{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_365_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 365/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"B\n\nFINE N. Bar Kin ı Ä . a R\n..; Pe EN or in irn ‘ “arg 2.\n8% 3%\n:\n\n2291 097° 0°... 2\n\nZU 4 SER 365/81.\n\n2\n\n.#\n\nx Im Namen des Volkes\n\nx In der Strafsache gegen:\n\n5 i}! den Arbeiter Franz S a :\n\nen geboren am\nu >) in Sn In\n; “ 2) die Ehefrau Iuise B mn geborene —\n= aus » geboren am um»\nu in I /kreis\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen habens\n\nei.\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär €\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reoht- erkannt: .\nDie Revisionen der Angeklagten Sch und\n> _Y gegen das Urteil des Landgerichts\nin: ‚Göttingen vom 29. Januar 1951 werden\nDin verworfen. = a\n\\ 7 Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten. u\na, seines Hechtenittels zu tragen.\n\nfr\nda. “\n3\nB\nE\n\n.\n\nKae\nB\n\n&,\nN\nFOR\n“ur.\n\nAuf die erkannte Strafe wird dem Angeklagten\nSch die seit dem 30. Januar 1951 erlittene\n\nUntersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei.\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s\n\nDurch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte\nSch wegen vollendeter Abtreibung in zwei Fällen und\nversuchter Abtreibung in fünf Fällen zu zuei Jahren\nZuchthaus, die Angeklagte Be wegen Abtreibung zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt, Ihre.Revisionen, die\nVerletzung des formellen und sachlichen llechts rügen,\nsind nicht begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten Sch.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte Sch in den Jahren 1947, 1949 und\n1950 in sechs Füllen, in denen er allein gehandelt, hat,\nFrauen, die ihn um Abtreibung ihrer Leibesfrucht baten,\ndie Wurzel der kleinen Malve (malva neglecta) in die\nGebärmtter eingeführt. Der gewünschte Erfolg trat nur\nin einem Falle ( ) ein, bei den übrigen fünf verblieb es bei. einem Versuch 3 5 E: ‚DB; 1]\n& una 1 N: Dee vom Angeklagten verwandte\nälttel war zur. ‘Abtreibung- der Leibesfrucht geeignet. Die\n\nden Wurzeln anhaftönden Bazillen und Schmutzteile konnten\n\nInfektionen. Auslösen oder Verletzungen und mechanische\nReibungen, in: \"den Unterleibshöhlen hervorrufen, welche .\ndie ‚Tötung, und Lösung. der eibesfrucht zur Folge hatten.\n\ns\n, 0 7\n“ es .\n“x\na >\n\n3\n\nAre\n3\n\nFE SERERSESEEEE\n\nDie rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts dahin, dass x\nversuchte Abtreibung in fünf Fällen und vollendete Abtreibung in einem Falle vorliegt (§§ 218 Abs 3, 43, 74 StCB), R.:\nwird von den Feststellungen getragen. Zu dem siebenten 3\n‘der ihm zur last gelegten Verstösse, dem Falle vom. .\nbei dem beide Angeklagte tätig geworden sind, und dessen 4\nrechtliche Würdigung der Angeklagte Sch im einzelnen B.\nangreift, hat das Landgericht ausgeführt: Im Sommer 1950 B\nfühlte sich die Hausgehilfin Wei schwanger. Sie rat\nden Angeklagten Schg), an den sie durch Bekannte gewiesen.;;\nworden war, um Abtreibung der Leibesfrucht. Dieser lehnte\nzunächst ab, erklärte sich aber nach dem Angebot einer\nZahlung von 60 bis 80 DU mit dem Ansinnen einverstanden.\n\n“ Von dem für den nächsten Tag vereinbarten Treffpunkt aus\nbegaben sich beide in einen Wald. Dort.versuchte der Anseklagte die Wurzel einer llalve, die er an einem Wege gesucht hatte, in die Gebärmtter der Tg einzuführen,\nmusste aber der auftretenden Schmerzen wegen davon Abstand .\nnehmen. Einige Tage später wiederholte er den Versuch, er\n' band dazu die Wurzel mit einem Nähseidenfaden an einen\netwa bleistiftlangen Holzstab, um sie besser einführen zu\nkönnen. Dieser und ein dritter, auf gleiche Weise unternon- he\nmene Versuch misslangen wiederum. Nunmehr setzte sich der :\nAngeklagte entsprechend einem der Ü 5) gegebenen Versprechen mit der ihm bekannten Mitangeklagten nd ins\nBenehmen und bat sie, dem Mädchen zu helfen. Frau 3 7\nwies ihn zwar zunächst ab, als aber der Angeklagte mit\n\nBr,\n\nte sie schliesslich ein. Der Angeklagte erklärte ihr da- .\nbei, auf ihren Hinweis, dass sie keine Instrumente habe,\n\n.\n\n4\n\nI rar\nER Es 2 <*\nSR 3»\n\n“\nx\n\nJaR2S\n\nDER\n6 v.\nI SON\n\nr\nhi\n\n.\nBR,\nYa an?\n.\\\nWR:\nBd gt\nic: &\nBE\nArt\nEN Er\nER\n\nei\nan\n\n,\nus Rn,\nIT FED\n\nı:\n\nsolche seien nicht nötig,, er habe alles Notwendige mit-\n\ngebracht. Er übergab ihr eine in seinem Taschentuch mit- . 5\ngeführte, etwa 20 cm lange weisse Halvewurzel, die er “ E\nwieder an einem Holzstäbchen befestigt hatte, und wies a\nFrau BD an, diese in die Gebärmutter einzuführen. Die N\nAngeklagte I ) verliess nun mit dem Käächen die Stube, \\ 3\n\n.\n\nB\norg\n.\nre\n\nSL war,\n\nON\n\nx\n\nlöste in einem anderen Zimmer die Wurzel von dem Stäbchen _\nund führte sie mit einer Pinzette derart in die Gebärmutter:\nein, dass das Wurzelende. herausragte. Dabei will sie den\nGebärmuttermund der: a 3 geöffnet vorgefunden haben;\n\nsie stellte nach der Einführung der Wurzel -Blut an ihren .\nFingern und der Pinzette fest. Pür ihre „Tätigkeit. überliess\nihr der Angeklagte seine Armbanduhr, die er einlösen wollte,. sobald er wieder Geld haben würde. Schon kurze Zeit\nnach der Entfernung der Wurzel verspürte das Mädchen heftige Schmerzen. Nachdem es. vom 13. — 17. August 1950 im\nKrankenhaus > in ärztlicher Behandlung war, musste\n\nes kurz danach die Anstalt wieder aufsuchen, wobei eine\nAusräumng als Folge der vorgängigen Abtreibungshandiung\nvorgenornen werden musstes . '-. En “ 4\n\n-_\n\n“\n&\n\nER ax\n\n®\n..\n\nPr 7”?\n2\n\nvera\n\nZur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalte at\ndas Landgericht ausgeführt: \"Zwar hat Sc durch seine\nBehandlung der X _% bei dieser einen Fruchtabgang nicht\nerreichen können durch Einführung einer Wurzel in”deren\nScheide. Als er feststeilte, dass seine eigenen Bemühurigen De\nnicht zum Ziele führten, führte er die Zeugin ve»\nder Angeklagten 7 zu,. die er veranlasste, die von\nihm nitgebrachte \\ Wurzel in ‘deren Gebärmutter einzuführen,\n\nne . .\nEL Feen . .. .\n\nt . ee RL nn ER um\nx F ‘ Ev Tr a ’ „: RER Ss S £. 6 “ tt so \\ PN\n” In f s Dr vo. ‘\n\n-5-\n\n. um den gewünschten Erfolg, die Abtreibung der Leibes-\n# frucht, zu bewirken. Er bat sich insoweit der Angeklagten e\n2 als Werkzeug bedient und diese für sein Vorhaben, #\nden Fruchtabgang bei der Zeugin VD doch noch zu k\nerreichen, eingeschaltet und deren Tätigkeit auch als sei- ;;\nne eigene gewollt. Da an der Schwangerschaft der vo B;\nkein Zweifel besteht und nach dem Sachverständigengutach-. Re\n‚ten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass\nder Abort schon durch die Behandlung , des Sch bei der “\nZeugin vum eingeleitet war; ie nachfolgende qätigkeit der Angeklagten zB dem Angeklagten Sch als\nvon ihm herbeigeführt und gewollt ihm auch zur Last fällt\nund der Fruchtabgang. eingötreten ist, hat sich der Angeklagte der vollendeten ‚Abtreibung schuldig gemacht\", Diese u:\nwürdigung lässt keinen Rechtsirrtun hervortreten. Wenn\ndie Revision meint, der ‘Angeklagte könne sich nur eines\nAbtreibungsversuchs schuldig gemacht haben, weil er sich\nan der Tätigkeit der Mitangeklagten Dig nicht nehr\nbeteiligt habe, So widerspricht. diese Auffassung den\n\nUrteilsfeststellungen. Danach hat er Frau BB :&\nTat nicht nur überredet, sondern ihr hierzu auch die mit\ngeführte Wurzel zur Verfügung gestellt und ihr Anweisung Be:\nüber deren sinführung gegeben. Wenn er sich an der darauf- =\nhin von der Angeklagten- -B weisungsgemäss entwickelten Tätigkeit ‚nicht unmittelbar beteiligte, so kann das\näie rechtliche ‚Beurteilung nicht ändern. Das Ländgericht\nhat hierzu festgestellt, 'dass er die Angeklagte\n‚für sein Vorhaben, den Fruchtabgeng bei der Zeugin ve\n\nun mein - . ne\n\n2\n\n”\n\nx\n\nEN\n“\n* 2\n\nnt\n\nBGE 2. Zur 0 20\nin\nBr}\n\n1er - .\nmal, HAN nr\nB an,\n\nSE up\n\n1\n\n-\nPax\n\n2\nur\n\nKurs,\n\ndoch noch zu erreichen, eingeschaltet und deren Tätigkeit\nauch als seine eigene gewollt hat. Danach ist sein eigenes.\nInteresse daran, das von ihm begonnene \\Verk zum Erfolg geführt zu sehen, bedenkenfrei festgestellt. Die Beteiligung\ndes Angeklagten an der Tat, der Mitangeklagten rg war\nsonach nicht Beihilfe, wie die Revision meint, sie ist\nvielmehr zutreffend als Täterschaft in Form der littäterschaft gewürdigt worden (RG 64, 149). Mit der Feststellung;\n\n‘der Angeklagte habe Frau BgW als Üerkzeug für seine\n\nTat benutzt, wollte das Landgericht auch die Tätigkeit -\nder Nitangeklagten BB nicht als Beihilfe werten, denn\ndas Urteil stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe\ndie weitere Tätigkeit der BB auch als seine eigene\ngewollt. Uit ihrem Angriff, die Überzeugung des Lendgerichts von den eigenen Interesse des Angellagten an der\nAbtreibung und von seinem Willen, die Tat der litangeklagten zur eigenen zu machen, widerspreche der Lebenserfahrung.\nund werde der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, wendet sich die Revision im Kerne nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen weder in Falle vg\n\n&B, noch in den übrigen sechs ihm zur last gelegten Fällen\n\nAurchgreifende Bedenken. Aber auch der Strafausspruch hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Auffassung der Revision, die Fruchtabtreibung sei\nwährend der Geltungszeit der Allgemeinen Anweisung an\nRichter Nr 1 nur Vergehen, und die Versuche einer Abtrei- -\nbung in den Fällen DD una KW, die in dieser Periode\n\n. - 7 -\n\nFR\nE En\n\nbegangen sind, seien straflos, übersieht, dass die Anweisung an dem Tage der Urteilsfällung nicht mehr in Be;\nKraft war. Eine Rückwirkung auf die während ihrer Geltung 3\nbegangenen Taten scheidet aus (BGH Urteil vom 16. Febmar .\n\\ 1951 - 2 StR 109/50 - ). Es bedurfte daher auch für diese $:\nFälle, um die atgedrohte Mindeststrafe von einem Jahr i\n| Zuchthaus. aussprechen zu können, nicht des’ Nachweises,\nB. dass der Angeklagte hier gewerbsmässig gehandelt hat...\nj Deshalb liegen auch alle Ausführungen der Revision, die \\\ndartun wollen, das Urteil habe mit widersprüchlicher Be- \"8\ngründung eine gewerbsmässige Handlung angenormen, neben E\nder Sache. Vielmehr war davon auszugehen, dass näch der ; E\nderzeitigen Fassung des § 218 Abs 3 StGB die Abtreibung\n. mit Zuchthausstrafe und in minder schweren Fällen mit Bi -\nGefängnis bedroht ist. Nur wenn die Straftat nach der bäusseren und inneren Tatseite besonders milde liegt, kann E °\nsie nach der Auffassung des Landgerichts als minder schwer. SE\ngevrertet werden.. Zur Abgrenzung des zuchthauswürdigen Re- A\ngelfalls des § 218 StGB von einer minder schwer zu bewertenden Verfehlung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten\nhat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 195138.\n- 4 StR 96/50 - dahin Stellung Senommen, dass .die Beantwor-a 5\ntung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sich \\\nnach allen in Betracht gekommenen Gesichtspunkten, n&mlich\nnach Art und Folge der Tat, der Persönlichkeit und den:\nBeweggründen des Täters wie auch danach zu richten, W187 N\nschwer die Tat gegen die gesetzliche Oränung und die h\nrechtlich geschützten Interessen der Gesamtheit verstösst. R\n\n‘\n\net r & u. ren vo rg Re \" “ & R\na er De Zn 215. se Ze\n\n1\n\n©\n\nN\n\n2.\n>\n‘\n\nKi: x\n5\n\nAuf Grund einer solchen Gesamtbetrachtung hat der Tatrichter zu prüfen, ob die angedrohte Regelstrafe von einem Jahr Zuchtheus zu hart, und deshalb ein minder schwerer.\nFall anzunehren ist, Diesen Gesichtspunkten trägt die ein- ,\ngehende Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis\nRechnung.\n\nNach seinen Feststellungen hat: dieser in allen PL 2\nlen einen ausserordentlich starken verbrecherischen willen %\nan den Tez gelegt, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen; i\ner hat sich in jeden einzelnen Fall, nachdem die: erste el\nAbtreibungshendlung erfolglos geblieben var, zu weiteren ee\nHandlungen an der gleichen Frau entschlossen, um, ‚gie A4-. 0.8\ntreibung. doch noch herbeizuführen. Er führte die Abtrei- :\n'bungen stets in einer Art und Weise durch, die ausseror- Er\ndentliche Gefahren für Gesundheit und Leben dieser Frauen\nmit sich brachte. Wenn er auch nicht wusste, dass die. Vurzein mit Bazillen behaftet waren, die schwere Infektionen\nin der Scheide, der. Gebärmutter und deren Anhängen hervor- u\nrufen konnten, so wusste er doch jedenfalls auf Grund der ' ..;\nallgemeinen Lebenserfahrung, dass durch die Wurzeln Be Bi\nSchmutzteilc in die empfindlichen Unterleibsorgane eingeführt wurden, die Entzündungen schwerster Art herbeiführen. .:\nkonnten, die. dauerndes Siechtum, ja sogar den Tod ker-\n\nauch nicht aus eigener Konfliktslage gehandelt, die aus\neinem vorgängigen Verhältnis zu den Frauen entstanden sein ®\nkönnte. Darüber hinaus hat er in allen Fällen dem ihm gestellten Ansinnen auf Vornahme von Abtreibungshandlungen ;\nvöllig hemmungslos und sofort nachgegeben, sofern die An- b.;\nregung- nicht von ihm ausgegangen ist. Schliesslich hat der‘;\nAngeklagte in der Regel erst dann die Abtreibungshandlung\nvorgenommen, wenn er dafür Geld oder geldwerte Angebote er“\n„halten hat. Wenn das Landgericht aus allen diesen Umstän- 5\n:.den in widerspruchsfreier Feststellung keinen Fall als E:\n- minder schweren werten zu können geglaubt hat, so ist die- }\n\nse Entscheidung von ‚Rechtsirrtum nicht beeinflusst.\n\nAuch der von der Revision ‚erhobene Vorwurf, die für\ndie einzelnen Straftaten erkannten Strafen seien ungewöhnlich hoch, ist unbeachtlich. Das Landgericht hat es- für die:\nvollendeten Straftaten bei der Mindeststrafe von. einem E\nJahr Zuchthaus bewenden- lassen, für die versuchten Abtreibungen Strafen ausgesprochen, die sich an der untersten\n\nGrenze des 'Strafrahmens ‚bewegen. Schon daraus ergibt sich,\ndass von übernässig hohen Strafen nicht gesprochen werden:\n, kann. Die zugunsten des Angeklagten: zu wertenden Umstände.\nsind von dem Landgericht weitgehend berücksichtigt worden.\nIm übrigen entzieht sich die; ‚Strafzumessung als Ausübung ..\ntatrichterlichen Ermessens!der Nachprüfung des: Revisions-.\n‚gerichts, das auch nicht in ‘der Lage ist, ausserhalb des\n. vorliegenden Verfahrens angeblich, erkannte, Strafen: als\nJiergleichsmaßstab dafür heranzuziehen, ob: ‚aie gegen. den ....\nu Angeklagten verhängte. Strafe unangenessen iste u\n\n- lo -\n\nDas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 konnte\nauf die vor dem 15. September 1949 begangenen versuchten ’\nAbtreibungen keine Anwendung finden, weil der Angeklagte\nnach diesen Tage weitere Verbrechen begangen hat und sich\n\n‚ damit des bedingten Straferlasses. für die Gesamtstrafe\n\nvon acht Monaten Gefängnis begeben hat, die aus den für\n\ndie vor dem 15. Septenber 1949 begangenen Straftaten erkannten Strafen gebildet war (§ 4 Abs luA4, § 2 Abs 2 StFG).\n\nDie Revision des Angeklagten Sch kann daher keinen\nErfolg haben; jedoch hat es der Senat aus Billigkeitsgründen .\nfür angebracht gehalten, den Angeklagten die seit dem land- | “\ngerichtlichen Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft‘ u\nauf die erkannte Strafe anzurechnen, soweit sie drei lonate übersteigt. nn |\n\nII. Revision der Angeklagten BD:\n\nBei der rechtlichen Würdigung des oben geschilderten\nSachverhatte hat das Landgericht ausgeführt: Die Angeklagte BED nat die Leibesfrucht der vo abgetötet.\n\nWenn auch nach dem Gutachten des Sachverständigen eine .\n\nsehr hohe Wehrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Ab- .\ngang der Frucht der. Zeugin’ vB schon durch die vorausgehenden Abtreibungsversuche' ‘des Angeklagten sch eingeleitet war, so hat sie ungeachtet: ‚solcher. Kenntnis alles .\ngetan, um die. Tötung. der ‚Frucht, und ‚deren ‚Abgang. herbeizu- BE\n. führen. Nach der allgemeinen, Lebenserfahrung, ist ‚anzuneh-'\nö men, dass durch ihre. ‘Handlungen der: letzte Erfolg, Abtd- a ‘\ntung und Abgang der Frucht, 'mitverursacht ist; die Kausa-, 2”\nlität ihres Handelns für ‚den eingetretenen Erfolg ist ge- u u\n\nSr\n\n‚achten durch ihre Handlungen beschleunigt wurde. Durch\n\nj führungen des Sachverständigen teils nicht vollständig\n\n‚ Revision nicht gehört: werden, weil. das Revisiotiogerieht an 3\n‚de, Feststellungen! des: ‚angefochtenen\"Urteilg! gebunden. ist.‘ Ei:\n\n durft, ist nicht begründet. Dem Gutachten des Sachverständigen, nach dem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit\n\ndes Angeklagten sch bereits eingeleitet war, folgend,\n\nu u bärmtter der’ Do NY einführtes Keinesfalls' musste sich\nu dem Landgericht angesichts der fachwissenschaftlichen. Er-\n: falirungen. des am Institut für ‚gerichtliche Gedizin und .E\n. Kriminslistik der Universität 73 tätigen Gutachters,ä\nBu dessen überzeugenden Darlegungen es sich angeschlossen hat,\n\n- 1 -\n\ngeben, da dessen Eintritt nach dem Sachverständigengut- _\n\naie vorausgehenden Abtreibungshandlungen des Angeklagten\nSch war weitgehend die Voraussetzung für eine erfoigreiche Abtreibung gegeben, und die Angeklagte zn hat, 7\nwie auch der Sachverständige annimmt, am Enderfolg gemessen,\nnur noch wenig zur Fruchtabtreibung und zum Fruchtebgang\nbeigetragen. j\n\nMit ihren Einwand, dass das landgericht die hus-\n\nwiedergegeben und zum Teil missverstanden habe, kann die\n\nAuch die weitere, im wesentlichen auf der unzulässigen Bemöängelung des festgestellten Sachverhalts fußende\nRüge der Revision, diese habe. weiterer Aufklärung be-\n\ndafür bestand, dass der Abort durch die Handlungsweise\nhat das Landgericht angenommen, . dass zvar der Abort ein-\n\ngeleitet, der. Tod der Frucht aber noch nicht eingetreten\nwar, als die Nitangeklagte ze die Wurzel in die Ge-.\n\n24\n\nie ’ ee ENT DE\n\n-ie-.\n\ndie Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin aufdrängen,\nob nicht durch Vernehmung eines anderen Sachverständigen\nmit Sicherheit der bereits: vor: dem: PBingrei fansagf'd Anzin\n\ngeklagten eingetretene Tod der Leibesfrucht festgestellt\nwerden könne. Zur Vernehmung eines weiteren Sachverstän-.\n\n' digen bestand gegenüber der auch von der Revision nicht\n\nbeanstandeten Sachkunde des Professors DB für das\nLandgericht kein Anlass.\n\nDer auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotenen\nsachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil gleichfalls\nstand. Die Urteilsgründe lassen: ‚erkennen, dass der Tod\nder Leibesfrucht der Weidlich durch Tötung. der Frucht\n\n‚im Mutterleibe ‚herbeigeführt. wurde. Das Urteil stellt in- u=\n\nsoweit fest, dass nach den Sachverständigengutachten mit,\n\neiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Prucht-\n\n+tötung und Fruchtabgang. auf Entztindungen \"zurückzuführen\nsind, die durch eingeschleppte Bazillen, Schmutzteile\noder mechanische Verletzungen: bei ‚Einlegen der Wurzel‘\nhervorgerufen wurden. Zu einer Ausstossung der Frucht kam\nes bei der vg> jedoch nicht, diese musste erst bei\n\nder im Krankenhaus vorgenommenen Ausräuriung der. Gebärmut- u\n\nter entfernt werden, In diesen Zusammenhahge ergibt das\n\nUrteil weiter, dass nach der Überzeugung des Lanägerichte \"*\n\nmit der Einleitung. des Aborts die Frucht noch nicht abgetötet war, sondern noch lebte, als die Angeklagte: 7 2 &W\n\nihrerseits die Wurzel in die Gebärmutter der. Ta ein- |\n\nführte.\n\n2 £ tn ..\nSr: ed Ir. N,\n. int « en. Se R: .\n2 an 6\n\na ice\n\n5\n.\n.. r\nach\nBi.\nom\nEye?‘\n\nı.\n\nMes.\n2\n\nDie Schlussfolgerung des Tatrichters, die er daraus\ndahin: ‚zieht, dass die Handlungsweise der Angeklagten BD\n»:r den Tod der Frucht mitbestimmend war und diesen\n. beschleunigt hat, also für ihn ursächlich oder mitursächlich war, ist frei von Widersprüchen und mit Rechtsgründen u\nnicht angreifbar. Von einem untauglichen Versuch, wie. die r-Revision meint, kenn danach nicht die Rede sein. ne;\n\nWenn diese schliesslich noch rügt, es sei nicht fest- RE:\ngestellt, dass die Angeklagte Bi den Vorsatz gehabt S\nhabe, die Leibesfrucht abzutöten, SO geht auch dieser An-\n. griff fehl. Nach den Urteilsfeststellungen wurde sie von\ndem Angeklagten Sch zur Abtreibung überredet; seinen\n.Wunsche entsprechend führte sie die Vurzel in die Gebär-\n: nutter ein. Ihr Vorsatz, die Leibesfrucht abzutöten, er-\n“gibt sich eindeutig aus diesen \"Umständen. Ihrer Einlassung,\nsie habe den Gebärmuttermund nicht verschlossen vorgefunden, hat das Landgericht. keinen Glauben geschenkt. Danach\nbestand für den Tatrichter. kein Anlass zur Prüfung, ob\nauf Grund dieser angeblichen Beobachtung die Angeklagte\nals ausgebildete Hebamme annehmen konnte, ale Leibesfrucht _\n\nsei bereits abgestorben.\n\nzT 55 3: Erz, en . u < SE\n\n6,\n\nD . I *\nti er\n. n,\n\nI Ne Br re N Te\n\nSaerr-mugmor\n\nTEE\n\n‚Dai auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil der Angeklagten BB ersehen lassen, ist\nihre Revision verworfen worden.\n\nne art,\n\n_ Dr, Groß Krumne Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n.*\n. Re A\nEy .\nKress s\nDr . F","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-365-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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