: Re uchvcren \"spendiertet,\nDess die Strefkemner bei dieser Bacı.lege der Linlassung des An;cklagten, er hibe die Sechen von einem\n\"Diplomingenieur\" RD erhelten,keinen Gleuben\nschenkt, kenn ’aus Rechtsgründen nicht angefochten\nerden. Die weiteren, im Urteil aufgefül:rten Gründe,\ndie gegen die Tüterschaft Ri sprechen sollen,\nsind nur Ililfsertiägungen, denen die Angaben des An-.\n\ngeklagten über dessen Fersönlichlkeit zugrunde gelegt\n\nsind3. auf ihnen beruht das Urteil nicht. Die Behaup-\n\ntung der nevision, die Zeugin za habe nicht se-\n\nhen können, wie elt die lnner weren, Genen der An-\n\ngekla5te das Fahrrad überliess, weil es dunkle Nacht\n\nsewesen sei, steht mit den Feststellungen im Widerspruch und kann ebenso wie das übrige tatsächliche\nVorbringen vom Revisionssericht nicht berücksichtigt\nwerden.\n\nDie wahlweise Teststellung zwischen Allein- und\nYittäterschaft ist ebenfalls rechtlich nic':t zu be-\n\nenstenden, weil es sich nur um ve-schiedene Teilnah-\n\nmefornmen von gleichen Unrechtsgehalt handelt {vgl\nBGI Urteil vom 19.Dezember 1950 - 2 StR 30/50 -).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen eber dagegen,\ndass das Landgericht. die Voraussetzungen des Rück-Tells nach den §§ 244, 245 StGB als gegeben ansieht,.\n\ninden es den Eintritt der Rückfellverjährung verneint,\n\nweil der Angeklagte im Anschluss an die Verbüssung |\nder letzten Strafe wegen Diebstahls von 1934 bis Juli\n\n- 4 .\n\n‘\na\nBa\n\nu\n[2\non\n\n*\n*\n\n1945 it Sicherungsverwehrung gewesen isi. Der Ausschluss der Stre?schärfung wegen Rückfalls ist nach\n§ 245 StGB mur an den Ablauf von 10 Jahren seit der\nVerbüssung oder dem Erless der letzten Stru.fTe geknüpft und nicht auch davon ebhängig, ob der \\nge- '\nklagte während dieses Zeitrauns Gelegenheit zur\nVerübung von Straftaten hatte. Zine Übertragung der\nebrreichenden Regelung der Fristberechnung in den\n\n5§ 202 Abs 3 Satz 3 und 245p Abs 4 Satz 2 StGB, die\nerst durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. lovenber 1933 (RGB1 I, 995) geschaffen worden ist, auf die Rückfellverjährung im\nWege sinngemässer Auslegung ist bei Berüc! ssichtigung\nGer Verschiedenheit des gesetzgeberischen Zwecks und\nder Vorcussetzungen dieser Vorschriften aus rechtsstastlichen Gründen ausgeschlossen (BGH Urteil vom 12.\nJuni 1951 - 1 StR 224/51 -)«\n\nDie Strafzunessungsgründe geben euch insofern\nAnlass zu rechtlichen Bedenken, als des Landgericht\ndie Untersuchunssheft wegen des hartnückigen Leugnens des Angelilagtien teilweise nicht engerechnet\nhat. Das geltende Strafverfohrensrecht Iflsst es nicht\nzu, äurch Androhen von Nachteilen einen Druck auf den\nBeschuldigten zur Herbeiführung eines Geständnisses\nauszuüben ($.136@ StPO). Deshalb ist es euch unzulässig, einen Täter wegen seines Leugnens härter zu bestrefen oder ihm dieserhalb die Anr-chnung der Unter- JE.\nsuchunssheft zu versagen. Nur soweit das Leugnen Schlüs-., B\n\ne\n\n-5-\n\nage IR R:.\n\nm,\n\nie\n\n%\n\n.\n\nBe.\n\n_ er = —\n\n-5.\n\nse auf das liacs der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Täters gestattet, dırf es bei der\n\nStrafzumessung berücksichtigt werden (BGH Urteil vom\n\n10. ipril 1951 - 1 StR 88/51 -)o\n\nNiernech ist das Urteil im Strefsusspruch nit\nden ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben\nund die Scche insoweit-en das Landgericht zurückzuverveisen. j\n\nDr. Groß Krunme Engels\n\nDr. Eülle . Bundesrichter\nDr. Augustin ist\nbeurlaubt und deher\nEi Ver Unterschriftsleistung gehindert,\n\nDr. Groß\n\nu\n\nBe 9\n\nDr}\n\n’ Zr\n\nEs\nx\n\nRE\n\nEr . .\na en wer Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-402-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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