{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_339_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 339/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift gilt in der neuen Fassung Port, u\n\\ Gesetz: StGB 88 52, 54 en\n\nRechtssatz: Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung aeg n\nNeichsgerichts zum übergesetzlichen Notstand 'ah\nvornehmlich zuch insoweit, als diese cine’ prricht\n\n.%\n\ngemässe Güterabwägung beim Täter forderteo et\n\nGesetz: StPO §§ 155, 264 Be‘\n\nRechtssatz: Dei der Feststellung und Wertung von Sirarzunee.\n‘ sungstatsachen ist das Gericht durch ‚den. Anklacı\nGegrundsatz nicht beschränkt, a:\n\n‚Lttenzeichen: 4 StR 339/51 Be RR\nUrteil von 12. Juli 1951 . >» 16G Göttingen .\n\nIn der Str.fsuche gegen\n\nden\n\nId\n\n4\n\nIu Janen des Volkes:\n\nt\n\nfrüheren Regierungsrat Dr. jur Walter ve aus ]\n\nEB, zevoren an Gi 1911 in nu 0stnreussen,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nfir\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDu\n\nRecht erkanntz\n\nzo.\n\n“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts in Göttin;en vom 15. Dezember 1950 wird auf seine\nKosten verworfen.\n\nDie seit den 16. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n|) .=\n\nBi\n\nDer Angeklegte hat die Befähigung zum Richteramt; sein\nbesonderes Interesse galt den Jugendstrafvollzug. Im Januar\n1943 geriet er als Xescerveoffizier in raıssische Gefangenschaft\nund Gurchlief mehrere Gefnngenenlager. Von Juni 1946 bis\nanfang Wörz 1947 wer er mit einer zweivöchi.sen Unterbrechuns Leiter des Arbeitolazers MP an der Llittelwolga.\n\nAls solcher war er dem sowjetischen Komnandanten für den inneren Lagerbetrieb verentwortlich.\n\nDer Angeitlagte hat 20 Kameraden, die eines Diebstahls\noder sonstigen Verst","text_plain":"%\n\nBr. ur ABS NECHBEH w 2\n\n_\nJageneik | > au GE \"IE\n\nGesetz: SteB § 3 ur\nRechtssatz: Die Vorschrift gilt in der neuen Fassung Port, u\n\\ Gesetz: StGB 88 52, 54 en\n\nRechtssatz: Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung aeg n\nNeichsgerichts zum übergesetzlichen Notstand 'ah\nvornehmlich zuch insoweit, als diese cine’ prricht\n\n.%\n\ngemässe Güterabwägung beim Täter forderteo et\n\nGesetz: StPO §§ 155, 264 Be‘\n\nRechtssatz: Dei der Feststellung und Wertung von Sirarzunee.\n‘ sungstatsachen ist das Gericht durch ‚den. Anklacı\nGegrundsatz nicht beschränkt, a:\n\n‚Lttenzeichen: 4 StR 339/51 Be RR\nUrteil von 12. Juli 1951 . >» 16G Göttingen .\n\nIn der Str.fsuche gegen\n\nden\n\nId\n\n4\n\nIu Janen des Volkes:\n\nt\n\nfrüheren Regierungsrat Dr. jur Walter ve aus ]\n\nEB, zevoren an Gi 1911 in nu 0stnreussen,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nfir\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDu\n\nRecht erkanntz\n\nzo.\n\n“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts in Göttin;en vom 15. Dezember 1950 wird auf seine\nKosten verworfen.\n\nDie seit den 16. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n|) .=\n\nBi\n\nDer Angeklegte hat die Befähigung zum Richteramt; sein\nbesonderes Interesse galt den Jugendstrafvollzug. Im Januar\n1943 geriet er als Xescerveoffizier in raıssische Gefangenschaft\nund Gurchlief mehrere Gefnngenenlager. Von Juni 1946 bis\nanfang Wörz 1947 wer er mit einer zweivöchi.sen Unterbrechuns Leiter des Arbeitolazers MP an der Llittelwolga.\n\nAls solcher war er dem sowjetischen Komnandanten für den inneren Lagerbetrieb verentwortlich.\n\nDer Angeitlagte hat 20 Kameraden, die eines Diebstahls\noder sonstigen Verstosses gegen die Lagergemeinschaft verdächtigt wurden, in den Zrdbunker, der zun Yaschen und Intlausen diente (sog. Banja), bestellt und dort von Angehörigen\ndes lilfspersonals mit etwa 70 cm langen und 4 cm dicken Hölzern, die zum W&scherühren ver'endt wurden, verprügeln lassen, wobei er die Aufsicht führte, teilwcise aber auch »ersönlich zuschlug. Die Beschuldigten wurden über eine WTäschebank gezozen und erhielten nach Anveisung des Anseklagten\n15 - 80 kräftige Schlä;e aufs Gesäss; einer wurde bis zur\nBewusstlosigkeit genrügelt. In einem weiteren (21.) Falle\nhat der Angeklagte einen Kameraden durch die Stubenbelegschaft misshandeln lassen, die mit Päusten und Leibriemen\nblindlings auf diesen einschlug. Bei acht von diesen Vorgängen wurde geprügelt, weil der Angeklaste vom Uisshandelten\nein Geständnis über die eiszene Verfehlung oder eine Angabe\nüber jiittäter erzielen wollte; von vier Opfern erreichte er\ndies auch, bei den vier anderen misslaung Ss.\n\nDas Lanögericht hat den Angeklagten, der in 30 Fällen\nanzeirlagt wer, we,;en zefährlicher Körperverletzung in 21\n\n- 3 -\n\nee SEE\nSie PERLE ENTE Al\n2 rn\n\n3%\nv\n\nEen\n\nBE ARSRT\nSER\n\na\n\nFR\nER\nTa}\n\nN 7\ney\na\n\n«%\n\n38.4293 “l\n2 rtv\n\nwi nn re he ee er ET er EEE Zn a\n\nFällen, von denen vior in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nund weitere vier in Tateinneit mit vollendeter Nöti,;ung be-\n\ngengen sind, zu einer Gesautstrafe von vier Jahren und sechs\nsionaten Gefäönznis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen.\n\nDie Revision des An;eklagten beanstandet das Urteil in\nverf-hrens- und stıchlichrechtlicher Beziehung.\n\nI.\n\nDer Anszeklaste ist deutscher Staatsangehöriger. Nach § 3\nAbs 1 StGB gilt für iln deutsches Strafrecht, zuch venn er\ndie Taten im Auslande begcngen hat. Den sogenann;en Personalsrundsatz hat zwar erst die Verordnung vom 6. Uai 1940\n(2CB1 I S 754) ins deutsche Strafrecht eingeführt. Gegen\nseine Teitergeltung bestehen jedoch xeine Bedeniien. Die Gesetze des Kontrollrats Ur 1, Ar 11 und Nr 55 haben die Verordnung über den Geltungsbereich des deutschen Strofrechts\nnicht aufgehoben. Sie enthält auch kein nationelsozialistisches Gedankengut im Sinne des \"ilitärrezierungsgesetzes\nNr 1 Art III ür 4. Der Personalzrundsatz kam zwar nationalsozialistischen Lehren entgegen, entstammt ihm aber ıicht;z\nschon § 4 des Vorentwurfs von 1909 wollte i!ın für Verbrechen\nund Ver;;ehen übernelmen und Art 6 dcs Schweizer Strafgesetzbıches vom 21. Dezember 1937 hat ihn für die Zidgenossenschaft eingeführt. Im übrigen hat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 die zortgol tung des § 3 bestötigt; denn die !Icufassung des 53 a St?O setzt sie voraus\n(vgl die amtl Bezrändung zum Entwurf Art 3 zu Ir 57).\n\n-4-\n\nNach § 3 Abs 2 StGB ist jedoch zu prüfen, ob die nach\ndcutschem Recht strafbare Handlung, auch wenn sie am Tatort\nnicht mit Strafe bedroht ist, sich gleichwohl nach deutschen\nRechtsempfinden als strafwirdiges Unrecht darstellt. Art\n142, 143 des Strefgesctzbauches der RSFSR vom 22. Novenber\n1926 stellen die vorsätzliche schwere, minder schwere und\nleichte Körperverletzung und Art 146 die vorsätzliche Zufügung von Schlägen, ?rügeln und anderen Gewalttätigkeiten, die einen körperlichen Schnerz verursachen, unter\nStrafe. Das sowjetrussische Strafgesetzbuch kennt keinen\ndem § 240 StGB entsprechenden allgemeinen Tatbestand der\nNötigung; es hält die Nötigung zur Aussage bei einer Vernehmung im Art 115 Abs 2 nur im Rahmen der Amtsverbrechen für\nstrafwirdig. Indessen braucht nicht entschieden zu werden,\nob der Angeklagte als von den sowjetrussischen Dienststellen eingesetzter Lagerleiter zu den Beamten im Sinne des\nArt 109 des russischen Strafgesetzbuches gehörte; denn\n\ndie Strafkammer weist zutreffend darauf hin, es würde dem\n\ngesunden Empfinden des deutschen Volkes für Recht und Unrecht geradezu widersprechen, ‘'enn man die vom Angeklagten\nbezangenen, schweren Nötigunzgen oder die Versuche dazu an\nseinen wehrlosen Lanäsleuten nicht deshalb als strefwärdics Unrecht ansähe, ‘;eil er sie unter den niederdrückenden\nVerhältnissen eines sowjetrussischen Kriegssefangenenlagers\nvollziehen liess. Dass der Xichter bei der Abgrenzung des\nstrafwürdigen vom nichtstrafwirdigen Unrecht auf das Rechtseıpfinden des Volkes zu achten habe, ist ein alter Grundsatz rechtssteatlichen Strafens. Dem steht die Gesctzgebung\nder Besatzungsmächte nicht ent;egen. Sie verbietet nur, dass\n\n-5_-\n\na .\n\n..\n«Wi\n\n_ nn\nEm Te\n\nin\n\nER rn TE Fe ne\n\nne ie ea EEE TE Ni Mi Ann er 7 © ©\n\n|\n|\n\n|\nh\n|\n\nder Richter nach angeblichem sesunden Volksemvfinden, d.h.\nwillkürlich strafe (BG!I 4JW 1951,.160; Niethamner DRZ\n1946, 61). Schliesslich vird die Strafbarkeit der Auslandsstraftat des Inländers durch den einschlägigen Tatbestand\ndes Strafgesetzbuches begründet und nur der Ausnahmefall\ndurch die Bewertung nach dem Rechtsempfinden als nicht\nstrafwürdig ermittelt (v. Teber JZ 1951, 306).\n\nZtwa nach sowjetischen Recht bestehende Xechtfertigungssründe sind in Anbetracht der begrenzten Disziplinargewalt,\ndie die Vertreter des Gewahrsamstaates den Änze':lagten einser&äumt hatten, und des ausdrücklichen Verbotes der Klisshendlunzen durch den L>gerkozmandanten nicht ersichtlich.\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen des § 9 des Str-£freiheitsgesctzes\nvon 31. Dezember 1949 (BGBl S 37), den die Revision auf die\nVerfehlungen des Anze’:lasten an;ewandt sehen nöchte, lieyen\nnicht vor. Das Gesetz ht nur solche Vorgänze amnestieren\nwollen, die einen unmittelbaren Zusamnenh-nz mit dem noli-\n\ntischen Zuscumenbruch Deutschlands hatten.Liese Beziehung\n?ehlt in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Xriegsgefangenenlazer unter völli-\n‚sen Abschluss von den allgeiıeinen politischen Leben zu5etrazen und nur in der unzulänglichen Unterbringung und Verpflegung ihren Ursprung haben (vgl das Urteil des er!iennenden\nSenats vom 30. Januar 1951 - 4 StR 38/50 = iIJi7 1951, 283).\nAuch im vorliegenden Falle ist nichtszutaze getreten, was\n\n-6-\n\nLE Se\n\nFe gi\n\nN}\n\neine politische Grundlage fir die Taten des Anseklazten erkennen liesse.\n\nIII.\n\nDie Revision wendet sich zvwer nicht gegen die Annalıme\nder Strafkammer, der Anszciilagte habe in 21 Fällen den äufßseren Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223,\n223a StGB) und zugleich in acht Fällen den der vollendeten\noder der versuchten Nötigung (§§ 240, 43 StGB) erfüllt. Die\nallgemeine Sechbeschwerde zwingt jedoch den Senat, das Urteil auch insoweit nachzuprüfen, Der Auzelilaste selbst hat\ndie Zahl der Züchtigunsen, die er als Lascrleiter von su\nin der Banja an Kameraden nit den Wäscherührhölzern durch Anzehörige des Stammpersonals hat vollziehen lassen, verschieden hoch, zvischen 20 und 25 Fällen, möglicherweise auch\nnoch höher liegend, beziffert. Die Strafkammer het nur die\nvon Angeklagten als iindestnaß zugegebene Zehl von 20 Verfehlun;en, die die Zeusen für zu niedrig hielten, ihreu\neststellungsbericht zugrunde gelest. Dagezen ist nichtszu\n\nerinnern. Die Zechtsauffassung des Landgerichts, § 240 StGB (\nsei in der Fassung anzuwenden, die er durch die Verordnung vom ,\n25. Sei 1943 erhalten habe (RGB1 I, 339), ist ebenfalls nicht gi\n\nzu beanstanden (BCH ii 1951, 160). Auch sonst lässt die\nRechtsanwendung in den ausreichend festgestellten Fällen\nkeine Fehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.\n\nIV.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin verteidigt: er habe sich\nbei der Verpflegungskürzung im Dezember 1946 nach verant-\n\n- 1 -\n\n|\n\nwortunssbevwusster Prüfunz zur zinführunzg der Prüzgelstrafe\nentschlossen, weil er nur durch Abschreckun; in einzelnen\nwie im allgemeinen die zuneiinenden Diebstäkle habe bel-ämpfen unä die durc‘: sie ärohenden Gefahren fir Leib und Lepen der Lagerinsassen habe abrrenden können.\n\nDie Revisionsbegründung vendet sich zunächst z.zen die\nAnnahme der Strafkamaer, es habe kein übergesetzlicher *\nNotstand vorgelegen, der das Verhalten des Angeklagten\nrechtfertigen könne.\n\nDas Landgericht legt seiner Auffassung folgende srwägungen zugrunde: wenn eine den äusseren Tatbestand einer\nStraftat erfüllende Handlung üzs einzige lüttel ist, un\nein Rechtegut zu schützen, ist es nicht rechtswidrig, das\nhöherwertige Gut euf Rosten Ges zeringercrtisgen zu wahren (so auch RGSt 61, 242, 254). Das Tertverhältnis der\nRechtszüter er;ibt sich im all ;emeinen aus Gem Jtrafrahnen der sie schützenden Nechtssätze. Die Berufung auf\neine solche Kon?liktslage steht nicht nur dem Träger des\nXechtsgutes, sondern auch Gem zu, der cine rechtlichs\n?flicht hat, sich Ges zefähräeten Rechtszutes anzunehmen.\n(so auch OGISt 1, 321, 352; Negler IK 6. Aufl, Vorb III\nvor § 51). Va der Gevahrscnusstaat den kriessgefangenen\nAngekla;ten zum Vorgesetzten seiner Xameraden bestellt,\nhrtte sit cen Auftrage, fir zeoränete Zustände im Lager\nim nehmen des iha üöglichen zu sorgen, dur.te er sich\nschitzend vor ?rexde nechtisgiter stellen.\n\nTiese Rechtsauffassung des Landgerichts begegnet keinen\nBedenken. Sie ergibt sich unmittelbar aus den esen des\n\n‘’:\n*\n\n%\n$:\nf:\n£.\n\nRechts; denn dieses muss die Srhaltung des nach seiner\nSchätzung höheren \"ertes auf Xosten des niederen in ausweg-\n\nlosen Lagen billigen. Von ihr aus hat der Tatrichter geprüft,\n\nob der Angeklagte das geringerwertige Rechtszut der körper-\n\njichen Unversehrtheit und Gesundheit der bestimi5er Verfeh-\n\nlungen Verdächtigten nur deshalb verletzt hat; weil er auf\nxeine andere T’eise Gas gefährdete, höherwertige Rechtsgut\nvon Leib und Leben der Gesamtheit der Lazerinsassen zu retten vermochte. „Die Strafkemmner hat in aus?ührlicher Darlegung das Zrgebnis der umfangreichen Beweiscufnahne dehin\ngewürdigt, dass für Leib und Leben der ücsontheit der Lagerinsassen keine solche Gefahrenlage, wie sie der ibergesetzliche Wotstand vorzsussetzt, bestanden hat, und dass\n\ndie Misshandlung „icht Ges ausschliessliche \"iittel gewesen\nist, den Diebstählen von Brot, Kertoffeln, Bei:leiäung und\n„äsche und den Fälschungen von Essmarken zu begegnen. Diese Schlussfolgzerungen liesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senas kann sie nur daraufhin prüfen, ob\nsie von einer falschen Hechtsauslegung oder - wie die Verteiäigung meint — durch unlösbare Tiderspriche beeinflusst\nsind; dabei xann der Senet nur solche Tatsachen berücksichtigen, die sich aus dezx Scchverhalt des Urteils selbst ergeben, nicht aber jene, dic üle Revision darüber hinaus\nvorbringt.\n\nl.) Die Strrfkammer ist davon rusgeganzen, dass Gesanäheit\nund Leben der Xriegezgefangenen in Sysran sc!:on wegen der\nknappen Verpflegung, äüer schlechten Unterbringung, der manselhaeften Bexleidung und der enstrengenden Arbeit allgemein\nvon Gefahr bedroht waren; wie sie feststellt, konnten von\n\nPR 22 WE\n\nD\n«\n\n+» aA.\n\n> 0er\n\nSL\na Se 3\n\nR 2\n\n+\n\n* . we\nx s\nFa\nno.\n‚\n“ gr N ”\n\n“x\nss\n\n——\n\n‚doch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht unverzüglich\n\nser lLaze, die sich auch Über cinen längeren Zeitraum erstrex-\n\nder Gesamtbele;scaalt von rund 1100 Mann un die Jahresvenäc 1946/47 ctwa noch 300 - 400 Kriegsgefungene zur Aussen-\n«rbeit sausrüciıen; zwei Drittel der Männer weren also nur\n£iir Lagerarbeiten oder Überhaupt richt mehr einsatzrähig.\nweil aber jeder von den Willen beseels war, die Gefangenschaft zu überleben, nahmen die Diebstähle mit Einbruch des\n“inters, der zugleich eine Kürzung der Brotzuteilung mit\nsich brachte, erheblich zu.\n\nDiese zussergewöhnliche Lage hat die Strafkanmer jedoch\nfür den Be;riff einer damals gegenwärtisen Gefährdung im\nSinne eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes als\nnoch nicht ausreichend angesehen; es hat nach ihrer Auffassun; kein so hohes Haß von unmittelbarer und unabyendbarer ;\nDringlichkeit vorgelegen, Gess es den Rechtskonflikt'im Auen- '\nblick der Tat unausweislich gemacht hat. Danit ist die Traze aufgeworfen, ob der Tatrichter etwe an den .techtsbegrif?\nzu hohe Anforderunszen gestellt hat und so an der “irklichxeit des Lebens vorbeigegangen ist.\n\nDie Rechtsprechung nat unter \"segenwärtiger Gefahr\" im\n\nFE.\nSinne der §§ 52, 54 St@3 einen Zustand verstanden, der nach 12\n\nmenschlicher Zrfehrung bei natürlicher \\eiterentwicklung der\n„czebenen Szchlase den Zintritt einer Schädigung sicher oder\ncine Abwehrnmassnahne ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225 und\ndie dort angeführten intscheidungen; Schönke § 52 Anm II,\n\n2; Kohlreusch-Lange, § 52 Anm III; Nagler IX, § 52 Anm II,\n3; Nietha”mer bei Olshausen § 52 Anm 5). Die Zigenart die-\n\nken kann (RGSt 66, 100, 222; m 1939 \\r 1553), besteht also\n\n- 10 -\n\n”\n\n’ ‘ ” s ” »\n;\n' n . 22 X\nEEE EL\n“ . ’ . 4 na\n\\” ii\"\n\n..\nx\n\nger 2A\nhr 2 ES Sy en\n\nCR\n\n2\ner\n\nN\n\n72\n>\n\n4\ncs\nur\n\ndarin, dass wur ein Teil cer Bedingungen, von denen der\nschüdigende „rfolg abhängt, scewiss ist und ;egen die unbekennten, erflchrungszemäss aber häufig weiteren Teilbedingungen abge:.ogen “erden muss. Aus dem Ergebnis dieser Wertung\nergibt sich der Gred der \"ahrscheinlichkeit, mit der eine\nVerletzung des Rechtsgutes zu besorgen ist (Hezser, Studienbuch I S 67 der 2. AuZ2l). Ob eine Gefahr wirklich gegenwärtig var, lässt sich oft erst zus einer rüickschauenden\nBetrachtung erschöpfend beurteilen.\n\nDiese Einsicht macht zugleich deutlich, dess dic Abwägung\nder bekannten und unbekannten Teilbedinzungen ihren \\/esen\nnech eine tatrichterliche Aufgebe ist, die sich als eine\n“ürdigung der zu ülceser Frage erhobenen Beweise der revisionsrichterlichen Jacharäfung entzieht.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Prüfung einen strengen\nleßstab an die \\ehrscheinlichkelt des Reuszlverlaufes angelc5t, rechtlich ist das nicht zu beanstanden; denn eine\nRechtsordnung Xann, da die Erhaltung des RXechtsfriedens ihr\neigentliches 'nliegen ist, einen Singriff in ein von ihr\nausärücklich geschltztes Xechtsgut, vie die körperliche\nUnversehrtheit als Sicherung der Lebensfunktionen, nur in\nwirtzlichen Ausnahmefällen schwerer Jot billigen (Telzel,\nStrafrecht 2. Aufl S 53 £; OGHSt 1, 321, 331). Rechtferti-\n„ende Notstendslagen ausserhalb des Gesetzes darf sic daher\nnur anerkeunen, wo eine in hohem Maße begründete Befürchtung\nbesteht, die !bwehr werde zu spät kommen, „enn nicht auf\nder Stelle gehandelt werde. j\n\n- 11 - €\n\nm\nYard\n\nsh M\nEEE\n\ner\nse\n\nDie Strafkamusr ist nun zu der Jberzeugung gelangt, dass\n\" das %emeinschaftswidrige Verhalten einzelner oder mehrerer\nReneraden die allmzemeine Notlage noch nicht bis zu jenem\n; Wnicht mehr erträzlichen Gipfelpunkt\" gesteigert hat, der eine\nGefahr zum mindesten schwerer Gesundheitsschädigung der übrigen Witglieder der Lagerzemcinschaft als nunmehr unmittel-\n\nbar bevors;.;:hend ausgewiesen hat. Sie hat also die Gefahr\nbejaht, euch angenommen, dass sie durch Diebstähle erhöht\nworden ist, jedoch verneint, dass sie dadurch unuittelbar\nzu wirklicher, ernstlicher G=sfährdung zu werden drohte. Darin liegt kein ‘iderepruch, sondern eine bstufung, für die\njeder relative 3esriff Reum bietet. Das Landser:cht hat sich\ndabei euf fol:sende zrwäzungen gestützt, dio kcinen Verstoss\nge;en Denkgesctze oder anerkannte ürfahrungstatsachen crxen-\n\nnen lassen:\n\n\"Die Fälschun,;en von Ssswarken und die Diebstähle von\nKartoffela hätten nic’t ein solches Ausmaß anıgenoimen, dass\ndie zugestendene ücnze und Güte der \\arnve..vflegung jemals\nSeschmälert worden seien; der AnseXlagie mit seinen Stabe\nund die funktionäöre dcs Lagers hätten sogar von jeder „armver»flegung donnelt so viel wie der einfache m.\nemaTangen, und ‚Jachschläge seien regelmässig an die verseilt worden, die für das Leger gearbeitet hätten. Brotdiebstähle hätten die. Stubengemeinscha?ten an einem ermittelten Täter unbarıherzig selbst geahndet unäü den Angeklagten ar gemeldet, wenu sie Gen. Verdächtigen nicht Iberführen \"konnten. Dice wegnahme der Brotration habe zwar für den\nBetroffenen einen schmerzlichen Verlust bedeutet, indessen\nLeib und Leben nur Cann unmittelber gefährdet, .enn er vlederholt bestohlen worden väre; kein Zeuge habe sich aber da-\n\n”\n55\n\nFR\neen.\nTEE TEL\nen‘ Souen s®\nDNS TRUSER,\n\nune\nDa\n.\n\nPER\n..\n\nwn®\n“\n\n\"Tray\n\nhin ausgelassen, dass der einzelne Lageriasasse fortlaufend,\nd.n. in grösseren Unfenge immer wieder auf diese Weise xceschädigt worden, oder dass der grössere Teil der Kameraden\ndurch Diebstehl ihres Brotes verlustig gegenzen sei. Yie Entvondung und Versctiebung von Bexleidungsstäicken hätten nicht\ndazu geführt, dass die Arbeitskormandos o.ıne ?Pelzmäntel oder\nTattejacken hätten zusricken missen oder weg:n nangelhafter\nBekleidung auf der Arbeitsstelle Schaden genomuen hätten.\n\nAn Decken und änteln habe eine nicht geringe Zahl von Lagerinsassen Jbersticke gehabt. Der Diebstanl von 15 \"äschegarnituren aus der Banja — der Anlass zu den üisshandlungen in\nden Fällen ir 1 bis 5 - hzbe bei einer Lagerstär!e von\n\n1100 !ann keine unmittelbare Gefährdung bedeutet; er sei den\nverentvortlichen Punktionären zunächst nicht einmal aufgefallen.\" »\n\nDie Gesamtaeit dieser gewissenhaft ermittelten Tatsachen\nıa$ das Landgericht gerüss § 261 StPO dahin zcwertet, dass\ndie begangenen Verfehlunzen trotz allgemeiner Not noch zu\nkeiner alten Leibeszefshr Fir die betrorfenen Kameraden geführt haben, während die Verteidigung unter mehr -sesonderter Betrachtung der einzelnen Scveistatsachen, vornehmlich\nder zllgemeinen Fotl:zce in den Lagern, den gegchteiligen ü\nSchluss gezozen wissen nöchte. Die Revision seht dabei von\ndem Gedanzen aus, dass sich gerade die Diebe ern !remden\ntigentun verzrif?en hätten, weil ihnen kein anderer Ausweg\naus unmittelbarer Leibes- und Lebensgefahr geblieben sei.\n\nDie Schlussfolgerungen, die die Verteidigung aus den Beveistatsechen zieht, setzen an die Stelle Ger richterlichen\n\n- 13 -\n\n. Der x\nNee\n\nv\nD\nce 2\n\n%\n\nx\n.\nLe\n\n”\n\nP s\n\na, .\n\nER, BER\nNe s\n\nB\n% IR\n\nv .\nkaER:\n\nB\nUSt\n> ’ j\n\nLy\n\n% Wihe\n\nBE\nRER\n\n»\n*\n>\n\ncha\n\n,\n:\n\nR .\n\nAr\n\n”.\n\n.\n4\n\nBessciswärdigunz eine eigene. Selbst wenn Giesce gleich möglich oder sozer näherliegend erschiene als dic des atrichaters, so ist damit aoch nicht dargetra, Gass dicser seine ;berzeugung cuf einer denzgesetzlich unnöglichen Crundlase eufzebeıt hat; nur in einem solchen, hier aber nicht\nerkennbaren Falle läge ein in der levisionsinstenz beachtlicher Verstoss S;cezen sine nechtsnorm vor. Soweit eber die\nIrvigungen des Tatricäters denigesetzlich oder, erfahrungsrässiz noch möglich sind, binden dic von ihu aus den ?estgestellten Tatsachen gezogenen Scalüsse den „evisionsrich-\n\n- ter. § 337 St?O verbietet diesen eine eigene Beweiswürdigung.\n\nIm übrigen besast die in das Urteil überno.mene Meinung\ndes Heimkehrerpfarrers Schiller, dass dic Diebstähle sich\nR allein zus der Willen der Täter erklären lassen, äic Gefan-\n\nsenschaft zu überleben, nicht mehr, als dass viele Kriegs-\n\n.efznsene in lusslend in Anbetracht ihrer beklegenswerten\n\nJoslege, den Selbsterhaltungzstricb bedenkenlos nachgebend,\n\nxeine Hemmungen einpfanden, diese auch auf Xosten ihrer Lei-\n\ndenszefährten zu verbessern, un sich auf diese T’eise die j\n\niöglichkeit der Heimkehr zu erhalten. vemit wollte die\n\n. Strafkemner nur die zllgemeine Lebensanzst kennzeichnen,\n\nvon deren Anfällen auch das Laser Sp nicht verschont\nseblisben ist, jedoch weder Zcststellen, dass der \"Nor:ralverbreucher\" sich seine äxistenz überheu)yt nur au? Kosten\nseiner Kameraden erhalten xonnte -— das verneint das Urteil\nerkennbar -, noch ausschliessen, dass viele nur der Versuchung einer günswigen Gelegenheit oder bloss den verständlichen Verlan ‚en erlagen, =ndlich einual leder das Gefühl\nvölliger Sättiguig zu verspären, oder zar einer kriminellen Anlage folsten. &s ist also nicht ersichtlich, dass\nsich das Landgericht, indem os sich der .:cinung dos Pfar-\n\nff\n#.\n\n.\n\n- 14 -\n\n‘\n®\n\nDen\n’\n\nza vom\n\nrers anschloss, zu seiner eigenen Feststellunz, eine un-\n„aittelbare Geführdung von Leib und Leben habe och aicht\nvorgelegen, in Widerspruch gesetzt hat.\n\n2.) Die Strafkemucr ist ferner zutrefien. davon ausgegangen,\nder rechtfertiwungsgrund des äbergesctzlichen ilotstandes setze voraus, dass die Verletzung des weniser wertvollen lechtssutes das einzize !ittel sei, um das unnittelbar bedrohte\nhöhervertige 2echtszut zu schützen (RGSt 61, 242, 254; 77;\n113; OGHSt 1, 321, 351, 3453, 349; Schönke Vorb III, 8 zu\n\n§ 51; lWagler IX Vorb zu § 51, IIIA1).\n\nSie hat jedoch aus den zahlreichen Zeugenzussagen und den\nallzemeinen Znszaben des Anzeklagten über die Zustiinde im Lager, sein Verhältnis zur sowjetrussischen Lagerverveltung\nund seine Befugnisse als Iagerleiter die |berzeugung zewonnen, dass ihn Tür das von ihn angeblich erstrebte Ziel, nänlich die Bekämpfung eines .eiteren Umsichsreifens der Diebstähle, eine ganze tXeihe anderer üittel zur Verfüguns standen, Cie des Urteil im einzelnen aufzählt. Dio Verteidizung\nist der Meinung, auch diese Feststellung des Gerich‘s widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und hätte auch nicht\nonme Anhörung eines Sachverständigen getroffen werden dür-\n\n»\n\nfen. “\n\n38 ist eine Aufgabe von ungesiöhnlicher Schwieriskeit, von\nGer Grundlage cines staatsrechtlich gesicherten, bürgerlichen Daseins rückschsuend feststellen zu sollen, ob alle\niassnahmen,. die der Tatrichter ins Auge gefasst hat, dem\nAngeklagten zu Gebote standen und selbst dann sich empfahlen; die Gefahr der Verkennung der damaligen Lebenslage ‘\\\n\nun?\n\n- 15 -\n\nnn m en\n\n. “\n| .. .\nı\nhe .\n»‘\n. .\n\n.- und der bestehenden Ausreichmöglichkeiten ist nier besonösers\nh j -» sross. Zu zi:ei der zufsezählten -littel konnte der Ansekxlag-\n” ts aber nach der insoweit bedenkenfreien Feinung des Land-\n„erichts zunächst seine Zuflucht nehmen, ehe er sich zur\n\"sinführung der Prügelstrefe als letzten Zittel entschloss:\n\"das waren der TZntzug von Lebensmitteln und Rauchwaren, der\n% nach dem \\eggang des Angeklagten von seinem Nachfolger mit\nder russischen Lagerverwaltung als Strafübel für die Diebe\nvereinbart vurde, sowie \"die ıbstellung zu Arbeiten, die als\nbesonders unangenehn empfunden wurden(z.3. zun Latrinenreinigen). Schliesslich blieb inm auch die achtung des Kameraßendiebes vor der Lagerxesamtheit. Das Urteil stellt Zest,\ndass ait diesca iiitteln neben der Selbsthilfe durch die\nStubenbelegschaften - die in erviesenen Fällen schädigenden Verhaltens auch in sgB> gehandhabt wurde - in allen\n, enäeren Lagern, äic die Zeugen durchlaufen hatten, unter\nzleich ungünstigen, teilweise sogar schlechteren Lebensbe-\n*» dingungen die Diebstähle auf cin ilindestacß zurückgeführt\nworden sind. ‘enn äle Xevision den vom Landgericht empfohlenen Verpflezungsentzug zege..über geltend nacht, eine solche\nMaßnahme hätte die disziplinaren Befugnisse des Angeklagten\nüberschritten, so muss diesem _inwand mit dem Hinweis da-\n. rauf begegnet werden, dass die Prügelstrfe auch nicht zu\n\"seinem lachtbereich gehörte, zleichwohl aber von iha - und\nzucr hinter verschlossenen Türen und verhänsten enstern -\nvollzogen, gezen die „arnung sowjetischer \\“Tsichtsorgcene\nfortgesetzt wurde und schwerer zegen üns Necht verstiess,\nels es die Schmälerung der Kost getan hätte. Is ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamier davon aus-\n\n- 16 -\n\nseht, der Angelilagte „ätte bei der Wahl zwischen mehreren\nilitteln, die nicht in seinen Nachtbereich fielen, zunächst\nzu dem greifen müs :en, das für den davon Betroffenen das serinzere Übel, aber für den, dessen Interessen der Angeklagte schützen wollte, sogar die zweckdienlichste Lösung bedeutet hätte. kur ein Zeuge hat nach den Feststellungen\n\ndes angefochtenen Urteils davon gehört, dass zuch 'in einem\nenderen Leser der Lagerleiter die Prügelstra?c habe vollziehen lassen, olıne jedoch Einzelheiten über die diesem Intschluss vorausgeganzenen anderen Hassenahmen, sowie über die\nAnordnunz und Durchführung der Strafe angeben zu können.\nenn die Verteidigung vorträst, die drei von Tatrichter\ne.ıpfohlenen Hassnakuen Mätten cich in Sp .a1s wirkun;slos\nerviesen, so widerspricht das der Feststellung des Urteils,\ndass sie nur vereinzelt versucht worden sind, um Gen Schacen wiedergutzumachen,.\n\nUn diese Teststellunsen zu treffen, bedurfte cs auch nicht\n\nder Anhörung eines Sachverständigen. Die 124 Zeugen, die das\nLandgericht in einer Hauptverhandlung von 22 Tagen vernommen\n\n.\n97\n.\n\n—\n\nhat, gehörten nach ihrem militärischen Dieastzrad teils zu den\nNannschaften, teils zu den Offizieren; in ihren Zivilberuf reichten sie vom ungelernten Arbeiter bis zum Akademiker. Fast äurch-\n\nSn]\n\nweg hatten sie im Lcufe ihrer Gefangenschaft mehrere Lager\ndurchlaufen und deshalb aus eigener Anschauung genügend Verzleichsmözlichkeiten. Ausserdem standen der Strafkammer die\nbesonderen Kenntnisse des Pforrers SchiB zur Verfügung,\nder selbst in russischer Kriegsgefangenschaft war und als\n\nSeelsorger im Iager FW unfassende inblicke in die Ir-\n\nlebnisse der Russlandheimkehrer gewonnen hat. Schliess-\n\n- 17 -\n\nEN\n\n'3.) Schliesslich nat es der !ngeklagte nach den Urteilsfest-\n\nlich hatte sie Beweisaufnahne bereits ergeben, dass die\nWachfolger des Znsceklagten in der Laserführung unter nahezu sleichen Bedingungen ohne die ?Prügelstrafte ausgekomaen\nsind. Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkemner\nzenigend eigene Scchkunde zutrauen, um di. Frage zu beurteilen, ob der :nzcklagte gleich zu den schärfsten, entwirdigendsten Zuchtaittel zsreifen durfte, ehe er mildere, aber\nzwockmässige Kaßänehmen auf ihre \\irksamieit erprobt hatte\n(§ 244 Abs 4 StPO).\n\nes ea a ee a\n\nBy\n\nRt. 7225\n\n.n-\n\nstellungen cn einer oflichtgemässen Güterabwägung, die beim\nüberzesetzlichen Jotstand als sogenanntes subjektives Recht-\n“ertigungselenent erforderlich ist, überhaupt fehlen lassen\n(2GSt 64, 101, 1045 77, 113, 116; OGHSt 1, 321, 333, 345,\n350; 3, 6, 11; Welzel Strafrecht S 54; Niethammer in Olshausen 12. Zufl Vo.b 4 i vor § 51; Kohlrausch-Lange Vorb III,\n\n2 vor § 1;Niese, Finalität S 17 ff; a.A. nur Hezger, Studienbuch I S 106 (aber 5 56) u Negler im IK Vorb III vor § 51,\nder einen Rettunsswillen verlangt). ‘’enn schon jemand, der\nin Jotzehr oder in eigenen ilotstand handelt, ebzuwägen hat,\nob das Haß der Verteidigung der Stärke des rechtswidrisen\nAnsriffs angemessen, oder der kingriff in fremde Z2echte zur\ntettung aus der eigenen Ge?ahr erforderlich ist, so können\neus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber der Berufung auf\nübergesetzlichen Notstand keine geringeren Anforderungen gestellt werden, zumal er - wie vorliegend - keine eigene Gefährdung des Täters vorcsussetzt.\n\n’=\n\n4\n\na A en\n\nR-]\n\nDas Landgericht nat die anfängliche, später jedoch vom\nAngeiflagten selbst csbzeschwächte Schutzbehau»tung, er habe\n\nsich sowohl vor Einführung der Prügelstrafe «ls auch während\nder Zeit ihrer Handhabung :ıit den Brigadeführern darüber ins\nBenehmen gesetzt und ihren Rat eingeholt, als widerlegt ansesehen. Vieluehr hat es auf Grund möglicher .Schlussfolgerungen aus dcr Bevweisaufnahme f.stgestellt: der Angexlagte\nwusste, dass die Lagerinsassen, bis auf wenisze; die Prüseleien entschieden z.blehnten; er hat weder bei der Besprechung mit den Brigadeführern noch bei den Zusa.üenkünften\nin \"BB\" diese iinßBnahme erörtert; dies entsprach auch\nnicht seiner autoritären Legerführung; als einige Kameraden\nihn auf die Prügelstrafe ansprachen, beschied er sie dahin:\ndie russischen Stellen hätten ihn dazu ermächtigt. Tatsäch-\n\n„us Ciesen Tatsachen het die Strafkammer ge::chlossen, dass\nder \\ngeklagte seinen Kameraden segenüber die Notwendigkeit dieses Zuchtmittels nicht zu vertreten gewagt und desnalb vahrheitswidrig seinen sowjetischen Vorgesetzten vorgeschoben hat. ‘enn dic 2evision meint, diese Feststellungen\n\nseien nur durch die Berreisnot des Angeklagten im Yinblick\nauf die Benennun; von Antlastungszeugen mözlich gewesen, so\näbersieht sie, dass der Tatrichter sich mit der Beweislage\ndes Prozesses sehr ausführlich befasst, eine Beweisnot des\nAnsellagten aber verneint hat, weil es nöglich gewesen ist,\n\"in Zinblicikt auf Herkunft und Beruf, militärischen Dienstsrad und Zusehörirkeit zu den einzelnen Lagergruppen einen\nguten Querschnitt der Lagerzemeinschaft\" zu hören und dadurch ein umfassendes und eindeutig bestimmtes, unerschütterliches Beweisergebnis zu gewinnen.\n\n\"S % - 19 -\n\n* . s N\nne Ok\n\nlich hatte aber sogar der HK'TD-Offizier ihn deswegen ver'arınt.\n\n“ i ee d 7°\n' Pr\n\n‘\n”\n\n‘\nEr 77\n\nDL OP\n\n2. % a jr nr NS\n\n15,8, Asa\n\nKi\n\n“ on 2 s\nB ..\nN ame uilstsnätene Yadiu =?\n\nj\n!\n\n\\\n\nHat der £nge’laste es aber an einer pflichtze.ässen Prüfung fehlen lassen, so entfüllt jede Rechtfertigung, auch\nein vermeintlicher Notstand scheidet aus; darau! komte er\nsich nur berufen, ;enn cr nach sorgfältiger ?rüfung die Hotlage irrig annehn (RG 62, 137, 138; HRR 1940 Ir 255; RGSt 77,\n113, 116). Diese Jberlegungzen allein würden schon die schweren ilisshandlungen der scählecht ernährten Männer als unrecht\n\nausweisen,\n\nVe\n\nGegen die Annahme des Lendgerichts, Wötizungsstend (§ 52\nStGB) oder Notstand (§ 54 StGB) hätten die Schuld des Angeklozten nicht zusgeschlossen, endet sich die tevision nicht;\nsie wird auch getra,;en durch dic Feststellung, dass der .iKWD\n\nKormissar dem An;eklagten wegen der Prügeleien - nicht aber we- %\n\ngen der Diebstähle und der dadurch etwa gefähräüceten Lagerordnung - Vorhaltun,;en gemacht und ihn eröfrnet hat, er solle sie unterlassen, dass er dies sogar dem versammelten Laser im Februar 1947 mitgeteilt, aber hinzugefügt hat, er verde weiterschlegen, bis die Ordnung wiederhergestellt sei.\n\nDie Stra?kamner het auch verneint, dass der Angeklagte\ntrotz der sowjetrussischen Teisung und der ihn bekannten ablehnenden Einstellung; des Lagers sich - wie er behauptet —\naus der damaligen sch.iierigen Lage heraus zu diesen Exeikutionen für befugt erachtet hat und deshalb einem Irrtum zum\nOv?er zefallen ist, der sich auf das Verbotensein der Tat\nbezieht. Die Revision wendet sich dagegen, dass der Tatrichter dies aus den Verhalten des Angelilagten nach seinsr int-\n\n- 20 -\n\nre ee\n\nlassung aus der Ariegszgefangenschaft gefolgert hat. ‚Inch den\nUrteilsausführungen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass\n\nder Änzseklagte noch den gegen ihn in der Presse erhobenen\nAnsriffen gerade die Personen, die zu seinen Vertrauten gehörten und ihm mit Rat und Tat zur Seite zu stehen bereit\nwaren, völlisz darüber im Unilaren gelassen hat, dass es\n\nsich nicht um Gie übliche Selbsthilfe der Kameraden, sondern\nun von ihm planmässig durchgeführte Exekutionen gehandelt\nhat. Die Strafkamner gibt hierzu ihrer ifeinung dahin Ausdruck: \"ein Kann, der devon überzeugt sei, dass die ihm zur’\n\n. Last gelegten Hendlansen aus der Gesamtlaze heraus gerecht-\n\nfertigt gewesen seien, pflege sich seinen vertrauten Treuneen ;egenüber nicht so zu .erklären, wie es der Aunjeklagte\nseten habe.\" Aus diesem auffälligen Verhalten in Verbindung\nnit der \"geschmeidigen Dialektik\", mit der’ der Angeklagte\nwährend der Heustverhandlung seine Verteidigung durch stets\nneue Abschrüchungen seiner Einlassungen und Deutungen seiner Einstellung auf die jeweilige Beweislagc abzustimmen\n\nversuchte, hst die Strafkamacr geschlossen, dass seine Schutz-\n\ndehauptung zu diesem Punkte unglaubwürdig ist. Dabei hat\nsic sich zugleich darauf bezosen, dass er dic Prügelstrafe\nschon zu einer Zeit eingeführt hat, als nach der eigenen Dar-\n\nstellun; die besönderen Uastände, mit der er seine Handlungen\n\nzu rechtfertigen sucht, noch nicht eingetreten waren.\n\n33 ist nicht ersichtlich, dass der Tatrichter nit diesen\nZruägungen die seinen Ermessen durch § 261 StPO Sezogenen\n\n. Grenzen verletzt hat. Dice wahre Zinstellung des Täters zu\nseiner Tat kann als ein innerer Vorgeng nur durch Rückschlüs-\n\nse zus seinen Verhalten gewonnen werden, das er vorher oder\n\n- 21-\n\n= —\n—\n\nww\n\n„. .\na ‚>\n\n.?\n*\n\nI Zu\n\nr\n\nAn\n.\n\n.\n»\\e\ne\n\nDR\n\non. “..\n2: u A\n\na ud\n\nZe\n\nseirrerh\n\nm mein\net ee\n\nBET\n\nDr\n\nnechher, vornelmlich zuch ährend des Prozesses, an den Tag\n„elegt hat, we:ın der Richter begründete Bedenien hegt, der\nDarstellung des Angeklagten zu folgen. Yas Bestreben, den\nVorwürfen eine \"harmlose Deutung zu geben, hat die Strafkamner'\nnur gegenüber den Persönlichkeiten gelten lassen, die über\ndie weitere dienstliche Verv’endung des Angeklagten zu befinden hatten; diese ..ertung ist mit techtsgränden nicht an-Techtbar. Die \"zeschneidige Dialektik\" in der Verteidigung\ndes Angeklasten steht der von der Revision vermuteten inneren Wandlung, die das spätere Verhalten des ingeklagten zu\ndeuten vermöge, entgegen und nötigte daher die Strafkammer\nnicht, sich damit besonders auseinanderzusetzen. Zwar durfte\nsie die dienstliche Srklärung des amtierenden Staatsanwalts\nBiermann in der Hauıptveraandlung, eine Vernehmnz durch ihn\nin Vorverfahren habe sich anders zujetra;jen, als sie der Anseklagte darstelle, nicht als ein Berreismittel zur jiderlegung des Anzeixlasten verwerten; dem stand § 250 StPO entge-\n‚en. Insoweit handelt es sich dabei aber nur um eine von\nzahlreichen Beweistatsachen, au? die die Strafkauner ihre\nÜberzeugung zestützt hat, so dass Ihr Wegfall die Schlüssigxeit der tatrichterlichen Beiweisführung nicht beeinträchtigt.\nDazegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass sie bei der\n3eweisführung auf die Srklärungen zurückgriff, die der Angeklagte selbst auf Vorhalt des Gerichts über den Inhalt eines\n\"Berichts an einen bestimuten Freundeskreis\" abgegeben nat.\n\nDie Strafkanmmer ist abschliessend ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten eine\nnormen;emässe Sntschlussbildung allgemein und im Einzelfall\nnöglich war, dass er auch wusste, was die sowjetrussische La-\n\n« R - 22 -\n\n;erleitung cls Vertreterin des Gewahrsansstantes md was seine Ärmerecen figlich von im erwarteten, än's er sich aber\nit illen über die IIe:zmun;en hinwegsetzte, ül> zus diesen\nBewusstsein flossen. !wiit Lot die Strafkainıer bedeniien?rei\nrastsestellt, Üü:ss der 'ngeklaste auch sc.:uldhaft ;ehandelt\nnat. ' t\n\nDes Gericht hat sich uch bemüht, den \\otiven nechuspü-\n»en, dic den An ;elil:.sten bei scinem beuer!iiensverten Zebcasweg und seiner Begebunz zu seinen Iandlun;can b>stiwt haben\n„ö;en. Die seelischen .lezungen eines ‚itamenschen, der sich\nin der Abiehrstelluns eines Beschuldi‘;ten befindet, verlässlich zu ersriinden, ist schon ein schwieri;es, bei zwiespyälti-\n;en Persönlichkeiten, zu denen der Tatrichter den Anzeila;-\nten zöhlt, ein vielfrch unmözliches UnterZangen. Der Senst\nver.icg daher keinen Anstond daran zu nehuen, ücss der Tatrichter insoweit Zurückhaltung geübt und sich it der eststellung bemiist hat, ezoistische Gründe, die darauf abzielten, elsbaeld in die IIcimat entlassen zu erden, hätten \"sicherlich\" mit;erirkt und eine \"gewisse\" Verblenduns, die Rolle äcs erfolgreichen krininelisten zu spielen. Darin liegt\ncuch kein unlösbareritiäerspruch zu der teststellung des Tatrichters, der nseklagte habe sc5;en den \\.illen des sowjetrussischen Xommissars seprüzelt, also sich durch lichtbeachtung ._\nseiner Veisung schwerlich in seine Gunst setzen können. Der\nAnzeiilagte stand zwı Kosnissar Be in einen zuten Verhöltnis, dur?te es sich sogar erlauben, sowjetrussische \"Iaßnenıen vor Kommissionen zu kritisieren, ;sezen Offiziere der\nLaservervaltunz vorzusehen, die sich an ILaserwitteln bereichert\narbten, und brrouchte auch sicht zu besorgen, wiesen der >rüge-\n\n' - 23 -\n\n..\ns »o.\nRUN nt het entre\n\nva en th Huren\n\nKrORCT Sz\n\n2\n\ns\n.\n.\n\n“\n\nwe.\n\n_. Zn — it\n\nme ERS - ui\n\nleien in der Banje zur Rechenschaft gezosen zu werden. Das\nUrteil stellt wiederholt fest, dass den Russen die Vorgänge\nhinter Stacheldraht nur insoweit interessierten, als sie\ndie Arbeitskraft der Känner in Trage stellten, an deren Aus -\nbeutung ihm allein zelegen var. Die weiteren Ausführungen der\nR,vision tibersehen, dass das Landgericht keine abschliessende Beurteilun;z der Hotive vorgenommen hat, weil die günstige\nBeurteilung, dic der Angeklagte durch eine Anzahl von Leuwundszeugen erfahren hat, die Beantwortung der Frage nach\n\nden Bewesgrinden erschvwerte. Der Tatrichter hat vielmehr nur\nnegativ fcstzestellt, dass er den Angaben des Angeklagten\nkeinen Gleuben zu sc’iichken vermochte, und positiv nur die\nbeiden Regunzen hervorgehoben, die in dem Hotivbäündel sicherlich eine tolle ges»ielt haben.\n\nVI.\n\nIn einer ungzewönnlich unfengreichen Darlegung hat sich\ndas Landgericht im Raknen der Strafzumessung mit der Persönlichkeit des Anzeklegten und der gewalttätigen Art seiner\nAıtsführung als Lazerleiter befasst. Es hat dabei auch zahlreiche Vorgänge errittelt und gewürdigt, di> nicht Gegenstand der An'tlage waren, nänlich Fälle, in denen der Angeklagte kräftige Ohrfeigen oder Kinnhaken an La;crinsassen aus den\nverschiecensten Anlässen auszeteilt hat. Die Revision hält\ndas für eine Umgehung des Anklagegrunäsatzes (§§ 155, 264\n5t?0)und deshalb vorliegend für unstatthaft; sie meint, dass\ninfolgedessen bei einer späteren Strafverfolgung dieser Verfehlungen die Gefahr doppelter Bestrafung bestehen könne.\n\n- 2 -\n\nWenn der Tatrichter diese Vorgänge mur als Ausfluss einer unkemeraäschaftlichen und brutalen Einstellung des Angeklagten\nzu den in seine Hand gegebenen Leidensgefährten gevrertet hat,\nso lassen sich darsus keine rechtlichen Bedenken herleiten;\ndenn bei der Feststellung und Bewertung von Strefzumessungstetsechen ist das Gericht durch den Anklezegrunäsatz nicht\nbeschränkt. Vielmehr kann das Gericht bei der Strafzumessung\nalle Umstände berücksichtizen, die für die Zwecke staatlichen\nStrafens von Bedeutung sind. Da die Strafe nicht nur ein Unrecht verdienteraacsen sülıinen, sondern den Täter auch zur\nEinsicht und “illensumstellung erziehen soll, so ist das Gericht sogar gehalten, sich ein so umfassendes Bild von der\nPersönlichkeit des Täters zu verschaffen, vie es ihm für\ndessen kriminologische Einordnung und Yertung erforderlich\nerscheint; deshalb ist es nicht gehindert, aus einem Sachverhalt, der sich einer strafrechtlichen Ahndung in dem bei\nihm anhängigen Verfahren entzieht, Rückschlüsse darauf zu\nziehen, inwieweit Aılage, Umwelt und Persönlichkeit die\nxriminelle Tat gestaltet heben, um so die notwendige d.h. Ale\nserechte Strafe zu ermitteln. Die Verfahrensrüge ist demnach\nunbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Einzelstrafen aus § 223a und teilveise aus §§ 223a, 228 StGB auch in den Fällen entnommen, in\nGenen tateinheitlich eine Nötigung oder ein Versuch dazu vorgelegen hat, weil sie irrtümlich davon ausgeganzen ist, dass ihr\ndie AAR Nr 1 die Anwendung des neuen Strafrahmens des § 240\nStGB verbot. Der Bundesgerichtshof hat jedoch inzwischen entscıaieden, dass für die Anwendung dieser Besatzungsvorschrift\nausscıliesslich der Zeitpunkt des Richterspruchs, nicht aber\n\n- 25 -\n\nanf, -.\n\nv7 mt ee N ti was\n.\n\n.\n[3 ..® x Soon\n\nOT N: a4 FOL PIR ZEN\neins,\n\n‘%,\nNe *\n\n- ..\n\n.\nu\n\nder der Tatausführuns masszeben ist (vgl WJW 1951, 321).\n\nDie ARR Nr 1 ist in der britischen Zone spätestens mit dem\n-15. Oktober 1949 zegenstandslos geworden. Jedoch beschwert\nes den Angeklasten nicht, dass der Tatrichter von einem mil-\n“. deren Strafrahmen auszegeanzen ist, als er ihn hätte anwen-\n‘den können.\n\nDas Landgericht hat Einzelstrafen aus;eworfen, die sich\nzwischen einem unä neun jionaten Gefängnis bewesen. Die Re-\n„vision meint, diese Einzelstrafen verstiessen gegen das gerechte Mass und ceien übermässig hoch; damit bezieht sie\n\nsich auf das MilRegG Wr 1 Art IV Nr 8.\n\nDie Strafzumessung ist eine Aufgabe tatrichterlicher Ermessensfreiheit. !uf die Sachbeschwerde - die hier allein\nnoch zu bescheiden ist - kann der Revisionsrichter nur prüfen, ob den Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen ein\nRechtsfehler unterlaufen ist, ob er sich namentlich von\nÜberlegungen hat leiten lassen, die gegen die Rechtsidee\noder allgemein anerkannte Grundsätze staatlichen Strafens\n(§ 7 EG StPO) oder segen solche Grundsätze verstossen, die\naus den verletzten Strafgesetzen herzuleiten sind.\n\nwas die Verteidigung in dieser Richtung zunächst vorträgt, sind vorwiegend Gesichtspunkte, die für das Revisionsverfahren unbeachtlich sind; sie bedürfen einer Berichtigung\n\nnur dahin, dass Aicht die Strafe, sondern das strafbare Ver-\n\nhalten des Angeklagten seine schwer erkämpfte, berufliche\nExistenz vernichtet hat. Im übrigen steht es in der pflichtgemässen Entscheidung des Tatrichters, welchen Tatumstande\n\nu.\n\nrn nen\n\n3: :\nEIS ET - 26 -\n\n.\n\nWirkung beilegen oder versagen will; daher kann seine Strafbemessung nicht wit der Behauptung in Zweifel gezogen werden, dass er einer Tatsache keine oder keine genügende\nstrefmildernde Bedeutung beigemessen hat, soweit diese Entschliessung nicht Ausdruck einer Willkür ist. Auch die Wertung der stra?mindernden Tatsachen im Verhältnis zu den\nstrafschärfenden Umständen ist ihm als Aufgabe überantwortet. Der Revisionsrichter kann also nicht nachprüfen, ob\ndie Strafe anders nätte ausfallen sollen, sondern nur, ob\ndie Strafkammer die Grenze zulässigen Strafens überschritten\nhat, wie die Revision darzulegen bemüht ist. Wenn der Senat\naber berücksichtigt, dass der Angeklagte, der in der Verpflegung, Unterbringung und Bekleidung beachtliche Vorrechte genoss, schlecht ernährte, unter den seelischen Belastunsen der Gefangenschaft ohnehin leidende Kameraden unter bewusstem Missbrauch seiner Stellung in sehr schmerzhafter\nund demütigender \\reise hat verprügeln lassen, und dass sogar der sowjetrussische Kommissar an seinen drakonischen\nMassnahmen Anstoss nahm, so stehen die Einzelstrafen in\nkeinem unerträglichen iissverhältnis zu den Maße seiner\nSchuld und der Gefährlichkeit seines Vorgehens. Das Urteil\nlässt erkennen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre,\nvenn der Angelrlagte sich auf Grund seiner besseren Finsicht als Jurist dazu durchzerungen.hätte,den Richtern seine Verfehlungen als ein menschliches Versagen in schwieri-\n‚ger Lage verständlich zu machen, statt sie zu rechtfertigen\n° und’ zu entscnuldigen.\n\n- 27 -\n\n.\n“\nnt Yyı\n\n‘ nn\n279\n’ te 22]\n\nR\n\nER REEN\n\n“\n\n.\n2 re ERRTT\n\n’\nm\n.\n.\n\n7\n4\n\nZumen\nI\n\nn\n\n=)\nI\n\nww.\n\nVII.\n\n-\n‘\n\n2.\n°\n”\n\n.”\n\nSchuld- und Sirafaussnruch unterliegen daher in den Einzelfällen keinen durchsreifenden rechtlichen Bedenken. “uch\n\npe en\n-_. „no. 8\ne\n\ndie Gescemtstrafe ist aus den Linzelstrafen \"senäss § 74 StGB\" i\n| gebildet worden, wobei sich die Strafkammer lediglich vor '\n\\ Augen gehalten hat, welche Höchstgrenze sie dabei nach j\nI § 74 Abs 3 StGB nicht überschreiten durfte. :\n2\n\nDie Anrechnun; der Untersuchungshaft durch den Revisionsrichter beruht au? Billiskeitserwägungen.\n\n—\n\nAber\n\n.\n\n2\ngt\n\n\"Dr. Groß . Krumme Dr. Hülle\n\n4 Die Bundesrichter Dr. Engels und Dr. Augustin\n|: sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an\ni . der Unterschriftsleitstung verhindert.\n\nDr. Groß\n\nRE RL\n\nft\n\nno 3\n\n60 ntdo rc\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-339-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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